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Annalen der Hydrographie und Maritimen Meteorologie, September 1900.
5. Schiffe müssen sich nach der Anweisung des Hafenmeisters verankern
und dürfen ihre Liegeplätze nicht ohne besondere Erlaubnifs verlassen, außer
wenn sie nach Empfang, ihrer Ausklarirungspapiere den Hafen verlassen wollen.
6. Gesuche um Liegeplätze oder um die Erlaubnifs zum Aendern des
Platzes müssen entweder vom Schiffsführer oder vom ersten Schiffsoffizier oder
vom Lootsen beim Hafenmeister im Zollamt eingebracht werden,
7. Betrifft Ankerlaterne.
8. Kein Schiff aufser den Kriegsschiffen darf Backspieren ausbringen; die
Backspieren der Kriegsschiffe müssen ‘zwischen Sonnenuntergang und Sonnen-
aufgang geborgen sein.
9. Schiffe sind verpflichtet, ihre Ketten klar zu halten, besonders um die
Zeit des Voll- und Neumondes, und dürfen Leinen auf Tonnen oder Landungs-
brücken oder auf andere Schiffe nur so lange ausbringen, als es nöthig ist, um
den Liegeplatz zu ändern.
10. Leichter und andere Fahrzeuge dürfen nicht derart oder in solcher
Zahl längsseit von Schiffen festgemacht werden, dafs sie die sichere Durchfahrt
anderer Boote oder Schiffe durch den Hafen behindern.
11. Handelsschiffe dürfen innerhalb der Hafengrenzen kein Gewehr oder
Geschütz ohne schriftliche Erlaubnifs des Hafenmeisters abfeuern.
12. Schiffe, die irgend eine Menge irgend eines Sprengstoffes an Bord
haben, müssen mindestens 1 Sm unterhalb der unteren Hafengrenze ankern und
die rothe internationale Flagge B im Vortopp bei Tage führen.
13. Dieselbe Vorschrift wie 12. gilt für Schiffe, die Schielspulver und
Munition geladen haben.
14. Schiffe, die für das Kiangnan-Arsenal Sprengstoffe oder Munition ge-
laden haben, dürfen die unter 12. festgesetzte Ankergrenze nur mit KErlaubnifs
der Zollbehörden überschreiten und dürfen dann nicht weniger als 1 Sm oberhalb
der oberen Hafengrenze ankern,
15. bis 19. betrifft Bestimmungen für Leichter.
20. Schiffe, die Petroleum geladen haben, müssen auf der Putung - Seite
der 9. Sektion ankern und dort bleiben, bis ihre ganze Ladung gelöscht ist.
21. Bestimmung über Quarantäne, wie vorher auf Seite 422 schon angeführt.
22, Schiffe dürfen weder Ballast noch Asche über Bord werfen.
23. Alle Schiffe im Hafen müssen eine genügende Zahl von Leuten stets
an Bord haben, um, wenn nöthig, Kette zu stecken oder zu klaren.
27. Falls Feuer ausbricht auf einem Schiffe im Hafen, müssen dieses
Schiff und die oberhalb und unterhalb von ihm liegenden Schiffe mit der Glocke
läuten und das internationale Signal BTF bei Tage hissen oder bei Nacht die
Ankerlaterne ununterbrochen auf- und niederholen. Meldung ist sofort an die Flufs-
polizei-Hulk und an die nächste Polizeistation der Niederlassungen zu schicken.
Zusätze zur Hafenordnung: Meldungen über aufgefundene Klippen,
Untiefen u. s. w. sind an den Hafenmeister zu erstatten, ebenso die Beschwerden
über einen Lootsen. Beim Hafenmeister im Zollamt sind alle Nachrichten, die
für Seefahrer in der Chinesischen See wichtig sind, zu erfahren.
Schiffe werden davor gewarnt, mit der Tide durch die Reihen der Schiffe
im Hafen hindurch zu dampfen oder zu segeln, da dies namentlich während
Springtide sehr gefährlich ist. Schiffe, die dies thun, bleiben verantwortlich für
allen Schaden, den sie anrichten. Durch die Bugwelle von Dampfern, die mit
grofser Geschwindigkeit durch den Hafen gefahren sind, ist mehrfach Waare in
Leichterfahrzeugen beschädigt worden; deshalb sind alle Dampfer und Schlepper
verpflichtet, innerhalb der Hafengrenzen die geringste Geschwindigkeit an-
zunehmen, mit der sie noch gut steuern können.
Trockendoacks:
Nutzbare
Bezeichnung des Docks
Putung-Dock . . .
Old-Dock (Hongkew)
Lower-Dock . .
New-Dock (Putung) .
Oriental-Dock =...
Cosmopolitan-Dock
Eigenthümer
73 „| Wasser-
Länge | Breite | tiefe
m m m
92,3
121,9
» 170,7
Boyd and Co. 137,2
| Shanghai Engineering } 141,7
Shipbuilding and Dock Co. .
S. CC. Farnham & Co. 170,7
S. C. Farnham & Co.
}
21,8
17,4
25,0
24,4
24,4
25.0
4,9
4,9
7,16
6,7
7,3
716