Die Mündung des Yangtse-Kiang.
417
Länge mit zwei Ankern vertäuen.- Der Kapitän des Reichspostdampfers „Neckar“
berichtete im Oktober 1892, dafs etwa 1'/a Sm innerhalb der Aufsenbarre
querab vom Wusung-Fort ‚ein guter Ankerplatz sei, wo auch die Dampfer der
Messageries Maritimes und der Peninsular and Oriental, sowie ‘andere ankern;
er fand dort 12,8 m bei Niedrigwasser und 16,5 m bei Hochwasser und’ loggte
21/4 bis 81 Sm Strom; ' der unter Umständen. bis auf 4 Sm steigen kann.
Schiffe, die vor Wusung ankern wollen, müssen die Flagge N des internationalen
Signalbuches im Vortopp hissen, ehe sie. einlaufen; der Hafenmeister von
Wusung wird daraufhin zwischen der Pheasant-Huk und dem Dorfe Wusung an
Bord kommen und die nöthigen Anweisungen für den Ankerplatz geben. ‘ .
Hafenordnung für Wusung, genehmigt von den Konsuln der Vertrags-
mächte, vom 15. April 1896: ;
1. Die Grenzen des Ankerplatzes von Wusung, innerhalb deren fremde
Seeschiffe Ladung in Leichterfahrzeuge mit der Bestimmung nach Schanghai
löschen, oder solche Ladung, die von Schanghai gebracht ist, laden dürfen,
sind folgende:
An der Außenseite eine Linie vom Wusung-Leuchtthurme südostwärts; an
der Innenseite eine N 30°O-Linie von einer Bake, die auf dem linken Ufer etwa
2300 m oberhalb der Zollstation steht.
2. Jedes einlaufende Seeschiff, das die innere Wusung-Barre zu kreuzen
beabsichtigt, ohne vorher zu leichtern, mufs, wenn sein Tiefgang es nicht er-
laubt, die Barre gleich bei der Ankunft zu kreuzen, aufserhalb der Wusung-
Spit-Tonne ankern, bis die Tide das Einlaufen erlaubt. .
3. Alle ankommenden Schiffe mit Ausnahme von den unter 12 und 13
genannten, die in Wusung leichtern - wollen, müssen die Rendezvous-Flagge
(Marryats System) im Vortopp hissen, wenn sie sich der Wusung-Spit-Tonne
nähern. Zwischen der äufseren Grenze des Ankerplatzes und dem Hafenamt
wird dann der Hafenmeister oder sein Gehülfe an Bord kommen und dem Schiffe
einen Ankerplatz anweisen, oder wenn das Schiff schon geankert haben sollte,
ihm diesen Platz bestätigen oder dem Kapitän einen anderen Ankerplatz an-
weisen, den das Schiff dann sofort einzunehmen hat,
4. Kein Schiff darf in der Deckpeilung der Baken ankern, die das Fahr-
wasser über die Barre bezeichnen; ebenso wenig darf weniger als 460 m'unter-
halb oder weniger als 90 m oberhalb dieser Deckpeilung geankert werden.
5. Der Hafenmeister sorgt für eine freie Fahrrionne von: der inneren
Barre bis zur Wnsung-Spit-Tonne; er ist berechtigt, jedes Schiff, das die freie
Fahrt in dieser Rinne behindert, anzuweisen, den Ankerplatz zu verändern.
6. Sollte ein Kapitän sich weigern, den Ankerplatz seines Schiffes nach
der Anweisung des Hafenmeisters oder seines Gehülfen zu ändern, und sollte
infolgedessen ein Schiffszusammensto[s stattfinden, so ist der Kapitän verantwort-
lich für allen Schaden, der seinem eigenen Schiffe und den der anderen entsteht.
7. Kein Schiff darf Ladung löschen. oder laden, bevor es auf einem ihm
vom Hafenmeister angewiesenen Ankerplatze liegt.
8. Der Hafenmeister beschränkt sich darauf, dem Schiffe den Ankerplatz
anzuweisen; die Verantwortung für das Schiff bei der Einnahme dieses Anker-
platzes bleibt dem Lootsen oder dem befehligenden Schiffsoffizier.
11. Der Hafenmeister ist ermächtigt, Schiffe, die ansteckende Krankheiten
an Bord. haben, soweit als es thunlich ist, von allen anderen Schiffen zu sondern
und das Schiff zu veraulassen, die gelbe Flagge im Vortopp zu hissen. .
12. Schiffe, die irgend welche Sprengstoffe in beliebiger Menge geladen
haben, müssen aufserhalb der äufseren Wusung-Barre in ‚genügendem Abstand
vom Fahrwasser ankern und eine rothe Flagge im Vortopp hissen..
13. Schiffe, die geladene Geschosse oder mehr als: 100 Pfund Schiefs-
pulver. oder Gewehr- und ähnliche Munition für mehr als 20000 Schüsse an
Bord. haben, müssen, solange sie zu warten haben, ebenfalls aufserhalb der
äufseren Barre ankern. ;
14. bis 17. enthält Bestimmungen für. Leichter mit Sprengstoff- oder
Pulverladung. ;
Zusatz: Erlaubnifs zum Löschen und Laden von Ladung in Wusung kann
aur vom Zollbeamten in Schanghai ertheilt. werden.
Ann. d. Hydr. elc., 1900. Heft IX.