Port Elisabeth.
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ist auch kaum ein Lootse nothwendig, da der Hafenmeister stets den Ankerplatz
für alle Schiffe anweist. ;
Schleppdampfer sind vorhanden. Für den Verkehr zwischen der Rhede
und den Landungsbrücken besteht ein fester Tarif. Man bezahlt für das Ver-
holen von der Rhede nach den Landungsbrücken 1 £ für Schiffe von 100 bis
300 Registertonnen und für jede ferneren 100 t Raumgehalt 10 sh mehr, wenn
nur ein Dampfer benutzt wird; wenn zwei Dampfer gebraucht werden, zahlt man
1 £ 10 sh für jede 100 Registertonnen, doch beträgt das Maximum an Schlepp-
lohn für das Verholen 12 £.
Für einen Schleppdampfer, der des Nachts bei einem an den Landungs-
brücken löschenden oder ladenden Schiffe bleibt, zahlt man 1 £ die Nacht. Für
das Abbringen von Ketten oder Ankern nach den auf der Rhede liegenden
Schiffen sind mindestens 1 £ 10 sh zu zahlen, Sonst nach Tarif 10 sh für jede
100 Registertonnen von Schiffen bis zu 300 t Gröfse, nnd 7 sh 6 d für jede
weiteren 100 Registertonnen.
Rettungswesen, Es’ ist ein Rettungsboot vorhanden und auch ein
Raketenapparat. Signale für Sturmwarnungen und Nothfälle werden von’ den
Signalstellen beim Hafenamt und auf der nördlichen Landungsbrücke gezeigt.
Des Nachts ein grünes Licht bei der Gasanstalt.
Quarantäne. Bei der Ankunft hat jeder Schiffsführer ein Formular aus-
zufüllen, das zwölf Fragen über das Schiff und die gesundheitlichen Verhältnisse
an’ Bord desselben enthält. Je nach dem Ausfalle dieser Antworten wird das
Schiff in Quarantäne gelegt oder kann frei verkehren. Als Quarantäneanstalt für
Kranke dient ein am Südende -der Stadt allein gelegenes Haus aus Wellblech.
Zollbehandlung. Das Zollamt liegt am Fuße der nördlichen Landungs-
brücke. Jeder. Kapitän hat daselbst innerhalb 24 Stunden nach seiner Ankunft
sein Schiff einzuklariren unter Vorlegung oder Augabe des Schiffscertifikats, des
Manifestes der Ladung und einer Proviantliste, wenn das Schiff‘ mit Ladung an-
kommt; anderenfalls sind Angaben zu machen, ob man in Ballast oder aus welcher
anderen Veranlassung anläuft,
Die Rhede von Port Elisabeth, recht vor der Stadt gelegen, bietet ge-
wöhnlich das ganze Jahr hindurch sichere und bequeme Ankerplätze auf 10 bis
15m Wassertiefe über Sand- und Thongrund, nur gegen südöstliche Stürme, die
in den Monaten von Oktober bis April zeitweilig sehr heftig wehen, liegt die
Rhede gänzlich ungeschützt. -
Den Handelsschiffen wird der Ankerplatz vom Hafenmeister angewiesen;
des Nachts ankere man auf etwa 14 m Wasser, wenn das unter 2. genannte
Leuchtfeuer W!/aN peilt. Kriegsschiffe sollten vorsichtigerweise, besonders
während der Sommermonate, wenn gelegentlich Südoststürme zu erwarten sind,
soweit nach See zu ankern, dafs sie in solchen Fällen Raum haben, um genügend
Kette stecken zu können. Der Ankergrund ist gut, und mit gutem Ankergeschirr
kann man hier ohne Gefahr einen Südoststurm abreiten.
Die regelmäfsig hier verkehrenden, in der Wollfahrt beschäftigten Segel-
schiffe vertäuen gewöhnlich bei ihrer Ankunft, schlagen die Segel ab und nehmen
die Bramstängen an Deck. Sie sind mit schwererem . Ankergeschirr ausgerüstet
als andere Schiffe und reiten gewöhnlich die Südoststürme sicher ab. Bei aufser-
gewöhnlicher Heftigkeit dieser Stürme ist es indessen schon vorgekommen, dafs
Ketten gebrochen und Schiffe gestrandet sind ‚unter Verlust von Menschenleben.
Während südöstlicher Stürme setzt unter Land regelmäfsig starker östlicher
Neerstrom, der das Abreiten solcher Stürme wesentlich erleichtert, obgleich dann
schwerer, gelegentlich sogar brandender Seegang auf der Rhede steht. .
Um im Nothfalle Stürme besser abreiten zu können, werden auf den Anker-
ketten schwere Kokostrossen befestigt, die man hier miethen kann. Für Trossen,
die auf Anordnung des Hafenmeisters an Bord gebracht werden und während
des ganzen Aufenthaltes daselbst verbleiben, zahlt man 1 £ für jeden Zoll des
Umfanges der Trosse, falls dieselbe nicht gebraucht wird. Werden sie jedoch
im Nothfalle gebraucht, so kommt ein Zuschlag hinzu, der bei Schiffen bis zu
1000 t 25 £ und bei Schiffen von mehr als 1000 t 37 £ 10 sh beträgt. Aufserdem
ist jeder Schaden an der Trosse zu ersetzen, ; .
Hafenordnung. 1. Schiffen, die ein gröfseres Quantum von Gütern hier
löschen oder laden wollen, wird vom Hafenmeister ein Ankerplatz angewiesen,