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Volltext: Annalen der Hydrographie und maritimen Meteorologie, 25 (1897)

Der Hafenbau in Beirut, 
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liegt. das von der Hafengesellschaft erbaute neue Zollhaus, welches von der 
türkischen Zollverwaltung am. 16. Juni 1893 übernommen worden und bei 
Weitem geräumiger und bequemer eingerichtet ist als das alte Zollhaus, welches 
schon seit Jahren den Bedürfnissen des Handelsverkehrs nicht mehr genügte. 
Längs. der Kaianlagen sind 81 Festmacheringe und 25 Belegpoller an- 
gebracht, auf der langen Mole (Jetee du large) sind 20 Festmacheringe. Längs 
der langen Mole liegen 3 Festmachetonnen zum Verholen und zum Festmachen 
grofser Schiffe; vor dem grofsen Kai (Grand Quai) liegen 4 Tonnen zum Gebrauch 
für Dampfer. 
Die Tiefe des Wassers im Hafen schwankt zwischen 2 und 15m. Da die 
Meerestiefe an den Uferstaden nur 3m beträgt, so können die grofsen Dampf- 
schiffe nicht längsseit der Kaie anlegen, und die Ausladung der Waaren mufs 
mittels Leichterkähnen bewerkstelligt werden. Da der Hafen verhältnifsmäfsig 
klein ist und kaum mehr als ein Dutzend gröfserer Dampfschiffe gleichzeitig 
aufnehmen kann, so werden bei günstigem Wetter manche Dampfer es vorziehen, 
aufserhalb des Hafens vor Anker zu gehen. 
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Mittelmeer - Syrien 
Hafen. von Beirut. 
Tiefen in Meter; Missw.für 1897 jährl.Abr - 
0 
EZ) teten 
— Kapellängen 
Die Hafengebühren setzen sich nach dem Tarif der Hafengesellschaft 
zusammen aus den eigentlichen Schiffahrtsgebühren (Anker- und Tonnengeld 
sowie Kaigeld) und aus den von den aus- und eingeladenen Waaren erhobenen 
Kaigeldern. Die ersteren (droits d’anerage ou de bouce und droits d’amarrage 
ä quai) sind mäfsig bemessen, denn sie betragen bei ‚einer Liegefrist von drei 
Tagen für Dampfer und von acht Tagen für Segelschiffe 10 Para oder 4'/2 Pfg. 
für die Tonne. Beim Anlegen am Kai wird von Dampfern und grofsen Segel- 
schiffen für die ersten sechs Stunden und darunter 25 Piaster (4,50 Mk.), für 
jede folgende Stunde 5 Piaster (0,85 Mk.) erhoben. Da die größeren Dampfer 
nicht am Kai anlegen können, löschen und laden sie ihre Waaren in Leichter- 
booten. Von jedem Leichterboot, das am Kai anlegt, um Waaren aus- oder 
einzuladen, wird eine Gebühr von 5 Piastern erhoben. Da ein Leichter durch- 
schnittlich 3'/2 bis 4 Tonnen Waare verschifft, so stellt diese Gebühr einen die 
Waaren treffenden Zuschlag zu den Tonnengeldern von 1 Piaster 10 bis 17 Para dar. 
Die neuerdings von der nominell ottomanischen, in Wirklichkeit aber 
französischen Hafengesellschaft erlassene Hafenordnung hat die Bestätigung der 
Regierung noch nicht erhalten. 
Einzelne ihrer Bestimmungen sind für die Schiffahrt drückend, so z. B 
die in Artikel 2, Absatz 3, enthaltene Bestimmung, wonach die aufserhalb und 
im Osten vom Hafen, und zwar im Süden von der Verlängerungslinie der grofsen 
Mole (Jetee du large), in dem Gebiet zwischen dem östlichen Hafendamm 
Any. d. Hydr. ete., 1897, Heft 11
	        
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