Aus den allgemeinen Hafenvorschriften für das Königreich Portugal. 153
Entschädigung zu verlangen für Havarien, welche ihm ein vorschriftsmäfsig ver-
ankertes Schiff etwa zufügt. (Art. 121.).
Ankervorschriften. Alle Schiffe, welche in portugiesische Häfen einlaufen,
müssen nach Anweisungen des Hafenkapitäns, seiner Beauftragten, der Zoll- oder
Sanitätsbeamten ankern, (Art. 126.) °
Kein Kauffahrteischiff darf auf dem Ankerplatz der Kriegsschiffe ankern
aufser unter unvermeidlichen Umständen. (Art. 127.)
Alle Schiffe müssen, soweit sie nicht an Festmachetonnen festmachen, mit
zwei Ankern ankern. Ausgenommen sind Schiffe für Order, welche weniger :als
24 Stunden im Hafen bleiben; diese müssen aber aufßserhalb der Ankerplätze der
Schiffe ankern. (Art. 94.)
Jedes Schiff zu Anker mufß stets klare Ketten haben; der Reserveanker
mufßs klar zum Fallen und ein Warpanker mit Leine bereitgehalten sein; zwei
Verholleinen müssen ebenfalls vorhanden sein. (Art. 97.)
Geräth ein Schiff ins Treiben oder bricht die Kette und entsteht dadurch
Gefahr für andere Schiffe, so mufs das betreffende Schiff sofort neu verankert
oder verholt werden nach Anweisung der Hafenbehörde, die im Fall der Nicht-
ausführung ihrer Anordnungen dieses auf Kosten des Schiffes verholen läfst. (Art.98).
Kann ein Schiff, auf welches ein anderes zutreibt, die Kollision durch
Schlippen seiner Kette vermeiden, ohne weitere Schiffe zu gefährden, so mufs
dies geschehen; andernfalls verliert das Schiff den Anspruch auf etwaigen
Schadenersatz. (Art. 99.)
Schiffe, welche infolge höherer Gewalt ihre Anker voneinander unklar
haben, sind zu gegenseitiger Hülfeleistung beim Klariren der Anker verpflichtet;
ist das Unklarwerden der Anker durch schlechtes Ankern eines der Schiffe her-
beigeführt; so hat‘ dies allein für das Klariren zu sorgen. (Art. 100.) ;
Segelschiffe müssen. nach dem Ankern den Aufsenklüverbaum bezw. den
Klüverbaum einnehmen; sie dürfen nicht mehr als ein Boot achtern liegen haben,
und dessen Fangleine darf nicht auf mehr als 14m ausgesteckt sein, Haben sie
weniger als !/s ihrer Ladung an Bord, so müssen sie die Bramstengen streichen,
(Art. 95.)
Verholen., Kein Schiff darf ohne Erlaubnifs des Hafenkapitäns und nur
unter Beistand eines Hafenlootsen den Ankerplatz verändern.
Hat ein Schiff eine Verholleine nach Land oder nach einem anderen
Schiffe ausgebracht, und die Leine ist dem Schiffsverkehr im Wege, so darf sie
nur die zur Ausführung der Arbeit unentbehrliche Zeit steif geholt bleiben und
mufßs geschrickt werden, sobald dies von einem passirenden Schiffe verlangt wird.
Die Nichtbefolgung ist mit Strafe bedroht; erleidet das passirende Schiff dadurch
Havarie, so ist das erste für Schaden ersatzpflichtig. (Art. 107.)
Alle Schiffe zu Anker müssen unter gewöhnlichen Witterungsverhältnissen
das Festmachen von Leinen verholender Schiffe gestatten gegen eine Entschädi-
gung für etwa verursachten Schaden durch das verholende Schiff, (Art. 119.)
Alle Schiffe müssen mindestens !/s ihrer gewöhnlichen Besatzung an Bord
und Tag und Nacht einen Mann auf Ausguck haben, (Art. 101.)
Als Zeichen erbetener Hülfe gilt bei Tage die Flagge in Schau und
häufiges Läuten mit der Schiffsglocke, nachts Letzteres und ein rothes Licht am
Topp des höchsten Mastes; Schiffe mit Geschützen feuern drei aufeinanderfolgende
Schüsse. (Art. 102.)
Laden.und Löschen. Kauffahrteischiffe dürfen nicht aufserhalb der vor-
geschriebenen Grenzen laden und löschen, es sei denn, dafs sie eine besondere,
vom Hafenkapitän gegengezeichnete Erlaubnifs der Zollbehörde haben. (Art. 128).
Beim Laden und Löschen loser Ladung müssen Presennings angebracht
werden, um das Ueberbordfallen der Ladung zu verhüten, welches die Wasser-
tiefe des Hafens beeinträchtigen kann. (Art. 117.)
Die an Bojen oder vor Anker liegenden Schiffe dürfen nicht mehr Leichter
längseit haben, als ihr. Ankergeschirr sicher hält. Der Hafenkapitän kann die
Zahl entsprechend dem Zustand des Stromes oder des Wetters beschränken. (Art. 96).
Ballast darf nur unter Aufsicht eines Vertreters des Hafenkapitäns ge-
löscht und genommen werden. (Art. 117.)
Ann, d, Hydr, ete., 18398, Heft V,