34
Aus dem Ardiiv der Deutschen Seewarte. — 5i. 13d. Nr. 6.
Beobachtungen, diesen Kategorien der Volkswirtschaft mannigfache Vorteile, die aber meist gesondert gelager
ten Fälle machen eine Spezialberatung geradezu unentbehrlich. Die Wünsche und ihre Zwecke sind so ver
schiedenartig wie die Berufe, aus deren Mitte sie kommen. Sie beziehen sich auf vergangenes, gegenwärtiges
und kommendes Wetter, auf örtliches Strecken- und Flächenwetter, auf solches zu einer bestimmten Zeit oder
während einer kürzeren oder längeren Frist, aber auch auf durchschnittliche Witterungserscheinungen wäh
rend eines längeren Zeitraumes — mit anderen Worten auf „klimatische“ Verhältnisse —, und endlich auf nur
ein Wetterelement oder auf mehrere.
Das kommende Wetter nimmt in den Forderungen der Öffentlichkeit an die Wetterdienststellen überall
den breitesten Raum ein. Nicht nur jeder einzelne — aus welchem Grunde es auch sein mag — ist am kom
menden Wetter interessiert, es gibt auch sehr viele Wirtschaftszweige, bei denen — ähnlich wie bei der Land
wirtschaft— außerordentlich hohe Werte von der zukünftigen Gestaltung der Witterung abhängig sind und
denen sehr viel daran liegt, schnell und rechtzeitig über das voraussichtlich kommendeWetter orientiert zu sein.
a) Bei Rechtsstreitigkeiten handelt es sich durchweg um Anfragen über das vergangene Wetter. Wirt
schaftliche Bedeutung gewinnen sie durch die Lehren, die der Prozeß oftmals den Beteiligten gibt: Nutze in
Zukunft die Möglichkeit der Wetterberatung aus, bedenke, daß amtliche Aufzeichnungen ohne weiteren Be
weis richterliche Verwendung finden, während nachträgliche private Vermerke nach persönlichem Eindruck
und Gedächtnis keine Beweiskraft in sich bergen. Der amtliche Wetterbeobachter dagegen hat in dem Augen
blick, während er seine Aufzeichnungen macht, keine Ahnung, ob sie einmal zu einer richterlichen Entscheidung
gebraucht werden, und ist deshalb unbeeinflußt.
Sehr häufig sind Anfragen der Gerichte und Rechtsanwälte zur Aufklärung von Schuldfragen im öffent
lichen und privaten Leben. Es gilt z. B. zu entscheiden, ob Frost oder Hitze, Regen oder Hagel eine Ware be
schädigt haben kann oder nicht. Auch andere Wetterelemente — so Luftfeuchtigkeit, Schnee, Glatteis, Gewit
ter, Wind, Bewölkung, Nebel, Helligkeit und Sicht— kommen für die Beurteilung von Streitfragen oder in
Strafprozessen in Betracht und gar oft ist hier nur durch ein amtliches Gutachten Aufschluß zu erlangen.
Eine große Rolle bei Anfragen dieser Art spielen auch die von privater Seite erbetenen Auskünfte und
Gutachten. Sie sind teils begründet auf Klagen oder Schädigungsanforderungen — den Fragestellern ist entwe
der vom Gericht oder von ihren Rechtsbeiständen nahegelegt worden, sich nach dem Wetter bei dem strittigen
Fall zu erkundigen —, teils aber beruhen eie auf rein wirtschaftlichen Erwägungen.
Ein Auto hat ein entgegenkommendes Fuhrwerk gerammt. Eine Anfrage beim öffentlichen Wetterdienst
soll den Nachweis liefern, daß an der IJnfallstelle z. Zt. des Unglücks so starker Nebel geherrscht hat, daß die
Scheinwerfer eines Kraftwagens nur auf ganz kurze Strecken zu erkennen waren.
Es liegt eine Dampferkollision vor. Es muß festgestellt werden, ob das Wetter derartig diesig war, daß
die Schiffahrt hätte eingestellt werden müssen.
Eine Ladenmarkise ist heruntergefallen und hat einen Passanten verletzt. Der Inhaber des Ladens führt
es auf höhere Gewalt zurück. Eine Anfrage bei der zuständigen Wetterdienststelle soll ergeben, ob in der
fraglichen Zeit derart böige Winde auf traten, daß durch einen Windstoß die Markise heruntergerissen wurde
und somit Fahrlässigkeit nicht in Betracht kommt.
Der wegen Brandstiftung vor Gericht stehende Angeklagte behauptet, ein Blitz habe den Brand verur
sacht. Durch Anfrage wird festgestellt, ob in jener Gegend zur Zeit des Brandes überhaupt Gewitterneigung
bestand oder tatsächlich ein Gewitter niedergegangen ist.
Die wenigen Beispiele — es gibt deren zahllose 60 ) — schon beweisen, wie tief unter Umständen die amt
lichen Feststellungen in die Rechtsprechung eingreif en und welche wirtschaftlichen und ideellenVorteile—han
delt es sich doch oft auch um Freiheit und Ehre — sie für die eine oder andere Partei bedeuten können.
Auch für Versicherungsgesellschaften. Berufs- und andere Genossenschaften, Schiedsgerichte undBehörden
kommen in der Hauptsache Auskünfte über vergangenes Wetter in Betracht. Ihre Anfragen erstrecken sich
nicht bloß auf ein oder mehrere Wetterelemente sondern häufig auch auf klimatische Verhältnisse. Sie resul
tieren zumeist aus Schadensersatzansprüchen, die auf der Haftpflicht beruhen, die im Deutschen Reiche in den
Versicherungsgesetzen festgelegt ist. Da diese Gesetze auch alle Unfälle im Beruf erfassen, so ist es verständ
lich, daß die Genannten zu den regelmäßigen Kunden des öffentlichen Wetterdienstes gehören. Nicht selten
handelt es sich dabei um große Summen, die der Gesellschaft erhalten werden können, wenn einwandfrei
nachgewiesen ist, daß der Schaden nicht durch die Witterung entstanden sein kann, sondern auf Fahrlässigkeit
des Versicherten beruht.
®°) Vgl. Kaßner: „Gerichtliche- und Verwaltungsmeteorologie“. Berlin 1921.