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Full text: Annalen der Hydrographie und maritimen Meteorologie, 28 (1900)

Die Mündung des Yangtse-Kiang. 
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Länge mit zwei Ankern vertäuen.- Der Kapitän des Reichspostdampfers „Neckar“ 
berichtete im Oktober 1892, dafs etwa 1'/a Sm innerhalb der Aufsenbarre 
querab vom Wusung-Fort ‚ein guter Ankerplatz sei, wo auch die Dampfer der 
Messageries Maritimes und der Peninsular and Oriental, sowie ‘andere ankern; 
er fand dort 12,8 m bei Niedrigwasser und 16,5 m bei Hochwasser und’ loggte 
21/4 bis 81 Sm Strom; ' der unter Umständen. bis auf 4 Sm steigen kann. 
Schiffe, die vor Wusung ankern wollen, müssen die Flagge N des internationalen 
Signalbuches im Vortopp hissen, ehe sie. einlaufen; der Hafenmeister von 
Wusung wird daraufhin zwischen der Pheasant-Huk und dem Dorfe Wusung an 
Bord kommen und die nöthigen Anweisungen für den Ankerplatz geben. ‘ . 
Hafenordnung für Wusung, genehmigt von den Konsuln der Vertrags- 
mächte, vom 15. April 1896: ; 
1. Die Grenzen des Ankerplatzes von Wusung, innerhalb deren fremde 
Seeschiffe Ladung in Leichterfahrzeuge mit der Bestimmung nach Schanghai 
löschen, oder solche Ladung, die von Schanghai gebracht ist, laden dürfen, 
sind folgende: 
An der Außenseite eine Linie vom Wusung-Leuchtthurme südostwärts; an 
der Innenseite eine N 30°O-Linie von einer Bake, die auf dem linken Ufer etwa 
2300 m oberhalb der Zollstation steht. 
2. Jedes einlaufende Seeschiff, das die innere Wusung-Barre zu kreuzen 
beabsichtigt, ohne vorher zu leichtern, mufs, wenn sein Tiefgang es nicht er- 
laubt, die Barre gleich bei der Ankunft zu kreuzen, aufserhalb der Wusung- 
Spit-Tonne ankern, bis die Tide das Einlaufen erlaubt. . 
3. Alle ankommenden Schiffe mit Ausnahme von den unter 12 und 13 
genannten, die in Wusung leichtern - wollen, müssen die Rendezvous-Flagge 
(Marryats System) im Vortopp hissen, wenn sie sich der Wusung-Spit-Tonne 
nähern. Zwischen der äufseren Grenze des Ankerplatzes und dem Hafenamt 
wird dann der Hafenmeister oder sein Gehülfe an Bord kommen und dem Schiffe 
einen Ankerplatz anweisen, oder wenn das Schiff schon geankert haben sollte, 
ihm diesen Platz bestätigen oder dem Kapitän einen anderen Ankerplatz an- 
weisen, den das Schiff dann sofort einzunehmen hat, 
4. Kein Schiff darf in der Deckpeilung der Baken ankern, die das Fahr- 
wasser über die Barre bezeichnen; ebenso wenig darf weniger als 460 m'unter- 
halb oder weniger als 90 m oberhalb dieser Deckpeilung geankert werden. 
5. Der Hafenmeister sorgt für eine freie Fahrrionne von: der inneren 
Barre bis zur Wnsung-Spit-Tonne; er ist berechtigt, jedes Schiff, das die freie 
Fahrt in dieser Rinne behindert, anzuweisen, den Ankerplatz zu verändern. 
6. Sollte ein Kapitän sich weigern, den Ankerplatz seines Schiffes nach 
der Anweisung des Hafenmeisters oder seines Gehülfen zu ändern, und sollte 
infolgedessen ein Schiffszusammensto[s stattfinden, so ist der Kapitän verantwort- 
lich für allen Schaden, der seinem eigenen Schiffe und den der anderen entsteht. 
7. Kein Schiff darf Ladung löschen. oder laden, bevor es auf einem ihm 
vom Hafenmeister angewiesenen Ankerplatze liegt. 
8. Der Hafenmeister beschränkt sich darauf, dem Schiffe den Ankerplatz 
anzuweisen; die Verantwortung für das Schiff bei der Einnahme dieses Anker- 
platzes bleibt dem Lootsen oder dem befehligenden Schiffsoffizier. 
11. Der Hafenmeister ist ermächtigt, Schiffe, die ansteckende Krankheiten 
an Bord. haben, soweit als es thunlich ist, von allen anderen Schiffen zu sondern 
und das Schiff zu veraulassen, die gelbe Flagge im Vortopp zu hissen. . 
12. Schiffe, die irgend welche Sprengstoffe in beliebiger Menge geladen 
haben, müssen aufserhalb der äufseren Wusung-Barre in ‚genügendem Abstand 
vom Fahrwasser ankern und eine rothe Flagge im Vortopp hissen.. 
13. Schiffe, die geladene Geschosse oder mehr als: 100 Pfund Schiefs- 
pulver. oder Gewehr- und ähnliche Munition für mehr als 20000 Schüsse an 
Bord. haben, müssen, solange sie zu warten haben, ebenfalls aufserhalb der 
äufseren Barre ankern. ; 
14. bis 17. enthält Bestimmungen für. Leichter mit Sprengstoff- oder 
Pulverladung. ; 
Zusatz: Erlaubnifs zum Löschen und Laden von Ladung in Wusung kann 
aur vom Zollbeamten in Schanghai ertheilt. werden. 
Ann. d. Hydr. elc., 1900. Heft IX.
	        
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