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Annalen der Hydrographie und Maritimen Meteorologie, Februar 1896.
mufs bei Ablieferung die gewöhnlichen Empfangscheine ausstellen, doch liegt,
wie gesagt, die Ladung auf Schiffsrisiko und -Kosten, sowie sie im Bereich
der Schiffstaljen angekommen ist, einerlei, ob ein Empfangschein ausgestellt worden
ist oder nicht.
Wenn Balken, Planken und Bretter von der Schiffsseite verloren gehen,
so ist die Besatzung verpflichtet, ihr Möglichstes zur Wiedererlangung derselben
zu thun, da der Kapitän verpflichtet ist, die Konnossemente für das volle längs-
seite gelieferte Quantum zu zeichnen, ob ein Empfangschein darüber ausgestellt
ist oder nicht,
Leichter- und Schleppgeld von und zurück nach den Sägemühlen für
alles Holz, was zu viel bestellt und zurückgeschickt wurde, ist zu Lasten des
Schiffes.
In allen Fällen, wenn in der Chartepartie ein täglich zu lieferndes Quantum
festgestellt ist, ist das Schiff gehalten, 50 %o mehr abzunehmen als die Charter
besagt.
3. Der Kapitän ist verpflichtet, das ganze Quantum von Plankenenden
und Balkenfüllungen, welche er als Broken Stowage braucht, drei Tage, bevor
er es wünscht, schriftlich aufzugeben. Weitere Bestellungen von Stauholz werden
nur nach Belieben des Abladers und gegen Erstattung der Extrakosten ausgeführt.
Das Schiff mufs täglich wenigstens 30 000 laufende Fufs aus den Leichtern ent-
nehmen oder für Aufenthalt der Leichter bezahlen.
4. Die Miethe für jede Kette beträgt 25, und für jede Klampe 5 Cents.
Ketten und Klampen sind von dem Schiffe an den Ablader zurückzusenden,
Wenn die Charter bestimmt, dafs der Ablader Klampen und Ketten zu liefern
hat, wird keine Miethe bezahlt, doch ist das Schiff für die richtige Zurück-
lieferung verantwortlich. Die Preise, welche für Verluste und Brüche bezahlt
werden müssen, betragen: für verlorene Ketten $ 10, für gebrochene Ketten $ 2,50,
für verlorene Klampen 25 Cents und für gebrochene Klampen 15 Cents das Stück.
Eine Kette ist gut, wenn sie einen Ring oder Knebel auf jedem Ende und durch-
weg fehlerfreie Glieder hat, sie ist als gebrochen anzusehen, wenn ein oder beide
Enden keine Ringe oder Knebel haben, oder wenn sie gebrochen und mit Draht
zusammengebunden ist, und sollte dies in der Empfangsbescheinigung bemerkt
werden, Eine Klampe ist gut, wenn sowohl Blatt als Ring fehlerfrei sind, sie
ist als gebrochen anzusehen, wenn das Blatt ganz, aber der Ring gebrochen ist
oder fehlt, und sollte als so empfangen bezeichnet werden. Klampen mit einem
Theil des Blattes zerbrochen, selbst wenn der Ring gut ist, sind ganz werthlos
and sollten als so empfangen bezeichnet werden.
5. Wenn der Ablader dem Kapitän Geld für gewöhnliche Unkosten vor-
schiefst, so wird das Pfund Sterling zu $ 4,75 gerechnet, und in allen Fällen
beträgt die Kommission darauf 2'/2 °% nebst den Kosten der Versicherung.
6. Arbeitstage sind solche, an welchen Balken und Planken vom Lager in
Flössen zusammengerafft oder in Leichtern verladen und mit Sicherheit von dort
längsseite des Schiffes gebracht und ins Schiff verladen werden können. Tage,
an denen solches nicht geschehen kann, werden nicht als Arbeitstage gerechnet.
Sonntage und gesetzliche Feiertage sind immer ausgeschlossen,
S 7. Die Klausel: „Stauer ist vom Ablader anzuerkennen“, meint Abladers
tauer.
8. Alle Schiffe, welche ohne Ballast ankommen, müssen dem Ablader drei
Tage vorher Anzeige machen, bevor die Liegetage beginnen.
9. Schiffe, welche die Dampf bootklausel in ihrer Charter haben, sind, wenn
innerhalb 48 Stunden, nachdem sie ladefertig geworden sind und der Ablader
benachrichtigt worden ist, kein Schlepper kommt, während das Wetter solches
erlaubt hätte, berechtigt, irgend einen Dampfer zu den gewöhnlichen Raten auf
Kosten des Abladers zu engagiren, um an den Ladeplatz zu gelangen.
10. Zu Pascagoula ist dieser für Schiffe, welche Balken laden, auf dem
jetzt gebräuchlichen Ankerplatz unter Horn Island. Für Schiffe, welche Ladung
aus Leichtern nehmen, entweder auf dem Mittelflach oder unter Horn Island,
wie es vom Ablader bestimmt wird.
Zu Ship Island auf dem gebräuchlichen Ankerplatz an der Nordseite der Insel.
Im Falle der Hafenmeister oder der Kapitän das Schiff auf einen Anker-
platz bringt, welchen der Kapitän oder der Ablader nicht für sicher hält, und