548 Annalen der Hydrographie und 'Maritimen Meteorologie, September 1895.
Thorshavn in 62° 1' 52“ N-Br und 6° 45‘ 15” W-Lg. Die Beobachtungen sind von
einem Lehrer Traber in Thorshavn gemacht.
Mifsweisung 1890 = 25° West; aber unter Land wird der Kompalfs sehr
von den eisenhaltigen Basaltmassen der Inseln beeinflufst, und ist er daher nicht
zuverlässig.
Peilungen sind in den Beschreibungen rechtweisend angegeben.
Unter Buer oder Boer verstehen die Eingeborenen der Inseln blinde
Schären, unter Fleser dagegen Schären, welche über die Wasseroberfläche
hervorragen.
Die angewendeten Maße sind:
dänische Seemeile == 1852 m,
Kabellänge = 1865 m,
Faden = 1,85 m,
Ellen — 0,63 m,
Full = 0,31 m.
Auszug aus dem Gesetz, betreffend die Schiffahrt der
Faerger-Inseln.
Gesetz vom 21. März 1856, 8. Januar 1872, 14. Februar 1874 und 29, März 1887.
1. Alle den Faerger-Inseln sich nähernden Schiffe sollen, bevor sie andere
Häfen der Inseln besuchen, zunächst anlaufen:
a) die von dem Auslande kommenden Schiffe entweder Thorshavn
auf Strgemg, Vaag (Klaksvig) auf Borg oder Trangjisvaag auf Suderg,
die von dem Inlande kommenden Schiffe entweder einen der oben-
erwähnten drei oder einen der folgenden vier Häfen: nämlich
Vestmanhavn auf Stremg, Kongshavn auf Osterg, Sand auf Sandg
und Midvaag auf Vaagg.
2. Kein Schiff, welches in den Faerger-Inseln von einem Platze ankommt,
wo die asiatische Cholera laut Bekanntmachung des Justiz- Ministeriums als
epidemisch aufgetreten angenommen wird, darf Jemand von den an Bord befind-
lichen Personen (Passagiere oder Besatzung) landen lassen, bevor dasselbe durch
Veranlassung der Gesundheitspolizei von dem Distriktsarzt in Thorshavn, Vaag
(Klaksvig) oder Trangjisraag untersucht worden ist.
Diese Bestimmungen sind auch für Blattern geltend, und das Justiz-
Ministerium ist dazu ermächtigt, durch Verordnung, welche in der üblichen Weise
bekannt gemacht wird, dieselben auch auf andere gefährliche epidemische
Krankheiten auszudehnen und sonst veränderte Bestimmungen hinsichtlich der
von den Schiffen anzulaufenden Häfen zu treffen.
Gesetz, betreffend die Fischerei Fremder bei den Faerger, vom 23. April 1881,
$ 1. Falls Fischer fremder Nationen Fischerei irgend welcher Art bei
den Faerger innerhalb der Grenze, wo solches dänischen Unterthanen vorbehalten
ist, treiben, werden sie mit Geldbufßsen von 20 bis 400 Kronen bestraft.
S 2. Gleiche Strafe trifft fremde Fischer, welche ihren Fang ans Land
bringen, um denselben zu bearbeiten. Wird hierdurch Jemandem Schaden zu-
gefügt, ist der Letztere aufserdem nach den gewöhnlichen Grundsätzen der
Gesetzgebung zu ersetzen.
$& 3. In jedem Falle, wenn ein fremdes Fischerfahrzeug die Faerger-Inseln
aufsucht, um mit dem Lande in Verbindung zu treten, hat der Schiffsführer
möglichst bald nach seiner Ankunft, und bevor er der Besatzung des Schiffes
Verkehr mit den Bewohnern gestattet, sich bei der betreffenden Polizeibehörde
oder dem Quarantäne-Beamten zu melden, welcher die Papiere und Gesundheits-
verhältnisse zu untersuchen und überhaupt darauf zu achten hat, dafs das
faergerische Handelsgesetz nicht überschritten wird. — Ist das Schiff eingelaufen,
um ärztliche Hülfe gegen eine unter der Besatzung ausgebrochene Krankheit zu
erlangen, oder falls sonst etwas Verdächtiges hinsichtlich des Gesundheitszustandes
des Schiffes gefunden wird, so ist nach der geltenden Quarantäne-Gesetzgebung
zu verfahren.
b)