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Full text: Annalen der Hydrographie und maritimen Meteorologie, 26 (1898)

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Annalen der Hydrographie: und Maritimen Meteorologie, Oktober 1898 
Mängel im Fahrwasser des St. Lorenz-Stromes zwischen Montreal 
und Quebec, 
Die infolge des Festkommens eines Dampfers im Kanal des St. Lorenz- 
Stromes bei Kap ä la Roche am 25. September 1897 von den Hafenkommissaren 
zu Montreal geführte Untersuchung über den Unfall hat Veranlassung zu einem 
Bericht der gedachten Kommissare an die kanadische Regierung gegeben, aus 
dem wir folgende, auf Mängel im Fahrwasser und seiner Unterhaltung und Ueber- 
wachung bezügliche Stellen entnehmen: 
1. Der Wasserstandzeiger bei Sorel zeigte an dem betreffenden Tage 
einen höheren Wasserstand als im Kanal thatsächlich vorhanden war, 27!/%' 
(8,35 m), während thatsächlich weniger Wasser im Kanal war. 
2. Es ist wohl bekannt, dafs der Wasserstandzeiger bei Sorel nicht noth- 
gedrungen die genaue Wasserstandhöhe im Kanal anzeigt, in Anbetracht dessen, 
dafs andere Umstände, wie Gezeiten und Wind, auf den Wasserstand von 
Einfluß sind. 
3. Der Lootse zeigte grofsen Mangel an Vorsicht, dafs er mit dem Schiffe 
unter diesen Umständen bei Niedrigwasser in den Kanal ging. [Das Schiff ging 
nach Annahme der Hafenkommission bei voller Fahrt 27’ 1“ (8,25 m), nach An- 
nahme des Seeamtes Hamburg, vor dem der Unfall verhandelt wurde, 26‘ 6“ bis 
26’ 7“ (8,07 m bis 8,1 m) tief und mußte nach den Vorschriften des Hafenaufseher- 
amtes in Montreal 18“ (0,457 m) weniger Tiefgang haben, als die Tiefe des Flufs- 
bettes betrug. Das Hafenaufseheramt hatte dementsprechend durch Fernsprecher 
die zulässige Beladung auf 25’ 6“ (7,77 m) dem Schiffsführer mitgetheilt und 
kontrolirt. Die Nichtübereinstimmung in den Tiefgangsannahmen der Kommission 
und des Seeamtes rührt daher, dafs Erstere die bei voller Fahrt der „Arabia“ 
eintretende tiefere Eintauchung zu 18“ (0,457 m), das Letztere unter Anderem 
jedoch nur zu 9” bis 10“ (0,229 bis 0,254 m) annimmt. ] 
4. Das Schiff hat-infolge seines zu großen Tiefganges die Kanalsohle 
berührt. (Das Seeamt hat über diesen Punkt keine bestimmte Meinung aus- 
gesprochen, da eine genügende Aufklärung sich nicht ergeben hat, weil bei der 
nach der Strandung vom Ingenieur der Hafenkommission in Begleitung des Schiffs- 
führers und des Lootsen unternommenen Untersuchungsfahrt die Hindernisse 
bereits entfernt waren.) 
5. Der Kanal, der 1893 oder 1894 fertiggestellt war, ist bis nach dem 
Unfall nicht eingehend auf seine Tiefenverhältnisse und Bodenbeschaffenheit 
untersucht worden. Der Umstand, dafs Schiffahrtshindernisse, ein schwerer ovaler 
Granitblock und zwei Anker im Kanalbett, bei dieser Untersuchung gefunden 
wurden, ist nicht geeignet, die auf die Unterhaltung des Kanals verwendete 
Sorgfalt in günstigem Licht erscheinen zu lassen; es ist daher nachdrücklich auf 
eine regelmäfsige Untersuchung des Kanalbettes hinzuweisen. 
6. Es ist erwiesen, dafs eine Fahrwassertonne im Kanal bedeutend aufserhalb 
ihrer Position gelegen hat; dieses Vertreiben von Tonnen kommt fortwährend 
vor, und es muß eine bessere Methode zur Sicherung und Ueberwachung der 
richtigen Lage der Fahrwassertonnen angenommen werden, wenn diese mit einiger 
Sicherheit die Fahrrinne des Kanals anzeigen sollen. 
{. Es ist dies um so nöthiger, als bei einigen Lootsen sich die Neigung 
entwickelt hat, nicht nach den Leitmarken, sondern nach den Fahrwassertonnen 
zu steuern, wie die häufige Entschuldigung derselben beweist: „Ich mufs im Kanal 
gewesen sein, da ich innerhalb der Tonnen war.“ 
8. Den Lootsen mul mehr Sorgfalt und Nachdenken anempfohlen werden, 
damit sie nicht Schiffe von grofsem Werth, mit werthvollen Ladungen und 
vielleicht Hunderten von Menschenleben aufs Spiel setzen an Stellen, wo sie 
wissen müssen, da[ls sie ernste Gefahr laufen, während ein Warten von einer 
ader zwei Stunden die Durchfahrt vollständig sicher macht. 
9. Es ist wünschenswerth, dafs der Semaphor zum Anzeigen des Wasser- 
standes im Kanal wieder an der Stelle errichtet wird, wo er früher gestanden 
hat, damit die Lootsen die wirkliche Wassertiefe im Kanal jederzeit genau kennen, 
10. Es mufß verlangt werden, dafs das Hafenaufseheramt die Ladelinie 
der Schiffe nicht, wie bisher, mündlich oder durch den Fernsprecher den Schiffs-
	        
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