499
Annalen der Hydrographie und Maritimen Meteorologie, September 1900.
lisirt wird, erhalten werden kann, wenn man einem Kurse folgt, der nicht mit
den Richtungsbaken angezeigt werden kann, so müssen sich Kapitäne und
Lootsen, die genauere Auskunft haben wollen, als sie mit den Signalen gegeben
werden kann, an das Hafenamt in Schanghai oder an den Hafenmeister in
Wusung wenden, kurz vor der Gelegenheit, bei der sie von solcher Auskunft
Gebrauch machen wollen.
Schanghai, 15. Juni 1895,
. A, M. Bisbee, Küsteninspektor.
Schanghai.
Lootsenwesen und Schleppdampfer siehe Seite 409 und 410.
Quarantäne. Schiffe mit ansteckenden Krankheiten an Bord werden
schon in Wusung angewiesen, aufserhalb der Wusung-Spit-Tonne zu ankern,
Schiffe, die aus einem verseuchten Hafen kommen, aber keine Kranken an Bord
haben, dürfen mit der gelben Flagge im Vortopp flufsaufwärts laufen, müssen
aber 2 Sm unterhalb der unteren Grenze des Ankerplatzes von Schanghai zu
Anker gehen und werden von der Flufspolizei bewacht, dafs Niemand von Bord
yehen kann, bevor der Hafenarzt das Schiff untersucht und Bestimmungen über
die Zulässigkeit des Verkehrs zwischen dem Schiffe und dem Lande getroffen hat.
Bine Quarautäneanstalt ist nicht vorhanden. Im Falle der Kinschleppung der
Pest ist von den Behörden der fremden Niederlassungen für Baracken aufserbalb
der Niederlassungsgrenzen zur Unterbringung der Kranken gesorgt worden. Die
chinesischen Behörden beabsichtigen für diesen Fall die Anlegung einer Quaran-
tänestation auf der Busch-Insel vor der Einfahrt in den Wusung.
Zollbehandlung. Das Zollamt liegt No. 13 A, The Bund; es ist wochen-
tags zwischen 10a und 4" p geöffnet. Zollbeamte kommen an Bord der ein-
laufenden Schiffe. Die Schiffsführer müssen ihre Schiffspapiere und das Ladungs-
manifest binnen 24 Stunden nach der Ankunft im Hafen beim Konsul einliefern.
Abgesehen von besonderer Erlaubnifs gelten die weiter unten erwähnten Grenzen
des Ankerplatzes für die Erlaubnifs zum Löschen und Laden in der Zeit zwischen
6a bis 6"p. Wenn das Einnehmen der Ladung beendet ist, mufs dem Zoll-
amt ein Ausgangsmanifest übermittelt werden,
Gezeiten. Die Hafenzeit in Schanghai ist 1* 30”; die Fluthhöhe beträgt
bei Springtide 3,0 m, bei Niptide 2,1 m; der Nipfluthhub beträgt 1,2 m.
Die Hafenanlagen von Schanghai. Der als Hafen dienende Abschnitt
des Flusses ist in neun Sektionen eingetheilt. Sektion 1 liegt zwischen der
oberen Grenze des Ankerplatzes (bei der französischen Polizeistation) und dem
oberen Ende der Kinlee-yuen-Werft und hat Wassertiefen zwischen 8 und 10 m;
Sektion 2 liegt zwischen dem oberen Ende der genannten Werft und dem Yang-
king-pang-Kanal mit Wassertiefen von 8 bis 10 m; Sektion 3 reicht vom
genannten Kanal bis zur Zollamtlandungsbrücke mit Wassertiefen von 11 bis
12,5 m; Sektion 4 reicht von da bis zur Brücke der Peking-Road und hat 14
bis 23 m Wassertiefe; Sektion 5 reicht von da bis zum alten Dock und hat
Wassertiefen von 17 bis 30 m; Sektion 6 reicht von da bis zum Flaggenmast
der „Associated Wharves“ mit Wassertiefen von etwa 15 m; Sektion 7 reicht
von da bis zu den „Lower Associated Wharves“ mit Wassertiefen von 7 bis
15 m; Sektion 8 reicht von da bis zur „Birts Wharf“ mit Wassertiefen von 6,7
bis 8,2 m; Sektion 9 reicht von da bis zur unteren Grenze des Ankerplatzes,
die bei den Wasserwerken liegt und 8,2 bis 9 m Wassertiefe hat. Die Er-
weiterung der Hafengrenzen stromabwärts bis zu dem sogenannten Point und
stromaufwärts bis über das Tungkadu-Dock hinaus ist geplant. In den Sektionen
sind alle Schiffe in Reiben zwischen den Ufern des Flusses verankert; die
Reihen werden mit folgenden Buchstaben bezeichnet: mit S die Reihe an der
Schanghai-Seite, mit C die Mittelreihe und mit P die Reihe an der Putung-
Seite, Kaijanlagen mit Landungsbrücken und Lagerhäusern, sowie Festmache-
tonnen sind sämmtlich im Privatbesitz; für den Norddeutschen Lloyd liegt eine
Festmachetonne in der Mittelreihe der 2. Sektion.
Der Tiefgang der Schiffe, die bei Niedrigwasser die Kaie benutzen
können, beträgt für folgende Kaie: