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Annalen der Hydrographie und Maritimen Meteorologie, Juli 1898.
Kein Schiff, mit Ausnahme von Fahrzeugen und Booten unter 2! t, darf
innerhalb 152 m (500°) Abstand von einer Ladebrücke oder Seezeichen oder
Fahrwasser ankern, ohne die vorgeschriebene Ankerlaterne zu zeigen (16).
Innerhalb desselben Abstandes darf vor 8 Uhr abends oder nach 7 Uhr
morgens nicht gebadet werden, aufserhalb dieser Zeit nicht ohne Badezeug (17).
An den Ladebrücken darf nicht mit Netzen gefischt werden (18).
Explosivstoffe dürfen nur mit Erlaubnifs der „Direction of Public Works“
gelandet. werden (21).
Asche, Steine, Ballast, Unrath darf an den Ladebrücken oder in irgend
einem Theile des Flusses nicht über Bord geworfen werden (22).
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften können auf Kosten des Be-
treffenden abgestellt werden, wozu noch eine Geldstrafe für die Uebertretung bis
zum Betrage von 20 £ tritt.
Bericht über die einundzwanzigste auf der Deutschen Seewarte
im Winter 1897 — 98 abgehaltene Konkurrenz - Prüfung von
Marine-Chronometern.
An der in Gemäfsheit der von dem Herrn Chef der Kaiserlichen Admi-
ralität unter dem 2. Dezember 1875 erlassenen Instruktion für die Deutsche
Seewarte innerhalb der Tage vom 14. November 1897 bis 23, April 1898 in der
der Leitung der Hamburger Sternwarte unterstellten Abtheilung IV der Seewarte
veranstalteten einundzwanzigsten Konkurrenz-Prüfung von Marine-Chronometern
hatten sich nachstehende Fabrikanten durch Einlieferung von denselben ange-
fertigter Instrumente betheiligt:
Fabrikant
W. Bröcking
Hermann Diedrich
W. G. Ehrlich
L. Jensen
A, Kittel
m, Kutter
A, Lange & Söhne
A. Mager
F, Schlesicky
Wohnort Zahl der Chronometer
Hamburg ;
Geestemünde
Bremerhaven
Glashütte in Sachsen
Altona
Stuttgart
Glashütte in Sachsen
Brake
Frankfurt a./M.
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Im Ganzen 37 Chronometer.
Bei den Uhren waren alle in dem Konkurrenz-Ausschreiben vom August v. J.
enthaltenen Bedingungen bezüglich der Konstruktions-Angaben und Zeichnungen,
des letzten Reinigungstermins etc. erfüllt, und aufserdem hatten sämmtliche
Herren Fabrikanten eine schriftliche Erklärung über die Anfertigung dieser In-
strumente in der eigenen Werkstatt und selbständige Durchführung der Haupt-
theile, Unruhe, Spirale und Hemmung, wie Ausführung der Reglage abgegeben.
Die Chronometer wurden während der Untersuchungszeit jeden zweiten
Tag um 10 Uhr durch den Abtheilungs-Assistenten, Herrn Dr. C. Stechert,
mit den Normaluhren der Sternwarte auf chronographischem Wege, unter
Benutzung der zu diesem Zwecke eigens hergerichteten telegraphischen Ver-
bindung zwischen beiden Anstalten, verglichen; auflserdem wurde an jedem
Dekadentage zwischen 10 und 11 Uhr vormittags eine zweite Vergleichung zur
Herstellung einer unabhängigen Kontrole von Herrn Hülfsarbeiter Kuno Heuer
mit Hülfe des Chronographen der Sternwarte ausgeführt. Die zur Ermittelung
des Standes der Normaluhren nothwendigen Zeitbestimmungen wurden von Herrn
Dr. Stechert an den Meridian-Instrumenten der Sternwarte angestellt.
Das Verfahren bei der Prüfung, insbesondere die Anordnung der Tem-
peratur-Intervalle, war analog dem bei den früher auf der Abtheilung IV ab-
gehaltenen Konkurrenz-Prüfungen beobachteten: doch wurden, in Gemäfsheit der