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Full text: Annalen der Hydrographie und maritimen Meteorologie, 26 (1898)

Schiffahrtsabgaben, Loötsen und Schlepperkosten iin Hafen von Antwerpen. 87 
Waaren, deren Einschiffung nicht hat erfolgen können, geniefßsen noch 
während eines Arbeitstages der unentgeltlichen Lagerung. Dieselben Waaren 
können nur noch ein zweites und letztes Mal bei Einschiffung freie Lagerung 
bekommen. Nach Ablauf dieser Fristen haben die Waaren auf den Kais zu 
bezahlen. 
Unbeschadet vorstehender Taxen behält die Stadt sich das Recht vor, die 
Waaren nöthigenfalls von Amtswegen, auf Gefahr und für Rechnung der Kigen- 
thümer an eine andere Stelle bringen zu lassen. ; 
Einnahme und Entlöschung von Ballast. Die Ballasteinnahme 
geschieht in Antwerpen entweder durch von der Stadt zum Ballastgeschäfte zu- 
gelassene und streng an das Reglement gehaltene Schiffspatrone oder durch freie 
Ballastleute. 
I. Die Kosten für jede durch den städtischen Dienst gelieferte Last Ballast 
von 2000 kg (mit Aufschlag von 15 °% für Seeschiffe) sind: 
Für den Ballast (Lieferung des Ballastes): 
Auf der Rhede . .0.0000000.00.00.00. 004. 210 Fr. 
In den Docks oder an den Kais . .. . . . 225 
Für das Entlöschen des Ballasts (Lieferung der Leichter): 
Auf der Rhede . ...0.000000 0 + + + 140 Fr. 
In den Docks oder an den Kais. . . .„ . 155 
Diese Taxen begreifen weder das Anbordschaffen noch das Herausnehmen 
des Ballasts ein. 
NH. Die Einnahme und Entlöschung von Ballast durch Ueberladung von 
einem Schiff in das andere ohne Verwendung von Ballastleichtern ist, wie folgt, 
zu bezahlen: 
Durch den Kapitän des zu entlöschenden Schiffes: 
Auf der Rhede . . 0. 0.0.0000 44 . 
In den Docks oder an den Kais . . . . +. 
Von dem Kapitän des Schiffes, das Ballast einnimmt: 
Auf dem Strom , . . + + . 0,55 Fr. 
In den Hafenbassins oder am Kai . . . . . 060 
Diese Beträge sind einfache Gebühren, die der Stadtverwaltung gezahlt 
werden, ohne jede Gegenleistung ihrerseits. 
Wenn das Löschen und Einnehmen des Ballasts durch Ueberladung 
mittelst städtischer Ballastleichter ausgeführt wird, so sind die zuerst genannten 
Sätze zu entrichten. 
III. Wenn das Ein- und Ausladen des Ballasts nicht durch städtische 
Ballastleichter und auf andere Weise als durch Ueberladung geschieht, so werden 
folgende Gebühren erhoben: 
Von dem Schiff, das Ballast einnimmt: 
Auf dem Strom . . . 0.0... 
In den Hafenbassins oder am Kai 
Von dem Schiff, das Ballast löscht: 
Auf dem Strom , . 2. 0. 0x 4. 0,55 Fr. 
In den Hafenbassins oder am Kai ‚. 050 
Alle diese verschiedenen vorstehend angeführten Gebühren sind auch zu 
entrichten, falls der Kapitän an Stelle von Sand etwa Bauschutt, Steinabfälle, 
Kies, Muscheln oder dergleichen als Ballast einnimmt oder solche löscht. 
Trockendocks und Werkstätten. Die Stadtverwaltung selbst tritt 
nicht als Unternehmer von Schiffsausbesserungen auf, sondern begnügt sich damit, 
ihre Trockendocks zu vermiethen nach einem festen Tarif. 
Sie ist für keinen Unfall oder Schaden verantworlich, der Personen, 
Schiffen oder Waaren zustofsen könnte infolge Benutzung ibrer Docks und der 
von dem betreffenden Abtheilungschef gelieferten Geräthe oder Hülfsmaschinen. 
Wenn ein Schiff länger als vierzehn Tage im Trockendock liegt, so hat es 
für jeden überschielsenden Tag das Doppelte desjenigen Gebührensatzes zu ent- 
richten, der laut Tarif für den vierzehnten Tag zu bezahlen ist. 
Der Aufenthalt im Dock wird für den Tag von 24 Stunden berechnet, und 
sind einmal diese 24 Stunden angebrochen, sind die Gebühren für den Tag voll 
zu entrichten.
	        
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