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Full text: Annalen der Hydrographie und maritimen Meteorologie, 23 (1895)

Versuche bezüglich der Abblendung der Schiffs-Seitenlichter, 
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Der Winkel, den die von der Aufßenkante des Dochtes nach der Aufsenkante 
der Abblendungsleiste gezogene Linie mit der Kielrichtung bildet, wird sich immer 
zwischen. 1° und 1'/2” halten, ein Spielraum, der nach den vorliegenden Beob- 
achtungen und Untersuchungen das Resultat nicht beeinflufst und daher völlig 
zulässig erscheint. 
Konstruktion der Laternen, Es ist schon bei. der Erörterung über 
die Gröfse des Bogens, innerhalb dessen noch beide Lichter gleichzeitig zu sehen 
sind, bemerkt worden, dafs bei Anwendung von Reflektoren. in der Regel ein 
Ueberscheinen über die Grenzlinie des eigentlichen Lichtes stattfindet, dessen 
Größe naturgemäfs etwas varliren mufßs. Dies ist indefß nicht so bedeutend, als 
dafs es nothwendig wäre, den Gebrauch von Reflektoren geradezu zu verbieten, 
wenn im Uebrigen die Laterne nur richtig nach den in der Instruktion. für die 
Prüfung der Schiffspositionslaternen gegebenen Normen konstruirt und die Auf- 
stellung der Laternenbretter und die vorgeschlagene Abblendung richtig ausge- 
führt ist. Diese durch die Reflektoren hervorgebrachte Veränderlichkeit ist.indefs 
ein Grund mehr, mit der Abblendung nicht weiter nach innen zu gehen, als 
vorgeschlagen. 
Bei symmetrisch zu den rechtwinklig zu einander stehenden Seiten der 
Laternen. eingesetzten Linsen wird nun ein Theil der Linse, etwa 1 Strich, abge- 
blendet, geht also für die Ausnutzung des Lichtes verloren. Es bleibt demnach 
für Linsen, die einen Bogen von 120° umfassen, nur 1'/4 
bis 1'/ Strich statt 2 Strich, wie gefordert, übrig, welche 
die Laterne achterlicher als quer scheint. Wenn nun auch 
aus diesem Mangel irgend eine Gefahr für die Schiffahrt 
aicht entstehen kann und es in der Praxis bei verschiedener 
Ausdehnung der Lichtquelle kaum möglich sein wird, die im 
Gesetz geforderten 2 Striche immer ganz genau innezuhalten, 
so läfst sich doch ohne Schwierigkeit eine bessere Einhaltung 
der 2 Striche erzielen, indem man die Linse nicht symmetrisch 
zu. den Seitenwänden, sondern weiter nach hinten in die Laterne einsetzt und 
zwar sö, dafs eine Linie von der Innenkante des Dochtes nach dem äußersten 
nicht durch die Fassung verdeckten Theile der Linse in der Richtung nach vorn 
gezogen parallel der Seitenwand der Laterne läuft. Diese Art der Einsetzung 
der Linse ist bereits von den Fabrikanten mehrfach durchgeführt. 
7. Formulirung einer Ausführungsbestimmung. Nach den vor- 
stehenden Erörterungen wird folgender Wortlaut für eine Ausführungsbestimmung 
zum Gesetz vorgeschlagen. 
„Die Laternenbretter oder Schirme für die Seitenlichter müssen an ihrer 
Vorderkante in der ganzen Höhe des Laternenbrettes mit einer Querleiste ver- 
sehen sein, deren Breite, von der Aufsenkante des Schirmes gemessen, genau 
gleich dem Abstande der inneren Kante des Dochtes bezw. der Lichtquelle von 
der äußeren Kante des Laternenbrettes sein muß. 
Die Laternenbretter (Schirme) sind an Bord parallel der Kielrichtung des 
Schiffes fest anzubringen. Die Linsen, welche keinen gröfseren Bogen als 120° 
haben, müssen so in die Laterne eingesetzt sein, dafs eine Linie von der Innen- 
kante des Dochtes nach dem äufsersten von der Fassung freien Theile der Linse 
in der Richtung nach vorn gezogen, parallel der Längsschiffsseitenwand der Laterne 
verläuft. Der Mittelpunkt der Flamme mufs im Mittelpunkte der Linse stehen.“ 
—_ Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, dafs nach den nun 
zum Abschlusse gebrachten Versuchen keine Veranlassung vorliegen 
dürfte, dem Artikel 3 unter d. der Kaiserlichen Verordnung vom 
8. Januar 1880 zur Verhütung des Zusammenstofses der Schiffe auf 
See eine andere Fassung zu geben. 
CM
	        
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