Versuche bezüglich der Abblendung der Schiffs-Seitenlichter,
487
Der Winkel, den die von der Aufßenkante des Dochtes nach der Aufsenkante
der Abblendungsleiste gezogene Linie mit der Kielrichtung bildet, wird sich immer
zwischen. 1° und 1'/2” halten, ein Spielraum, der nach den vorliegenden Beob-
achtungen und Untersuchungen das Resultat nicht beeinflufst und daher völlig
zulässig erscheint.
Konstruktion der Laternen, Es ist schon bei. der Erörterung über
die Gröfse des Bogens, innerhalb dessen noch beide Lichter gleichzeitig zu sehen
sind, bemerkt worden, dafs bei Anwendung von Reflektoren. in der Regel ein
Ueberscheinen über die Grenzlinie des eigentlichen Lichtes stattfindet, dessen
Größe naturgemäfs etwas varliren mufßs. Dies ist indefß nicht so bedeutend, als
dafs es nothwendig wäre, den Gebrauch von Reflektoren geradezu zu verbieten,
wenn im Uebrigen die Laterne nur richtig nach den in der Instruktion. für die
Prüfung der Schiffspositionslaternen gegebenen Normen konstruirt und die Auf-
stellung der Laternenbretter und die vorgeschlagene Abblendung richtig ausge-
führt ist. Diese durch die Reflektoren hervorgebrachte Veränderlichkeit ist.indefs
ein Grund mehr, mit der Abblendung nicht weiter nach innen zu gehen, als
vorgeschlagen.
Bei symmetrisch zu den rechtwinklig zu einander stehenden Seiten der
Laternen. eingesetzten Linsen wird nun ein Theil der Linse, etwa 1 Strich, abge-
blendet, geht also für die Ausnutzung des Lichtes verloren. Es bleibt demnach
für Linsen, die einen Bogen von 120° umfassen, nur 1'/4
bis 1'/ Strich statt 2 Strich, wie gefordert, übrig, welche
die Laterne achterlicher als quer scheint. Wenn nun auch
aus diesem Mangel irgend eine Gefahr für die Schiffahrt
aicht entstehen kann und es in der Praxis bei verschiedener
Ausdehnung der Lichtquelle kaum möglich sein wird, die im
Gesetz geforderten 2 Striche immer ganz genau innezuhalten,
so läfst sich doch ohne Schwierigkeit eine bessere Einhaltung
der 2 Striche erzielen, indem man die Linse nicht symmetrisch
zu. den Seitenwänden, sondern weiter nach hinten in die Laterne einsetzt und
zwar sö, dafs eine Linie von der Innenkante des Dochtes nach dem äußersten
nicht durch die Fassung verdeckten Theile der Linse in der Richtung nach vorn
gezogen parallel der Seitenwand der Laterne läuft. Diese Art der Einsetzung
der Linse ist bereits von den Fabrikanten mehrfach durchgeführt.
7. Formulirung einer Ausführungsbestimmung. Nach den vor-
stehenden Erörterungen wird folgender Wortlaut für eine Ausführungsbestimmung
zum Gesetz vorgeschlagen.
„Die Laternenbretter oder Schirme für die Seitenlichter müssen an ihrer
Vorderkante in der ganzen Höhe des Laternenbrettes mit einer Querleiste ver-
sehen sein, deren Breite, von der Aufsenkante des Schirmes gemessen, genau
gleich dem Abstande der inneren Kante des Dochtes bezw. der Lichtquelle von
der äußeren Kante des Laternenbrettes sein muß.
Die Laternenbretter (Schirme) sind an Bord parallel der Kielrichtung des
Schiffes fest anzubringen. Die Linsen, welche keinen gröfseren Bogen als 120°
haben, müssen so in die Laterne eingesetzt sein, dafs eine Linie von der Innen-
kante des Dochtes nach dem äufsersten von der Fassung freien Theile der Linse
in der Richtung nach vorn gezogen, parallel der Längsschiffsseitenwand der Laterne
verläuft. Der Mittelpunkt der Flamme mufs im Mittelpunkte der Linse stehen.“
—_ Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, dafs nach den nun
zum Abschlusse gebrachten Versuchen keine Veranlassung vorliegen
dürfte, dem Artikel 3 unter d. der Kaiserlichen Verordnung vom
8. Januar 1880 zur Verhütung des Zusammenstofses der Schiffe auf
See eine andere Fassung zu geben.
CM