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Full text: Annalen der Hydrographie und maritimen Meteorologie, 26 (1898)

Hat ein Schiff eine Verholleine nach Land oder nach einem anderen 
Schiffe ausgebracht, und die Leine ist dem Schiffsverkehr im Wege, so darf sie 
nur die zur Ausführung der ‚Arbeit unentbehrliche Zeit steif geholt bleiben und 
mufs geschrickt werden, sobald dies von einem passirenden Schiffe verlangt wird. 
Die Nichtbefolgung ist mit Strafe bedroht; erleidet das passirende Schiff dadurch 
Havarie, so ist das erste für Schaden ersatzpflichtig. (Art. 107.) 
Alle Schiffe zu Anker müssen unter gewöhnlichen Witterungsverhältnissen 
das Festmachen von Leinen verholender Schiffe gestatten gegen eine Entschädi- 
gung für etwa verursachten Schaden durch das verholende Schiff. (Art. 119.) 
Alle Schiffe müssen mindestens !/s ihrer gewöhnlichen Besatzung an Bord 
und Tag und Nacht einen Mann auf Ausguck haben. (Art. 101.) 
Als Zeichen erbetener Hülfe gilt bei Tage die Flagge in Schau und 
häufiges Läuten mit der Schiffsglocke, nachts Letzteres und ein rothes Licht am 
Topp des höchsten Mastes; Schiffe mit Geschützen feuern drei aufeinanderfolgende 
Schüsse. (Art. 102.) 
Laden und Löschen. Kauffahrteischiffe dürfen nicht aufserhalb der vor- 
geschriebenen Grenzen laden und löschen, es sei denn, dafs sie eine besondere, 
vom Hafenkapitän gegengezeichnete Erlaubnifs der Zollbehörde haben. (Art. 128). 
Beim Laden und Löschen loser Ladung müssen Presennings angebracht 
werden, um das Ueberbordfallen der Ladung zu verhüten, welches die Wasser- 
tiefe des Hafens beeinträchtigen kann, (Art. 117.) 
Die an Bojen oder vor Anker liegenden Schiffe dürfen nicht mehr Leichter 
längseit haben, als ihr Ankergeschirr sicher hält. Der Hafenkapitän kann die 
Zahl entsprechend dem Zustand des Stromes oder des Wetters beschränken. (Art. 96). 
Ballast darf nur unter Aufsicht eines Vertreters des Hafenkapitäns ge- 
löscht und genommen werden. (Art. 117.) 
Asche. In den Häfen, Revieren und Buchten darf weder Ballast noch 
Asche über Bord geworfen werden. (Art. 117.) 
Schiefsen. Außer im Fall der Noth darf in portugiesischen Häfen nicht 
von den Schiffen aus geschossen oder Feuerwerk gemacht werden. (Art. 116.) 
Kielholen, Trockensetzen. Kein Schiff darf ohne besondere Erlaubnifs 
gekielholt oder auf Strand gesetzt werden. (Art. 123.) 
Lichterführung. Alle Schiffe in Bewegung und vor Anker haben die in 
der Allerhöchsten Verordnung über die Lichterführung vorgeschriebenen Lichter 
zu führen. 
Schadenersatzansprüche müssen innerhalb dreier Tage (ausgeschlossen 
Sonn- und Feiertage) schriftlich beim Hafenkapitän eingereicht werden und ent- 
halten: Umfang und Bewerthung des erlittenen Schadens und genaue Schilderung 
des Hergangs. (Art. 223.) 
Yebertretungen dieser Vorschriften sind mit Geldstrafen bedroht, welche 
gegen Schiffsführer auch wegen Verstofses gegen das portugiesische Handels- 
gesetzbuch und Nichtbefolgung von Hafenpolizeiverordnungen und Anordnungen 
der Barre-Lootsen verhängt werden, unbeschadet der Krsatzpflicht etwa an- 
gerichteten Schadens.
	        
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