accessibility__skip_menu__jump_to_main

Full text: Annalen der Hydrographie und maritimen Meteorologie, 28 (1900)

1 
Annalen der Hydrographie und Maritimen Meteorologie, September 1900. 
5. Schiffe müssen sich nach der Anweisung des Hafenmeisters verankern 
und dürfen ihre Liegeplätze nicht ohne besondere Erlaubnifs verlassen, außer 
wenn sie nach Empfang, ihrer Ausklarirungspapiere den Hafen verlassen wollen. 
6. Gesuche um Liegeplätze oder um die Erlaubnifs zum Aendern des 
Platzes müssen entweder vom Schiffsführer oder vom ersten Schiffsoffizier oder 
vom Lootsen beim Hafenmeister im Zollamt eingebracht werden, 
7. Betrifft Ankerlaterne. 
8. Kein Schiff aufser den Kriegsschiffen darf Backspieren ausbringen; die 
Backspieren der Kriegsschiffe müssen ‘zwischen Sonnenuntergang und Sonnen- 
aufgang geborgen sein. 
9. Schiffe sind verpflichtet, ihre Ketten klar zu halten, besonders um die 
Zeit des Voll- und Neumondes, und dürfen Leinen auf Tonnen oder Landungs- 
brücken oder auf andere Schiffe nur so lange ausbringen, als es nöthig ist, um 
den Liegeplatz zu ändern. 
10. Leichter und andere Fahrzeuge dürfen nicht derart oder in solcher 
Zahl längsseit von Schiffen festgemacht werden, dafs sie die sichere Durchfahrt 
anderer Boote oder Schiffe durch den Hafen behindern. 
11. Handelsschiffe dürfen innerhalb der Hafengrenzen kein Gewehr oder 
Geschütz ohne schriftliche Erlaubnifs des Hafenmeisters abfeuern. 
12. Schiffe, die irgend eine Menge irgend eines Sprengstoffes an Bord 
haben, müssen mindestens 1 Sm unterhalb der unteren Hafengrenze ankern und 
die rothe internationale Flagge B im Vortopp bei Tage führen. 
13. Dieselbe Vorschrift wie 12. gilt für Schiffe, die Schielspulver und 
Munition geladen haben. 
14. Schiffe, die für das Kiangnan-Arsenal Sprengstoffe oder Munition ge- 
laden haben, dürfen die unter 12. festgesetzte Ankergrenze nur mit KErlaubnifs 
der Zollbehörden überschreiten und dürfen dann nicht weniger als 1 Sm oberhalb 
der oberen Hafengrenze ankern, 
15. bis 19. betrifft Bestimmungen für Leichter. 
20. Schiffe, die Petroleum geladen haben, müssen auf der Putung - Seite 
der 9. Sektion ankern und dort bleiben, bis ihre ganze Ladung gelöscht ist. 
21. Bestimmung über Quarantäne, wie vorher auf Seite 422 schon angeführt. 
22, Schiffe dürfen weder Ballast noch Asche über Bord werfen. 
23. Alle Schiffe im Hafen müssen eine genügende Zahl von Leuten stets 
an Bord haben, um, wenn nöthig, Kette zu stecken oder zu klaren. 
27. Falls Feuer ausbricht auf einem Schiffe im Hafen, müssen dieses 
Schiff und die oberhalb und unterhalb von ihm liegenden Schiffe mit der Glocke 
läuten und das internationale Signal BTF bei Tage hissen oder bei Nacht die 
Ankerlaterne ununterbrochen auf- und niederholen. Meldung ist sofort an die Flufs- 
polizei-Hulk und an die nächste Polizeistation der Niederlassungen zu schicken. 
Zusätze zur Hafenordnung: Meldungen über aufgefundene Klippen, 
Untiefen u. s. w. sind an den Hafenmeister zu erstatten, ebenso die Beschwerden 
über einen Lootsen. Beim Hafenmeister im Zollamt sind alle Nachrichten, die 
für Seefahrer in der Chinesischen See wichtig sind, zu erfahren. 
Schiffe werden davor gewarnt, mit der Tide durch die Reihen der Schiffe 
im Hafen hindurch zu dampfen oder zu segeln, da dies namentlich während 
Springtide sehr gefährlich ist. Schiffe, die dies thun, bleiben verantwortlich für 
allen Schaden, den sie anrichten. Durch die Bugwelle von Dampfern, die mit 
grofser Geschwindigkeit durch den Hafen gefahren sind, ist mehrfach Waare in 
Leichterfahrzeugen beschädigt worden; deshalb sind alle Dampfer und Schlepper 
verpflichtet, innerhalb der Hafengrenzen die geringste Geschwindigkeit an- 
zunehmen, mit der sie noch gut steuern können. 
Trockendoacks: 
Nutzbare 
Bezeichnung des Docks 
Putung-Dock . . . 
Old-Dock (Hongkew) 
Lower-Dock . . 
New-Dock (Putung) . 
Oriental-Dock =... 
Cosmopolitan-Dock 
Eigenthümer 
73 „| Wasser- 
Länge | Breite | tiefe 
m m m 
92,3 
121,9 
» 170,7 
Boyd and Co. 137,2 
| Shanghai Engineering } 141,7 
Shipbuilding and Dock Co. . 
S. CC. Farnham & Co. 170,7 
S. C. Farnham & Co. 
} 
21,8 
17,4 
25,0 
24,4 
24,4 
25.0 
4,9 
4,9 
7,16 
6,7 
7,3 
716
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.