38 Annalen der Hydrographie und Maritimen Meteorologie, November 1900.
Kriegsschiffe reicht bis zu einer Linie, die in Nordrichtung vom Lupan-Tempel
auf Honan nach dem gegenüberliegenden Ufer sich erstreckt. Der Ankerplatz
für aufliegende Schiffe reicht von der obengenannten Südgrenze bis zu einer
Linie, die in Westrichtung von der Nordwesthuk von Honan nach dem gegen-
äberliegenden Ufer läuft. Die Ankerplätze für Dschunken, Flufsdampfer u. s. w.
schliefsen sich nach Osten zu an die Ostgrenze des Ankerplatzes für Kriegsschiffe an.
Leuchtfeuer, Näheren Aufschlufs über die Befeuerung des Kanton-Flusses
giebt das Leuchtfeuer-Verzeichnifs, Heft VIII.
Lootsenwesen. Die Anzahl der von der Behörde angestellten Lootsen für
den Kanton-Flufs darf, abgesehen von den Lootsenlehrlingen, von denen jeder
Lootse einen halten kann, 15 nicht übersteigen. Der Lootse ist für seinen Lehr-
ling verantwortlich. Die innere Grenze des Lootsengrundes ist eine Linie, die
eben unterhalb der Belcher-Insel quer über den Flufs läuft. Als äufsere Grenze
für Schiffe, welche die Lantau- oder die grofse Westdurchfahrt benutzen, ist
eine Linie, die in Ost-Richtung vom Macao-Leuchtfeuer nach der Lantau-Insel
läuft und für Schiffe, welche den Kap Sing Mun-Pafls benutzen, eine Linie, die
in Ost—West-Richtung die Green-Insel bei Hongkong durchschneidet oder die
sich nördlich vom Victoria Peak nach dem Festlande erstreckt. Die Lootsen-
boote führen eine in der oberen Hälfte grüne, in der unteren gelbe Flagge und
im Grofssegel und am Heck aufser ihrer Nummer die Aufschrift „Licensed
Pilot Boat“.
Lootsengeld für Schiffe von See, von Macao oder Hongkong nach
Whampoa und umgekehrt:
Dampfer von 1,8 bis 3,0 m Tiefgang 12,50 $
„ von über 3,0 „ 5,5 » 25,00
’ » 55 „ 61 * 30,00 „
» „2 61» 67, » 40,00,
» » 6,7 70 » 50,00 ,
+ 710 x 60,00 .
Segler 0,05 $ p. Reg.-T.
Von Whampoa nach oder von Kanton:
Dampfer unter 3,7 m Tiefgang 10,00 $ Segler 0,03 $ p. Reg.-T,
von 3,7 „ und mehr » 15,00
Auszug aus der Lootsenordnung. Jeder Schiffsführer, der einen
nicht von der Behörde angestellten Lootsen annimmt, verfällt in eine Strafe von
100 Taels. Ohne KErlaubnifs des Hafenmeisters darf kein Schiff den ihm ange-
wiesenen Platz verlassen. Der Lootse darf das von ihm geführte Schiff ohne
einen Erlaubnifsschein vom Kapitän nicht eher verlassen, als bis er seinen über-
nommenen Pflichten nachgekommen ist. Jeder Lootse hat ein Führungsbuch,
in das der Kapitän eintragen mufs, wie der Lootse seinen Dienst gethan hat.
Beschwerden über einen Lootsen sind schriftlich beim Hafenmeister einzureichen.
Gezeiten im Kanton-Flufs, Die Hafenzeit bei Kanton ist im März etwa
2" 40”, im Mai und Juni 1* 40”, im September und Oktober 2" 12”, Die
Fluthhöhe beträgt bei Springtide ungefähr 1,7 m, bei Niptide 1,4 m. Die An-
gabe des „China Sea Directory, Vol. III, 1894, Seite 28“, dafs im Sommer die
Tages-, im Winter die Nachttiden bei Springtide die höheren sind, ist nach den
Beobachtungen S. M. S. „Kaiser“ nicht zutreffend; S. M. S. „Kaiser“ machte
sowohl im Mai wie im November die entgegengesetzten Wahrnehmungen, die
auch mit den Lootsenangaben übereinstimmten.
Die gröfste Geschwindigkeit des Fluthstromes beträgt nach Lootsen-
angaben im Kanton-Flusse während der Sommermonate bei Hochwasser 3 bis
3'/2 Sm, die des Ebbstroms bei Springtide 3'2 bis 4 Sm. Die im Februar von
S. M. S. „Iltis“ beobachtete gröfste (teschwindigkeit des Ebbstromes betrug 1,8 Sm.
Ein Mafsstab, der an die Kaimauer der Schamien - Insel gemalt ist, zeigt die
geringste Wassertiefe auf der Taischek-Sperre an.
Schleppdampfer. Es sind etwa 40 Dampfbarkassen unter chinesischer
Flagge vorhanden, die hauptsächlich den Schleppdienst für Dschunken besorgen.
Feste Taxe besteht nicht.
Zollbehandlung richtet sich nach dem deutsch-chinesischen Vertrag von
1861, Artikel XII ff.
Hafenanlagen sind aufser zwei Landungsbrücken, die der Hongkong,
Kanton und Macao St. Nar. Co. gehören, keine verhanden. Dockanlagen siehe