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Annalen der Hydrographie und Maritimen Meteorologie, Dezember 1900,
Der neuerbaute Petroleumhafen befindet sich 21/2 Werst (etwa 2! km)
nördlich vom Haupthafen und schlieflst sich an den Stadttheil Peressyp an; er
wird durch den Petroleunm-Hafendamm gebildet, dessen Kailänge 1980 m beträgt.
Die Wassertiefe ist hier etwa 7,3 m.
Das gröfste Schiff, das den Hafen im Jahre 1898 benutzte, war bei einem
Tiefgang von 7,3 m und einer Länge von 155m 7300 R.-T. grofßs.
Der Hafen von Odessa ist mit Wasserleitung versehen und wird durch
62 elektrische Lampen beleuchtet, die sich auf den Hafendämmen und an den
Kaien befinden. Alle Kaie und Hafendämme haben Eisenbahnverbindung. Das
Getreide wird, wie bereits erwähnt, am Quarantäne-Hafendamm aus besonderen
Eisenbahnwagen durch Röhren und am Materialwaaren-Kai durch sechs Konveyors
in die Schiffe verladen, Neuerdings werden hierzu auch schwimmende Elevatoren
gebraucht. Für das Löschen und Laden von Kohlen besitzt sowohl die „Russische
Gesellschaft für Dampfschiffahrt und Handel“ als auch die „Gesellschaft der Süd-
westbahnen“ auf dem Materialwaaren-Kai und dem Neuen Hafendamm bewegliche
Dampfkrähne. Aufserdem sind zwei schwimmende Dampfkrähne von je 30t
Hebekraft vorhanden.
Geplant ist die Erweiterung des jetzigen Hafens durch Errichtung eines
neuen Wellenbrechers von 250m Länge, der in einer Entfernung von 320 m vom
jetzigen Wellenbrecher. in gerader Linie auf den Kopf des Petroleum-Hafen-
dammes zu laufen soll. Aufserdem soll noch ein neuer Hafendamm von 1080 m
Länge mit Wassertiefen von 8,5 m zu beiden Seiten an der Nordwestseite des
Kronhafens erbaut werden. Zwischen dem Petroleumhafen und den Hellingen,
längs des Strandes vor dem Stadttheil Peressyp, soll eine hölzerne Schutzwehr
errichtet und das ganze Gelände aufgeschüttet werden. Auch die jetzigen Hafen-
dämme und Kaianlagen sollen theilweise vergröfsert werden. Die „Russische
Gesellschaft für Dampfschiffahrt und Handel“ beabsichtigt die Erbauung eines
Schwimmdocks und einer Aufschlepphelling.
Feuerlöschvorrichtungen befinden sich an Bord des dem Hauptlootsen
gehörigen Dampfers „Schalun“, der mit einer starken Centrifugalpumpe versehen
ist und gleichzeitig zu Bergungszwecken benutzt wird. Im Uebrigen ist die
städtische Feuerwehr zur Hülfeleistung bei Schiffsbränden verpflichtet. Im Winter
ist der Bergungsdampfer „Berthilde“ des Nordischen Bergungsvereins im Hafen
von Odessa stationirt. Als Eisbrecher dienen zwei starke, der russischen Dampf-
schiffahrts- und Handelsgesellschaft gehörige Schleppdampfer. Ein neuer His-
brecher ist im Bau.
Dockanlagen und Reparaturen, Trocken- und Schwimmdocks giebt
es in Odessa nicht. Die dortigen Schiffe docken in Sebastopol. Die „Russische
Gesellschaft für Dampfschiffahrt und Handel“ hat ein Schwimmdock in Auftrag
gegeben, das im Sommer 1900 zur Ablieferung gelangen und Schiffe bis zu
4500 t heben soll.
Es sind nur zwei kleine Patenthellingen vorhanden; die eine dient der
„Russischen Gesellschaft für Dampfschiffahrt und Handel“ zur Reinigung, Aus-
besserung u. 8. w. ihrer eigenen Schiffe und ist für Schiffe bis zu etwa 700 t
Gewicht, 75m Länge und 2,4 m Tiefgang berechnet, während die andere, der
Aktiengesellschaft Bellino Fenderich gehörig, zwar allgemein zugänglich, in
ihrer Leistungsfähigkeit jedoch auf Schiffe von etwa 1200 t Gewicht mit einem
Tiefgang von 3 bis 3,5 m beschränkt ist. Die Patenthellingen befinden sich
hinter dem Praktischen Hafen neben dem Andrassowschen Hafendamm.
Abgesehen von Torpedobooten, die von der Aktiengesellschaft Bellino
Fenderich vor einigen Jahren fertiggestellt wurden, sind Schiffe bis jetzt in
Odessa noch nicht gebaut worden. Ausbesserungen an Schiffen und Maschinen
werden von der genannten Gesellschaft sowie von den Fabriken Roestel,
Bertrand, Romanoff und Kurtz übernommen.
Hafenvorschriften, Das Einlaufen in den Hafen von Odessa ist nur von
Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang erlaubt. Nachtarbeit im Hafen wird aus-
nahmsweise gestattet, jedoch nur zum Laden und nur an bestimmten Plätzen,
z. B. an den an der Estakade-Bahn gelegenen Liegeplätzen. Eine Hafenordnung
oder Hafenpolizeiordnung im Sinne einer Zusammenstellung der einschlägigen
Bestimmungen giebt es nicht.