Der Hafen von Fremantle in Westaustralien.
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2. Vertiefung des Fahrwassers.
Das Fahrwasser wird nach Beendigung der Spreng- und Baggerarbeiten
eine Tiefe von 9 m (30°) bei Niedrigwasser haben. Die Breite desselben wird
zwischen 137 und 366 m (450 und 1200‘) varliren, und die Länge soll, vom
nördlichen Molenkopf an gerechnet, etwa 2560,90 m (8400‘) (bis zur Eisenbahn-
brücke) betragen,
Diese Arbeiten sind von ziemlich bedeutendem Umfange, da ‘sich quer
durch die Mündung des Flusses eine Barre zieht, die etwa 1219 m (4000‘) lang
ist und aus Felsen, Korallen, Kalkstein, Sandstein und Sand besteht. Bei Niedrig-
wasser ist dieselbe gröfstentheils sichtbar, |
Im Juli 1894 begannen die Sprengarbeiten, und im Dezember. desselben
Jahres wurde mit dem Baggern angefangen. Es werden zwei Bagger verwendet,
die etwa 1250 Tonnen Gestein für den achtstündigen ‚Arbeitstag fördern, -Seit
etwa zwei Jahren ist auch ein starker Sandpumpenbagger in Thätigkeit.
Die Baggerarbeiten sind jetzt so weit gediehen, dafs Schiffe mit 6,1 m (20)
Tiefgang an der südlichen Ladebrücke bereits anlegen können.
3. Aufschüttungen.
Es werden im Ganzen etwa 34,80 ha (86 acres) Land durch Aufschüttung
gewonnen.‘ Hiervon fallen auf die nördliche Seite des Flusses 31 acres, auf die
südliche Seite aber 54 acres. Das so gewonnene Land wird auf beiden Seiten
zur Anlage von Ladebrücken benutzt, die mit Güterschuppen versehen werden.
Auf dem aufgeschütteten Lande der südlichen Seite des Flusses wird sich die
Eisenbahnstation befinden. Diese Seite ist nahezu fertiggestellt, während die
nördliche Seite noch nicht in Angriff genommen worden ist.
Die Längen der.Ladebrücken betragen:
an der nördlichen Seite 914 m (3000‘),
„ südlichen „ 1615 m (5300°).
Man beabsichtigt indefs, von der nördlichen Ladebrücke sieben Brücken
in Abständen von je 46 m (150°) in den Flufs hineinzubauen, die eine Länge von
je 122 m (400‘) und eine Breite von je 30,5 m (100’) haben sollen.
Dadurch Würde natürlich die Aufnahmefähigkeit des Hafens bedeutend
erhöht werden.
Ferner sind die Bauarbeiten für eine etwa 305 m (1000‘) lange Ladebrücke
an der südlichen Seite der Nordmole nahezu beendet, und man geht auch damit
um, an der Nordseite des Flusses an geeigneter Stelle ein Trockendock und
Aufschlepphelling zu bauen, deren Dimensionen bezw, Tragfähigkeit hier indessen
noch nicht bekannt geworden sind.
Auszug aus „Swan River and Jetties Regulative‘. vom 20. Oktober 1897,
Alle Fahrzeuge, welche an die Ladebrücken legen, dürfen nur an den dazu
vorgesehenen Ringen oder Festmachepollern festmachen (4). .
Kein Fahrzeug darf zum Laden längsseits der Brücke holen, ohne dafs die
Ladung bereit steht, ebensowenig zum Löschen, wenn die zum Fortschaffen der
gelöschten Ladung benöthigten Transportmittel nicht bereit sind. Auch dürfen
Fahrzeuge nur während des Ladens und Löschens und zwischen Sonnenauf- und
„Untergang an Wochentagen längsseits der Brücken liegen, es sei denn, dafs sie
eine schriftliche Erlaubnifs der „Direction of Public Works“ haben (5). Ebenso-
wenig sollen sie länger längsseits liegen, als zur Austührung der Arbeit nöthig,
und sofort auf Aufforderung der genannten Direktion ablegen (6).
Der Rhbeder ist persönlich haftbar für allen Schaden, der seitens des
Schiffes den Ladebrücken und sonstigen Einrichtungen zugefügt wird, und für
alle Strafen, welche den Schiffsführer und die Besatzung aus Nichtbefolgung der
Vorschriften treffen (10).
Nähern sich zwei Dampfer aus entgegengesetzter Richtung derselben Lade-
brücke, so mufs der flufsab gehende dem flußsauf kommenden Platz machen (11);
nähern sie sich aus derselben Richtung, so geht der Dampfer auf der äufseren
Seite dem auf der inneren Seite aus dem Wege (12); zn .
Kein Floß darf während der Nacht längsseits einer Ladebrücke oder bei
Tag oder Nacht im Fahrwasser zu Anker liegen; verankerte Flöfße‘ zeigen bei
Nacht zwei helle Lichter mindestens 2,4 m (8) über dem Wasser (15).
Ann. d. Hydr. ote., 1898, Heft VII.