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Volltext: Annalen der Hydrographie und maritimen Meteorologie, 26 (1898)

Schiffahrtsabgaben, Lootsen und Schlepperkosten im Hafen von Antwerpen, 
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Schiffahrtsabgaben, Lootsen und Schlepperkosten im Hafen von 
Antwerpen.) 
Das Melden der Schiffe. .Die nach Antwerpen bestimmten Schiffe 
werden bei der Vorbeifahrt bei Vlissingen telegraphisch angemeldet, wodurch 
die Rheder oder Konsignatäre in Stand gesetzt werden, alle Mafsregeln für be- 
schleunigte Löschung zu treffen, 
Sanitätsbehörde. Der in Doel stattfindende Besuch der Sanitätsbehörde 
ist nur solchen Schiffen auferlegt, welche aus verdächtigen Ländern herkommen 
oder auf welchen während der Reise ansteckende Krankheiten ausgebrochen 
sind. Dieser Besuch sowie die Quarantäneformalitäten sind für die Schiffe frei 
von Kosten. 
Zollbehörde. Die Kapitäne überreichen ihr Manifest und machen ihre 
Deklarationen auf dem Zollamt in Lillo, 
Die Zollbeamten steigen an Bord und begleiten das Schiff bis zur Ankunft, 
Sie überreichen die Papiere der Zollbehörde in Antwerpen, sobald sie in diesem 
Hafen angelangt sind. 
Das Schiff kann anfangen zu löschen, sobald es am Kai liegt und die 
Zollformalitäten erfüllt sind. 
Lootsenwesen. Die Schiffe sind zur Annahme von Lootsen verpflichtet. 
Das Lootsen wird gleichermaßen durch die belgischen und die holländischen 
Lootsen ausgeübt. 
Von der Verpflichtung, einen Lootsen zu nehmen, sind ausgenommen: die 
Kriegsschiffe — die Vergnügungsboote, welche nautischen Klubs angehören — 
die auf Ballast fahrenden Seeschiffe, deren Tiefgang 19 dem nicht erreicht — 
die Dampfschiffe, welche Schlepperdienst betreiben unter Ausschlufs jeglicher 
sonstiger Handelsgeschäfte — endlich solche Boote, welche sich mit Hering-, 
Stockfisch- oder frischem Seefischfang oder mit dem Transport von frischem oder 
gesalzenem Fisch beschäftigen, ; 
Die Lootsengebühren sind festgestellt gemäfs den Bestimmungen des am 
12. Mai 1863 zwischen Belgien und Holland wegen Ablösung des Scheldezolles 
geschlossenen Vertrages, wonach die Lootsengebühren auf der Schelde nie die 
an den Maasmündungen erhobenen übersteigen dürfen. 
Diese Gebühren sind für die Schiffe aller Nationen dieselben. und richten 
sich nach dem Tiefgang und nach der Jahreszeit. Die Winterzeit beginnt mit 
dem 1. Oktober, die Sommerzeit mit dem 1. April. . 
Die Gebühren sind verschieden, je nachdem das Schiff ein Segelschiff ist, 
geschleppt wird oder ein Dampfer ist. 
In gewissen aufßergewöhnlichen, im Reglement vorgesehenen Fällen, 
können die Gebühren theilweise oder ganz erlassen werden, 
Bei Nothanlaufen werden für Ein- und Ausfahrt, für die Flufßsfahrt zu 
Berg und zu Thal der Schiffe nur die halben Tarifsätze berechnet, 
Die Lootsengebühren werden um die Hälfte erhöht bei Eistreiben ‘ von 
solcher Bedeutung, daß es die Schiffahrt wesentlich behindert und für den 
Lootsendienst eine gewisse Gefahr mit sich bringt. 
Eine Erhöhung um die Hälfte tritt ebenfalls ein für Schiffe, welche 
schwierig zu steuern sind wegen ungenügenden Ballasts oder infolge einer solchen 
Haverei am Steuerruder oder am Takelwerk, welche ohne ernstliche Gefährdung 
des Schiffes doch das Lootsen viel gefährlicher macht. 
Für das Messen des Tiefgangs des Schiffes wird eine feste Gebühr von 
0,53 Fr., bei der Einfahrt wie bei der Ausfahrt, gerechnet. nn 
Für den Aufenthalt eines Lootsen an Bord, auf der Rhede, wird eine Ver- 
gütung von 423 Fr. gezahlt. 
Für Lootsen von der Rhede nach den Docks und umgekehrt sowie bei 
Wechsel im Ankerplatz werden folgende Gebühren gefordert: 
ı) Aus „Notices sur le port d’Anvers,“ Anvers 1897. Vgl. „Segelhandbuch für die Nordsee“, 
I. Theil, S. 186 — B. IM, 21 —, D, BR. 
Ann. d. Hydr. ete., 1598, Heft I.
	        
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