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Full text: Annalen der Hydrographie und maritimen Meteorologie, 26 (1898)

A 
Annalen der Hydrographie und Maritimen Meteorologie, Januar 1898. 
Für Schiffe der Klasse wie Sloops, Tjalks etc. . 1,75 Fr. 
» » „ wie Schoner. . .. . 250 
Barkschiffe oder Dreimaster . . 3— 
„ Dampfschiffe ,‚ . ... 250 
Dieser Tarif. findet Anwendung auf Schiffe, welche sich von der Rhede 
nach den Mündungen der Docks begeben, und umgekehrt, 
Die Schiffe, welche durch die Schelde fahren, um sich von einem Dock 
zum anderen zu begeben, bezahlen doppelten Tarifsatz. 
Die Schiffe, welche ober- oder unterhalb der Docks auf der Rhede ver- 
ankert liegen und von ihrem Ankerplatze nach den Scheldekais oder nach den 
Mündungen der Docks geführt werden, sowie die Schiffe, welche sich von der 
Rhede oder den Docksmündungen nach einem der Trockendocks in der Umgegend 
der Stadt begeben, bezahlen dreifachen Tarifsatz. 
Jede während der Nacht bewerkstelligte Fortbewegung giebt Anlafs zur 
Erhebung des Doppelten von demjenigen, was für eine gewöhnliche Fortbewegung 
jeder Art zu zahlen sein würde. 
Leuchtfeuer- und Fanalabgaben. Seit 1896 sind diese Gebühren 
aufgehoben. Es bestehen keine Abgaben für Bojen und Baken. 
Gebühren für Hafenpolizei. Der Tarif, ohne Unterschied der Flagge, 
ist der folgende: 
Besichtigung bei Ankunft ‚ . ... 0... 
Aufserdem 0,50 Fr. für jeden Mann Be- 
mannung. 
Besichtigung bei Abfahrt . .. 2.0... 
Jedes Visiren der Mannschaftsrolle, ohne Ver- 
änderungen + 2.000000 0 0 2 
Festnahme und an Bord Bringen eines desertirten 
oder widersetzlichen Matrosen (zu Lasten 
des die Festnahme beantragenden Kapitäns 
oder Konsuls) . . 00.00.0000 0.4004 
Beschlagnahme eines Schiffes (zu Lasten des Be- 
antragenden) . . . 0. 000.00000.00.0 4 
Beiwohnung des Hafenkommissars bei der Ent- 
lassung einer Schiffsmannschaft, sämmtliche 
Handlungen inbegriffen . . . . B— 
Schiefspulver. Für die Ausladung und zeitweilige Lagerung von Schielfs- 
pulver werden 4 holländische Gulden oder 8,47 Fr. gezahlt. 
Alle vorerwähnten Lootsen- und Hafenpolizei-Gebühren werden von Beamten 
der Regierung für deren Rechnung erhoben. 
Schiffahrtsabgaben. Diese Abgaben werden von der Stadt Antwerpen 
erhoben. Dieselben sind, wie folgt, festgesetzt: 
Seeschiffe: Die Seeschiffe, welche in die Docks gehen, zahlen an die 
Stadt eine einmalige Abgabe von 0,50 Fr. für die Netto-Moorsom-Tonne, ganz 
abgesehen von der Anzahl der im Laufe des Jahres zu machenden Reisen, 
Diese einmalige Abgabe berechtigt die Seeschiffe zu zwei Monaten Aufent- 
halt in den Docks, Ueber diese Zeitdauer hinaus werden 6 Centimen für die Tonne 
und für den Monat nachbezahlt. Jeder angefangene Monat wird ganz bezahlt. 
Die Seeschiffe, welche auf der Rhede oder auf dem Flufßkai laden oder 
löschen, sowie die in den Docks zugelassenen Schiffe der regelmäfsigen Linien 
zahlen für die Netto-Tonne: . 
Für jede der 10 ersten Reisen . . 0,30 Fr. per Tonne. 
» » » 10 folgenden Reisen , 020 „ ® 
» m» » fTferneren Reisen. . . 014 ” 
einschließlich allerg Zusätze. 
Diese Preisvergünstigung bezieht sich nur auf die Reisen, welche inner- 
halb 12 Monaten nach dem Tage der ersten Ankunft gemacht werden. 
Die ohne irgend welche Thätigkeit auf der Rhede verbleibenden Schiffe 
sind frei von jeder Abgabe. Ebenso die stromaufwärts bestimmten Schiffe, 
welche theilweise in Leichter entladen müssen, falls diese Leichter ebenfalls 
stromaufwärts gehen.
	        
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