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Full text: 51, 1932

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Aus dem Ardiiv der Deutschen Seewarte. — 5i. 13d. Nr. 6. 
Beobachtungen, diesen Kategorien der Volkswirtschaft mannigfache Vorteile, die aber meist gesondert gelager 
ten Fälle machen eine Spezialberatung geradezu unentbehrlich. Die Wünsche und ihre Zwecke sind so ver 
schiedenartig wie die Berufe, aus deren Mitte sie kommen. Sie beziehen sich auf vergangenes, gegenwärtiges 
und kommendes Wetter, auf örtliches Strecken- und Flächenwetter, auf solches zu einer bestimmten Zeit oder 
während einer kürzeren oder längeren Frist, aber auch auf durchschnittliche Witterungserscheinungen wäh 
rend eines längeren Zeitraumes — mit anderen Worten auf „klimatische“ Verhältnisse —, und endlich auf nur 
ein Wetterelement oder auf mehrere. 
Das kommende Wetter nimmt in den Forderungen der Öffentlichkeit an die Wetterdienststellen überall 
den breitesten Raum ein. Nicht nur jeder einzelne — aus welchem Grunde es auch sein mag — ist am kom 
menden Wetter interessiert, es gibt auch sehr viele Wirtschaftszweige, bei denen — ähnlich wie bei der Land 
wirtschaft— außerordentlich hohe Werte von der zukünftigen Gestaltung der Witterung abhängig sind und 
denen sehr viel daran liegt, schnell und rechtzeitig über das voraussichtlich kommendeWetter orientiert zu sein. 
a) Bei Rechtsstreitigkeiten handelt es sich durchweg um Anfragen über das vergangene Wetter. Wirt 
schaftliche Bedeutung gewinnen sie durch die Lehren, die der Prozeß oftmals den Beteiligten gibt: Nutze in 
Zukunft die Möglichkeit der Wetterberatung aus, bedenke, daß amtliche Aufzeichnungen ohne weiteren Be 
weis richterliche Verwendung finden, während nachträgliche private Vermerke nach persönlichem Eindruck 
und Gedächtnis keine Beweiskraft in sich bergen. Der amtliche Wetterbeobachter dagegen hat in dem Augen 
blick, während er seine Aufzeichnungen macht, keine Ahnung, ob sie einmal zu einer richterlichen Entscheidung 
gebraucht werden, und ist deshalb unbeeinflußt. 
Sehr häufig sind Anfragen der Gerichte und Rechtsanwälte zur Aufklärung von Schuldfragen im öffent 
lichen und privaten Leben. Es gilt z. B. zu entscheiden, ob Frost oder Hitze, Regen oder Hagel eine Ware be 
schädigt haben kann oder nicht. Auch andere Wetterelemente — so Luftfeuchtigkeit, Schnee, Glatteis, Gewit 
ter, Wind, Bewölkung, Nebel, Helligkeit und Sicht— kommen für die Beurteilung von Streitfragen oder in 
Strafprozessen in Betracht und gar oft ist hier nur durch ein amtliches Gutachten Aufschluß zu erlangen. 
Eine große Rolle bei Anfragen dieser Art spielen auch die von privater Seite erbetenen Auskünfte und 
Gutachten. Sie sind teils begründet auf Klagen oder Schädigungsanforderungen — den Fragestellern ist entwe 
der vom Gericht oder von ihren Rechtsbeiständen nahegelegt worden, sich nach dem Wetter bei dem strittigen 
Fall zu erkundigen —, teils aber beruhen eie auf rein wirtschaftlichen Erwägungen. 
Ein Auto hat ein entgegenkommendes Fuhrwerk gerammt. Eine Anfrage beim öffentlichen Wetterdienst 
soll den Nachweis liefern, daß an der IJnfallstelle z. Zt. des Unglücks so starker Nebel geherrscht hat, daß die 
Scheinwerfer eines Kraftwagens nur auf ganz kurze Strecken zu erkennen waren. 
Es liegt eine Dampferkollision vor. Es muß festgestellt werden, ob das Wetter derartig diesig war, daß 
die Schiffahrt hätte eingestellt werden müssen. 
Eine Ladenmarkise ist heruntergefallen und hat einen Passanten verletzt. Der Inhaber des Ladens führt 
es auf höhere Gewalt zurück. Eine Anfrage bei der zuständigen Wetterdienststelle soll ergeben, ob in der 
fraglichen Zeit derart böige Winde auf traten, daß durch einen Windstoß die Markise heruntergerissen wurde 
und somit Fahrlässigkeit nicht in Betracht kommt. 
Der wegen Brandstiftung vor Gericht stehende Angeklagte behauptet, ein Blitz habe den Brand verur 
sacht. Durch Anfrage wird festgestellt, ob in jener Gegend zur Zeit des Brandes überhaupt Gewitterneigung 
bestand oder tatsächlich ein Gewitter niedergegangen ist. 
Die wenigen Beispiele — es gibt deren zahllose 60 ) — schon beweisen, wie tief unter Umständen die amt 
lichen Feststellungen in die Rechtsprechung eingreif en und welche wirtschaftlichen und ideellenVorteile—han 
delt es sich doch oft auch um Freiheit und Ehre — sie für die eine oder andere Partei bedeuten können. 
Auch für Versicherungsgesellschaften. Berufs- und andere Genossenschaften, Schiedsgerichte undBehörden 
kommen in der Hauptsache Auskünfte über vergangenes Wetter in Betracht. Ihre Anfragen erstrecken sich 
nicht bloß auf ein oder mehrere Wetterelemente sondern häufig auch auf klimatische Verhältnisse. Sie resul 
tieren zumeist aus Schadensersatzansprüchen, die auf der Haftpflicht beruhen, die im Deutschen Reiche in den 
Versicherungsgesetzen festgelegt ist. Da diese Gesetze auch alle Unfälle im Beruf erfassen, so ist es verständ 
lich, daß die Genannten zu den regelmäßigen Kunden des öffentlichen Wetterdienstes gehören. Nicht selten 
handelt es sich dabei um große Summen, die der Gesellschaft erhalten werden können, wenn einwandfrei 
nachgewiesen ist, daß der Schaden nicht durch die Witterung entstanden sein kann, sondern auf Fahrlässigkeit 
des Versicherten beruht. 
®°) Vgl. Kaßner: „Gerichtliche- und Verwaltungsmeteorologie“. Berlin 1921.
	        
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