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Annalen der Hydrographie und Maritimen Meteorologie, Februar 1896,
haupt. Die internationalen Bestimmungen zur Verhütung des Zusammenstofsens
der Schiffe auf See sind in Schweden in jüngster Zeit umgearbeitet, und sind
denselben besondere Bestimmungen — zehn Paragraphen — für Seefahrten in
den schwedischen Binnengewässern,!) wozu auch die Scheeren-Fahrstrafen (farvatten
inom svenska skärgärdar) gerechnet sind, hinzugefügt worden.
Auch die Nothsignal-Ordnung hat als besonderer Artikel in der neuen
Verordnung, deren Einführung nahe bevorstehen soll, Aufnahme gefunden.
In den neuen Bestimmungen ist ein Paragraph enthalten, welcher vor-
schreibt, dafs von zwei in so engen Fahrstrafsen sich begegnenden Dampfern,
dafs sie ohne Gefahr des Zusammenstofsens nicht aneinander vorbeifahren können,
der zuletzt angekommene stoppen und das Vorbeigehen des anderen abzuwarten
hat. Trifft ein Dampfschiff und Segelfahrzeug zusammen, so soll das Dampfschiff
langsam fahren oder stoppen, so dafs das Segelfahrzeug Gelegenheit erhält,
vorbeizugehen.
Diese Bestimmungen würden auch für die Schiffahrt in Deutschland von
Werth sein, denn schmale Fahrstrafsen, in welchen eine Gefahr des Zusammen-
stofsens bei schnell aneinander vorbeifahrenden Schiffen in größerem oder
geringerem Mafse vorhanden ist, sind auch hier vorhanden. Als solche führe
ich beispielsweise an die Königsberger Rinne durch das Frische Haff, den Ein-
lauf nach Neufahrwasser und die Fahrt durch den Hafen-Kanal, die Fahrrinne
durch die Kuhlen nach dem Großen Stettiner Haff, die Baggerrinnen in den Fahr-
strafsen nach Wolgast und Stralsund, die Einfahrten nach Wismar und Lübeck u. A.
Zum Theil gelten für die Fahrten in diesen Gewässern besondere Be-
stimmungen, zum Theil die Allerhöchste Verordnung zur Verhütung des Zu-
sammenstofsens der Schiffe auf See vom 7. Januar 1880. MHKrst bei einem See-
unfall wird es dem Schiffsführer in manchen Fällen klar werden, dafs er
besondere Polizeivorschriften hätte beobachten müssen.
Seeunfälle in den den Seeschiffen noch zugänglichen Binnengewässern sind
nun gerade nicht selten, wie aus den Entscheidungen der Seeämter und des Ober-
Seeamts ersichtlich ist.
Das Seeamt zu Königsberg hat bei der Spruchfällung vom 8. September 1892,
betreffend den Zusammenstofs des Schraubendampfers „Stadt Leer“ von Stettin
mit dem Kahn „Friedrich“ in der Rinne des Königsberger Haffs auf diese Zu-
stände hingewiesen und es für erforderlich erachtet, da es für die Schiffer nicht
leicht ist, sich die geltenden Bestimmungen, welche meist nur durch die Amts-
blätter veröffentlicht werden, zusammenzusuchen, dafs alle fraglichen Vorschriften
amtlich zusammengestellt werden und den Schiffsführern die Verpflichtung auf-
erlegt wird, einen Abdruck der Zusammenstellung nebst einem Druckexzemplar
der Verordnung vom 7, Januar 1880 bei den Fahrten auf diesen Gewässern an
Bord zu haben.
Das halte auch ich für nöthig, zunächst aber eine gründliche Prüfung der
in den verschiedenen deutschen Staaten erlassenen Sonderbestimmungen und
Polizeirorschriften.
Verfügung der Königlichen Lootsen-Direktion, betreffend die Hauptrichtung
der Fahrstrafsen mit Rücksicht auf deren Bezeichnung,
gegeben in Stockholm den 23. März 1886.
Nach den geltenden Bestimmungen für die Bezeichnung der Fahrstrafsen
an den schwedischen Küsten werden die Fahrstrafsen, deren Hauptrichtung nörd-
lich und südlich ist, an der Ostseite durch rothe Stangenseezeichen mit Besen
(qvastprickar) oder gröfsere, roth gestrichene schwimmende Seezeichen und an
der Westseite durch glatte Stangenseezeichen (slätprickar) oder gröfsere, schwarz
gestrichene schwimmende Seezeichen gekennzeichnet, und die Fahrstrafsen, deren
Hauptrichtung östlich und westlich ist, sollen an der Nordseite durch rothe
Stangenseezeichen oder größere, roth gestrichene schwimmende Seezeichen und
an der Südseite durch glatte Stangenseezeichen oder größere, schwarz gemalte
schwimmende Seezeichen gekennzeichnet werden. Da die Fahrstralsen selten in
ihrer ganzen Länge in nord-—südlicher oder in ost—westlicher Richtung laufen,
ı) Särskilda bestämmelser für sjöfarten i svenskt inre Farvatten. Art. 32—41,