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Volltext: Annalen der Hydrographie und maritimen Meteorologie, 25 (1897)

Notizen. 
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Schiff bei klarem Wetter, Windstille.und ruhiger See den Hafen von Nagasaki; 
gegen 3" p kam leichte westliche Briese, Stärke 1, durch, gleichzeitig war die 
Luft so klar und sichtig, dafs. die Mesima-Gruppe, auf welche nach Passiren des 
Iwo Sima-Leuchtthurmes der Kurs gesetzt war, um 6" p bereits in einer Entfernung 
von etwa 40 Sm durch Luftspiegelung‘ in Sicht kam. Auch nach Eintritt der 
Dunkelheit blieb die Luft, obgleich kein Mondschein war, so sichtig, da[ls der 
Kurs scheinbar nur 5 Sm an Mesima vorbeizuführen schien, obgleich die Inseln 
thatsächlich auf 12 Sm Abstand passirt wurden. Die Inseln sind 213 bis 284 m hoch. 
Zwischen 8* und 10*p wurde. ein ‚sehr starkes Meerleuchten beobachtet, 
das so intensiv war, dafs wiederholt vom ‚Ausguck Fischerfeuer voraus gemeldet 
wurden, welche sich. beim Näherkommen nur als ein Aufleuchten des Meeres 
ergaben. 
4. Lootsenwesen im Hafen von Neapel und der Bucht von 
Pozzuoli. Nach Bericht des Kaiserlich deutschen Konsulates in Neapel ist 
dort seit dem 1. April 1896 ein neuer Lootsentarif in Kraft getreten, dessen 
wesentliche Bestimmungen wir hier mittheilen: 
| Das Lootsenkorps im Hafen von Neapel und in der Bucht von Pozzuoli 
besteht aus höchstens 10 Mann, einschließlich des Kommandeurs, die Benutzung 
von Lootsen beim Ein- bezw. Auslaufen ist freigestellt. Das Lootsenkorps hat 
einen Dampfer und ein Rettungsboot zu unterhalten. Auf dem Molo San Vincenzo 
befindet sich ein Lootsenwachthaus mit internationaler Signalstelle; im Lootsen- 
bureau in der Nähe des Hafens mul stets der Kommandeur oder ein Lootse 
anwesend sein. 
Die Lootsen sind verpflichtet, im Dienst Uniform zu tragen, sie müssen 
auf mindestens 2 Sm Entfernung vom Leuchtthurm des Molo San Vincenzo an 
Bord der Schiffe gehen und auch die nach der Bucht von Pozzuoli bestimmten 
Schiffe dorthin lootsen. Der Lootsendampfer darf auch zum Schleppen von 
Schiffen oder Bewegung derselben im Hafen oder auf der Rhede seine Dienste 
leihen, falls er nicht durch Lootsendienst in Anspruch genommen ist. 
Gebühren. Für Segler oder Dampfer. 
9 centesimi für jede Registertonne für die ersten 1000. Registertons, 
Lö » » m . yon 1001 bis 2000 » 
und 3 . „ - gleichmäfig für die Registertonne von 2001 „ an, 
mindestens aber 832 Lire, höchstens 160 Lire. ‘Sie werden nach dem Register- 
tönnengehalte berechnet, welcher den Hafengebühren zu Grunde liegt. Für 
Lootsen nach der Bucht von Pozzuoli erhöht sich die Gebühr um ein Viertel. 
. Für. Schiffsbewegungen im Innern des Hafens zwecks Wechsels des Anker- 
platzes kommt ein Viertel der erstgenannten Gebühren zur Berechnung, 
Dem Lootsen ist an Bord Verpflegung und eine Kabine zur Nachtruhe zu 
gewähren, außerdem 5 Lire für je 24 Stunden, falls seine Anwesenheit an Bord, 
vom Augenblick der Einschifung ab gerechnet, 12 Stunden übersteigt. Die 
12 Stunden übersteigende Zeit kommt als ganzer V’ag in Ansatz, Diese Gebühr 
ist auch bei gleichem Aufenthalt infolge von Quarantäne zahlbar. 
Wird der Lootse von einem in Sicht befindlichen Schiffe nur gerufen, um 
eine Nachricht durch denselben an Land gelangen zu lassen, ohne daß ein 
Lootsendienst beansprucht wird, so ist ihm eine Gebühr von 50 Lire zu ent- 
richten; die Hälfte ‚dieser Gebühr steht ihm zu, wenn der Lootse mit Zustimmung 
der Seebehörde von Land aus zum Ueberbringen einer Nachricht an ein auf 
weniger als 10 Sm in Sicht befindliches Schiff gesandt wird. 
Nimmt der Schiffsführer die Dienste eines von ihm durch Lootsensignal 
herbeigerufenen Lootsen’ nicht an, so hat er die ganze Lootsengebühr zu ent- 
richten, wenn das Lootsenboot aufserhalb des Hafens oder seines gewöhnlichen 
Stationsortes erschienen ist.‘ . 
Wird beim Einlaufen und. beim Verlassen des Hafens Lootsenhülfe in 
Anspruch genommen, 80 ist für das Auslootsen nur die Hälfte der fälligen Gebühr 
zu entrichten. ;
	        
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