Partner der Seeschifffahrt
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des BSH zur Größenbestimmung „offener“ Contai
nerschiffe (Schiffe, bei denen ein Teil der Laderäume
nicht mit Lukendeckeln verschlossen wird) ange
nommen. Ziel Ist es, das Vermessungsergebnis der
„offenen“ Schiffe dem der konventionellen Container
schiffe (Schiffe mit Lukendeckeln) durch eine geeig
nete Umrechnung anzupassen, damit sie bei Gebüh
renerhebungen aufgrund des größeren umbauten
Volumens nicht benachteiligt werden.
2006 wurden nach dem „Internationalen Schiffsver-
messungs-Überelnkommen London-1969“ 55 Schiffs
vermessungen mit einer Gesamt-BRZ von ca. 800 000
durchgeführt. Zur Eintragung in die Schiffbauregister
wurden 66 Baubescheinigungen ausgestellt. Fünf
Marinefahrzeuge wurden vermessen bzw. erhielten
neue Messbriefe. Auf Grundlage der Suez- und Pana-
ma-Kanal-Verfahren wurden 33 Messbriefe bzw. Zertifi
kate ausgestellt. Im Zusammenhang mit der Rück-
flaggung von Schiffen unter die deutsche Flagge wur
den 30 Internationale Schiffsmessbriefe neu ausge
stellt.
Für die Registereintragung von Sportfahrzeugen (ein
tragungspflichtig ab 15 m Rumpflänge) wurden im
Berichtsjahr 275 Schiffsmessbriefe nach dem verein
fachten Verfahren ausgestellt.
Neben der Schiffsvermessung führt das BSH zusätz
lich Tank- und Laderaumvermessungen durch.
Für insgesamt 28 Tanks wurden die Volumina berech
net. Die Bescheinigungen umfassen umfangreiche
Inhaltstabellen (auch in Abhängigkeit zu unterschied
lichen Schwimmlagen des Schiffes oder Wärmedeh
nungen der Tanks) sowie Skizzen mit Lage der Peil
einrichtungen.
Abwehr äußerer Gefahren auf See
Nach dem Seeaufgabengesetz und der Verordnung
zur Eigensicherung von Seeschiffen ist das BSH
für die Umsetzung der internationalen Maßnahmen
zur Gefahrenabwehr bei Seeschiffen unter deutscher
Flagge zuständig.
Dazu gehört es, die Gefahrenabwehrpläne bzw.
deren Änderungen für die Schiffe zu prüfen und zu
genehmigen sowie die Schiffe mit dem internationa
len Zeugnis über die Gefahrenabwehr zu versehen.
Die zur Ausstellung dieses Zertifikats erforderlichen
Überprüfungen an Bord erfolgen durch Klassifikati-
onsgesellschaften, die vom BSH anerkannt worden
sind. Ferner prüft das BSH die Systeme zur Aus
lösung des stillen Alarms auf Ihre Konformität mit
den einschlägigen IMO-Rlchtllnien und bestätigt die
Aufstellung an Bord.
Zusätzlich stellt das BSH für alle diese Schiffe den
Continuous Synopsis Record aus. Es handelt sich
hierbei um die an Bord mitzuführende Stammdaten
dokumentation eines Schiffes, die alle zur Identifika
tion relevanten Daten enthält und bei jeder Ände
rung, z. B. beim Wechsel des Schiffseigners oder der
Flagge, zu aktualisieren ist.
Grundsätzlich muss sich jedes Schiff 24 Stunden vor
Eintreffen in den deutschen Hoheitsgewässern beim
sog. Point of Contact In Wilhelmshaven anmelden.
Da dies bei regelmäßig verkehrenden Fährschif
fen oder in anderen Liniendiensten nicht sinnvoll
Ist, wurde mit den Ostseeanrainerstaaten und den
Niederlanden ein internationales Verfahren für eine
Befreiung von den Meldepflichten auf Liniendiensten
in der Handelsschifffahrt beschlossen.
Nach der Schaffung der erforderlichen Rechtsgrund
lagen wurde 2006 mit der Durchführung intensiver
Kontrollen zur Einhaltung der Maßnahmen auf Schif
fen begonnen. Das BSH überprüfte zusammen mit
den Wasserschutzpolizeien der Küstenländer stich
probenartig Schiffe verschiedener Flaggen. Dabei
konnten Mängel überwiegend durch Anweisungen an
das Schiffspersonal behoben werden. Nur vereinzelt
wurden Ordnungswidrigkeltenverfahren eingeleitet.
Bel unter Bundesflagge fahrenden Schiffen gab es In
ausländischen Häfen kaum Beanstandungen.