Der Hafenbau in Beirut,
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liegt. das von der Hafengesellschaft erbaute neue Zollhaus, welches von der
türkischen Zollverwaltung am. 16. Juni 1893 übernommen worden und bei
Weitem geräumiger und bequemer eingerichtet ist als das alte Zollhaus, welches
schon seit Jahren den Bedürfnissen des Handelsverkehrs nicht mehr genügte.
Längs. der Kaianlagen sind 81 Festmacheringe und 25 Belegpoller an-
gebracht, auf der langen Mole (Jetee du large) sind 20 Festmacheringe. Längs
der langen Mole liegen 3 Festmachetonnen zum Verholen und zum Festmachen
grofser Schiffe; vor dem grofsen Kai (Grand Quai) liegen 4 Tonnen zum Gebrauch
für Dampfer.
Die Tiefe des Wassers im Hafen schwankt zwischen 2 und 15m. Da die
Meerestiefe an den Uferstaden nur 3m beträgt, so können die grofsen Dampf-
schiffe nicht längsseit der Kaie anlegen, und die Ausladung der Waaren mufs
mittels Leichterkähnen bewerkstelligt werden. Da der Hafen verhältnifsmäfsig
klein ist und kaum mehr als ein Dutzend gröfserer Dampfschiffe gleichzeitig
aufnehmen kann, so werden bei günstigem Wetter manche Dampfer es vorziehen,
aufserhalb des Hafens vor Anker zu gehen.
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Mittelmeer - Syrien
Hafen. von Beirut.
Tiefen in Meter; Missw.für 1897 jährl.Abr -
0
EZ) teten
— Kapellängen
Die Hafengebühren setzen sich nach dem Tarif der Hafengesellschaft
zusammen aus den eigentlichen Schiffahrtsgebühren (Anker- und Tonnengeld
sowie Kaigeld) und aus den von den aus- und eingeladenen Waaren erhobenen
Kaigeldern. Die ersteren (droits d’anerage ou de bouce und droits d’amarrage
ä quai) sind mäfsig bemessen, denn sie betragen bei ‚einer Liegefrist von drei
Tagen für Dampfer und von acht Tagen für Segelschiffe 10 Para oder 4'/2 Pfg.
für die Tonne. Beim Anlegen am Kai wird von Dampfern und grofsen Segel-
schiffen für die ersten sechs Stunden und darunter 25 Piaster (4,50 Mk.), für
jede folgende Stunde 5 Piaster (0,85 Mk.) erhoben. Da die größeren Dampfer
nicht am Kai anlegen können, löschen und laden sie ihre Waaren in Leichter-
booten. Von jedem Leichterboot, das am Kai anlegt, um Waaren aus- oder
einzuladen, wird eine Gebühr von 5 Piastern erhoben. Da ein Leichter durch-
schnittlich 3'/2 bis 4 Tonnen Waare verschifft, so stellt diese Gebühr einen die
Waaren treffenden Zuschlag zu den Tonnengeldern von 1 Piaster 10 bis 17 Para dar.
Die neuerdings von der nominell ottomanischen, in Wirklichkeit aber
französischen Hafengesellschaft erlassene Hafenordnung hat die Bestätigung der
Regierung noch nicht erhalten.
Einzelne ihrer Bestimmungen sind für die Schiffahrt drückend, so z. B
die in Artikel 2, Absatz 3, enthaltene Bestimmung, wonach die aufserhalb und
im Osten vom Hafen, und zwar im Süden von der Verlängerungslinie der grofsen
Mole (Jetee du large), in dem Gebiet zwischen dem östlichen Hafendamm
Any. d. Hydr. ete., 1897, Heft 11