In Heft IV der Annalen: „Segelanweisung für den Hafen von Lissabon“,
hinter Seite 36 einzukleben.
Auszug aus den allgemeinen Hafenvorschriften für das
Königreich Portugal.
Uebersetzt aus dem von Kapt. A. Simonsen, Führer des Dampfers „Amazonas“, H, $. A.D, &6.,
mit dem Fragebogen der Deutschen Seewarte über den Hafen von Lissabon eingereichten „Extracto
do Regolamento Geral dos Capitanias“. Marine - Ministerium, Lissabon, Nationaldruckerei, 1894.
Zeigen der Flagge. Alle Kauffahrteischiffe, welche ein- oder ausgehend
die Barre kreuzen oder im Hafen in Bewegung sind, müssen ihre Nationalflagge
geheifst haben. (Art. 114).
Lootsenzwang. Wird ein Zwangslootse nicht genommen, so ist der
Schiffsführer für allen Schaden verantwortlich, den infolge eigenen unvorschrifts-
mäfsigen Ankerns sein eigenes oder fremde Schiffe erleiden; er hat kein Recht,
Entschädigung zu verlangen für Havarien, welche ihm ein vorschriftsmälßsig ver-
ankertes Schiff etwa zufügt. (Art. 121.)
Ankervorschriften. Alle Schiffe, welche in portugiesische Häfen einlaufen,
müssen nach Anweisungen des Hafenkapitäns, seiner Beauftragten, der Zoll- oder
Sanitätsbeamten ankern. (Art. 126.)
Kein Kauffahrteischiff darf auf dem Ankerplatz der Kriegsschiffe ankern
aufser unter unvermeidlichen Umständen. (Art. 127.)
Alle Schiffe müssen, soweit sie nicht an Festmachetonnen festmachen, mit
zwei Ankern ankern. Ausgenommen sind Schiffe für Order, welche weniger als
24 Stunden im Hafen bleiben; diese müssen aber aufserhalb der Ankerplätze der
Schiffe ankern. (Art. 94.)
Jedes Schiff zu Anker muß stets klare Ketten haben; der Reserveanker
mufs klar zum Fallen und ein Warpanker mit Leine bereitgehalten sein; zwei
Verholleinen müssen ebenfalls vorhanden sein. (Art. 97.)
Geräth ein Schiff ins Treiben oder bricht die Kette und entsteht dadurch
Gefahr für andere Schiffe, so mufs das betreffende Schiff sofort neu verankert
oder verholt werden nach Anweisung der Hafenbehörde, die im Fall der Nicht-
ausführung ihrer Anordnungen dieses auf Kosten des Schiffes verholen läfst. (Art.98.)
Kann ein Schiff, auf welches ein anderes zutreibt, die Kollision durch
Schlippen seiner Kette vermeiden, ohne weitere Schiffe zu gefährden, so muß
dies geschehen; andernfalls verliert das Schiff den Anspruch auf etwaigen
Schadenersatz. (Art. 99.)
Schiffe, welche infolge höherer Gewalt ihre Anker voneinander unklar
haben, sind zu gegenseitiger Hülfeleistung beim Klariren der Anker verpflichtet;
ist das Unklarwerden der Anker durch schlechtes Ankern eines der Schiffe her-
beigeführt, so hat dies allein für das Klariren zu sorgen. (Art. 100.)
Segelschiffe müssen nach dem Ankern den Aufsenklüverbaum bezw. den
Klüverbaum einnehmen; sie dürfen nicht mehr als ein Boot achtern liegen haben,
und dessen Fangleine darf nicht auf mehr als 14m ausgesteckt sein. Haben sie
en we 1/s ihrer Ladung an Bord, so müssen sie die Bramstengen streichen.
Art. 95.
Verholen. Kein Schiff darf ohne Erlaubnifs des Hafenkapitäns und nur
unter Beistand eines Hafenlootsen den Ankerplatz verändern.