Annalen der Hydrographie und Maritimen Meteorologie, Februar 1896.
Quarantäne-Verordnungen des Hafens von Pascagoula.
1. Die Quarantänestation befindet sich im Süden von Round Island, und
alle zur Quarantäne verpflichteten Schiffe sollen südlich dieser Iusel und so nahe
daran, als die Wassertiefe erlaubt, ankern. Die Grenzen der Quarantänestation
sind die Linien von der Ost- und Westseite der Round-Insel nach rechtweisend
Süd bis 3 Sm ab, und im Norden die Südseite dieser Insel.
2, Alle Schiffe, welche von Plätzen südlich von 25.° N-Br kommen und
solche, welche Krankheiten an Bord haben, sollen innerhalb der obigen Grenzen
ankern und dort liegen bleiben, bis sie vom Quarantänearzt entlassen werden,
Die Lootsen sind verpflichtet, die Schiffe in Uebereinstimmung mit diesen Ver-
ordnungen. und den Anweisungen des Quarantänearztes zu vertäuen und haben
dem Kapitän eine Kopie dieser Vorschriften zu übergeben,
3. Proviant und Ausrüstungsgegenstände für Schiffe in Quarantäne müssen
dem Quarantänearzt oder dessen Bootsleuten auf der Quarantänestation, an der
Werft oder ins Boot überreicht und dann unter Anweisung des Quarantänearztes
an das betreflende Schiff abgegeben werden.
4. Wenn zum Zwecke der Desinfektion der Ballast aus dem Schiffe
genommen werden mufs, so bleibt der Leichter, welcher denselben abholt, für
dieselbe Zeit wie das Schiff, von welchem der Ballast entnommen wurde, in
Quarantäne, es mülfste denn sein, dafs vom Gesundheitsamte andere Bestimmungen
getroflen würden.
5. Ohne schriftliche Erlaubnifs des Quarantänearztes darf Keiner der
Besatzung eines in Quarantäne liegenden Schiffes mit den Personen eines anderen
Schiffes in Verkehr treten.
6. Alle Schiffe sammt deren Passagieren, Besatzung und Ladung, welche
von den tropischen Gegenden Amerikas oder den Häfen der Westindischen Inseln
kommen, sollen einer vollständigen Sanirung nach dem folgenden Schema unter-
worfen werden:
I. Klasse: angekommen von nicht verseuchten Häfen,
II. Klasse: angekommen von als verseucht verdächtigen Häfen,
III. Klasse: angekommen von verseuchten Häfen,
[V. Klasse: angekommen ohne Berücksichtigung des Abgangshafens, wenn
verseucht, d. h. Schiffe, welche gelbes Fieber oder andere
pestartige oder ansteckende Krankheiten an Bord haben oder
während der Reise gehabt haben.
Schiffe der I. Klasse sind vollständiger Sanirung unterworfen, jedoch ohne
längeren Aufenthalt als dazu nothwendig, solches zu erzielen. Schiffe der II. Klasse
haben dasselbe zu thun mit Aufenthalt zur Beobachtung der Personen für einen
Zeitraum von fünf Tagen, von der Stunde der Ankunft gerechnet, Schiffe der
III. Klasse unterliegen denselben Bedingungen mit Aufenthalt zur Beobachtung
für die Dauer von sieben Tagen, von der Ankunft gerechnet. Schiffe der IV. Klasse
sind auf einem speciellen Quarantäneplatz solange zurückzuhalten und einer vollen
Sanirung zu unterziehen, wie es das Gesundheitsamt bestimmt. Auch sollen
Schiffe von den Häfen des Mittelmeers, welche als verseucht bekannt oder ver-
dächtig sind, den obigen Bedingungen unterworfen werden. Der Quarantänearzt
ist befugt, den Aufenthalt der Schiffe in Quarantäne nach seinem Ermessen zu
bestimmen, vorausgesetzt, dafs kein Schiff vor Ablauf von fünf vollen Tagen nach
Ankunft freigegeben wird.
7. Sollte der Quarantänearzt krank oder nothwendigerweise von der Station
entfernt sein, so ist er befugt, einen anderen vertrauenswerthen Arzt zur Erfüllung
der Pflichten eines Quarantänearztes anzustellen.
8. Der Quarantänearzt hat in Ausübung seines Amtes davon abzusehen,
irgend welches Interesse von Abladern, Stauern oder anderen Geschäftsleuten,
die mit einem Schiffe auf der Quarantänestation Verbindungen anzuknüpfen
wünschen, zu begünstigen, sondern darf nur Briefe oder Ordres an Kapitäne
oder von diesen an Leute in der Stadt, an welche sie adressirt sind, in ver-
siegelten Packeten übergeben.
9. Alle Schiffe, welche im Hafen von Ship Island oder einem anderen
benachbarten Platze laden und ihre Ladung oder ihre Stauer von Pascagoula
erhalten, müssen sich beim Quarantänearzt oder in dessen Abwesenheit bei einem