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Full text: Annalen der Hydrographie und maritimen Meteorologie, 23 (1895)

Versuche bezüglich der Abblendung der ‚Schiffs-Seitenlichter. 
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Versuche. bezüglich der Abblendung der Schiffs-Seitenlichter, 
ausgeführt im Sommer 1895 a 
auf Anordnung des Reichs-Marine-Amts von der Direktion der Deutschen Seewarte. 
Auszug aus dem vollständigen Berichte, welcher als No. 2 in „Aus dem Archiv der Deutschen 
Seewarte“, Jahrgang XVII, erscheint. 
(Hierzu Tafel 14.) . 
In der Kaiserlichen Verordnung zur Verhütung des Zusammenstofses der 
Schiffe auf See vom 7. Januar 1880 (Reichsgesetzblatt No. 1, 1880, No. 1355) 
wird in dem Artikel 3, da, wo von den Seitenlichtern die Rede ist, unter d, 
wie folgt, verordnet: 
„Die Laternen dieser grünen und rothen Seitenlichter 
müssen an der Binnenbordseite mit Schirmen versehen sein, 
weiche mindestens ein Meter vor dem Lichte vorausragen, 
und zwar derart, dafs die Lichter nicht über den Bug hinweg 
von der anderen Seite her gesehen werden können.“ 
Diese Vorschrift beruht auf internationalem Uebereinkommen und wurde 
daher auch von sämmtlichen seefahrenden Nationen strengstens beachtet, Als 
im‘ Jahre 1889 die internationale Maritime Konferenz in Washington zusammen- 
getreten war, wurden auch die Vorschriften zur Verhütung des Zusammenstofses 
der Schiffe auf See einer Revision unterworfen, und gab namentlich die oben 
angeführte Vorschrift (Artikel 3, d) zu eingehenden Erörterungen die Veranlassung, 
Der offieielle Bericht!) über die Verhandlungen verbreitet sich in sehr ausführlicher 
Weise, indem die Vorschläge zur Abänderung der Verordnung von allen Seiten 
beleuchtet wurden und Für und Wider eine reifliche Erwägung fanden. Endlich 
am 18. Dezember 1889 wurde seitens der Konferenz nach Ablehnung mehrerer 
Verbesserungsvorschläge (Amendements) der folgende Beschlufs gefafst: 
„(8) The side lights should be so sereened as to prevent the most 
convergent rays of the lights being seen across the bows more than 
half a point.“ 
(„Distress Signals“, Art. 31 [8], B. III, Seite 462.) > 
In deutscher Fassung würde Artikel 3, Absatz d am Schlusse, wie folgt, 
gefafßst werden: „.... dafs die Lichter nicht mehr als '/z Strich über den Bug 
hinweg von der anderen Seite gesehen werden können.“ 
Wie nicht anders zu erwarten war, rief diese Abänderung eine heftige 
Opposition hervor, deren Auslassungen sowohl in England wie auf dem Kontinente 
eine Polemik in der Fachpresse hervorriefen, welche die Veranlassung geben mulste, 
dafs, bevor die nunmehrige Fassung der Vorschrift über Abblendung zum Gesetz 
erhoben werden konnte, eine eingehende Untersuchung angeordnet werden mulste. 
Denn, obgleich die Resolution mit allen Stimmen der Konferenz gegen drei durch- 
geführt worden war, so ließen die zu Gunsten derselben angeführten Argumente 
hinsichtlich ihrer Richtigkeit noch manche Zweifel zu, deren Beseitigung vorerst 
geboten erschien. Manche Stimmen, so unter Anderen das Gutachten des 
Germanischen Lloyd, wie auch die Darlegungen höchst beachtenswerther nautischer 
Autoritäten konnten nicht so ohne Weiteres als nicht stichhaltig beseitigt werden, 
Von ähnlichen Erwägungen geleitet, schien es der Seeberufsgenossenschaft 
zunächst erwünscht, eine auf thatsächlicher Beobachtung beruhende Meinungs- 
äufßerung der Direktion der Deutschen Seewarte herbeizuführen, und schon unter 
dem 7..März d. J. gab die Seeberufsgenossenschaft diesem Wunsche einen Aus- 
druck, dahin‘ gehend, dafs die Seewarte eine auf Erfahrung beruhende Meinungs- 
äufserung als Unterlage für die fernere Anordnung über Abblendung der Seiten- 
lichter geben möchte. 
Schon am 9. März d.'J. ging der Seewarte eine Verfügung des Staats- 
zekretärs des Reichs-Marine-Amts zu (H. 1168), welche anordnete, dafs die 
Direktion der Seewarte in Untersuchungen einträte, welche, unabhängig von 
i) „Protocols of Proceedings of the International Marine Conference, held in Washington, 
D. C., United States of America, October I6 to December 31, 1889,“ .3 Bände. Washington 1890, 
Ann, d. Hydr. etc., 1895, Hoft XL
	        
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