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Full text: Annalen der Hydrographie und maritimen Meteorologie, 21 (1893)

Annalen der Hydrographie und Maritimen Meteorologie, Februar 1893, 
2. Zeitball in Rio de Janeiro. Kapt. W. Somborn vom Dampfer 
„Campinas“ berichtet, dafs während seines Aufenthaltes in Rio de Janeiro Ende 
November und Anfang Dezember 1892 der Zeitball an Sonn- und Festtagen 
nicht fiel 
3. Meteorologische Zeitschriften. Bis zur Mitte der sechziger Jahre 
dieses Jahrhunderts gab es keine in regelmäßigen kurzen Fristen erscheinende 
Zeitschrift, welche ausschliefslich der Meteorologie gewidmet gewesen wäre, Im 
Jahre 1866 wurde die „Zeitschrift der Oesterreichischen Gesellschaft für Meteoro- 
logie“ gegründet, welche bis 1878 in halbmonatlichen, seit 1879 in monat- 
lichen Heften erschienen ist und sowohl durch ihre Originalaufsätze als insbe- 
sondere durch die Berichterstattung über nahezu alles Wesentliche, was auf dem 
Gebiete der Meteorologie und Klimatologie erschien, durch Auszüge und Klima- 
skizzen eine unentbehrliche Rüstkammer für Alle geworden ist, welche auf diesen 
Gebieten arbeiten. Im Herbst 1883 wurde die Deutsche Meteorologische Gesell- 
schaft gegründet, und mit dem Jahre 1884 trat als deren Organ die „Meteoro- 
logische Zeitschrift“ ins Leben, mit welcher 1886 die Zeitschrift der österreichischen 
Gesellschaft verschmolzen wurde, unter gemeinsamer Redaktion der beiden bis- 
herigen Redakteure, Direktor Dr. Hann in Wien und Prof. Dr. Köppen in 
Hamburg. Die Zeitschrift erscheint in regelmäfsigen Monatsheften von 40 Seiten 
Text und 8 Seiten Literaturbericht; Druck und Verlag waren 1884 bis 1888 in 
Berlin (A. Asher & Co.), zur Zeit sind sie in Wien (Ed. Hölzel), in der 
Redaktion ist seit 1892 an die Stelle von Köppen Prof. Dr. Hellmann in 
Berlin getreten. Mitglieder der Deutschen Meteorologischen Gesellschaft erhalten 
für ihren Jahresbeitrag von 10 Mark und Erstattung der Portokosten die Zeit- 
schrift frei; zum Beitritt bedarf es nur einer Anmeldung beim Vorstande der 
Gesellschaft (Berlin, Schinkelplatz 6), direkt oder durch ein Mitglied derselben. 
Die Zeitschrift gilt als führendes wissenschaftliches Blatt auf dem Gebiete der 
Meteorologie. 
Für Solche, die eine kleinere „meteorologische Monatsschrift für Gebildete 
aller Stände“ wünschen, welche mehr die Popularisirung der Meteorologie im Auge 
hat, ist „Das Wetter“ zu empfehlen, das von Prof. Dr. Assmann vom Königl. 
preufs. Meteorologischen Institut in Berlin herausgegeben wird und im Verlag 
von O. Salle in Braunschweig erscheint. Der Abonnementspreis dieser, in 
ihrem zehnten Jahrgang stehenden Zeitschrift beträgt 6 Mark im Jahre. 
In englischer Sprache haben wir, abgesehen von „Symons’s Monthly 
Meteorological Magazine“, welches mehr die speciellen Interessen englischer 
Beohachter vertritt, wenngleich es auch manchen allgemein werthvollen Artikel 
bringt, zu nennen „The American Meteorological Journal, an illustrated Monthly, 
devoted to Scientific Meteorology and allied branches of study“. Diese Monats- 
schrift wurde schon 1884 gegründet und wird jetzt unter Mitwirkung der 
bedeutendsten Meteorologen der Vereinigten Staaten: M. W. Harrington und 
Cl. Abbe vom Weather Bureau in Washington, Lieut. Ev, Hayden vom Hydro- 
graphic Office, dem Besitzer des Blue Hill-Observatoriums bei Boston, A. L Rotch, 
und Prof. W. M. Davis von der Harvard University in Cambridge, Mass., 
herausgegeben von R. D. C. Ward, Assistent des Letzteren. Der Abonnements- 
preis beträgt 3 Dollars in den Vereinigten Staaten, 3,25 im Weltpostverein, doch 
wollen die Verleger, Ginn & Co. in Boston, vermuthlich aus Anlafs der Welt- 
ausstellung, ausnahmsweise den Jahrgang 1893 für denselben Preis von Dezember 
1892 bis Mai 1894 ausdehnen, Der werthvolle Inhalt der bisherigen Bände und 
besonders des letzten giebt genügende Gewähr für die Güte auch des bevor- 
stehenden. 
4. Eine neue Verordnung für die Schiffahrt auf den Flüssen und 
Strömen des Königreichs der Niederlande ist am 1. September 1892 in 
Kraft getreten; sie enthält einige Vorschriften, die besonders hervorgehoben zu 
werden verdienen. 
Im Art. 7 wird vorgeschrieben, dafs aufser den Seitenlichtern ein Dampfer 
ein Topplicht führen soll, welches entweder rund um den Horizont oder 
mindestens 10 Strich von vorn nach jeder Seite nach achtern zu sehen sein soll. 
Nach Art. 8 müssen alle Fahrzeuge, welche unter Segel sind oder welche 
treiben oder geschleppt werden, bei Nacht ein helles weilses Licht am grofsen 
Topp führen, welches mindestens 1 Sm sichtbar ist.
	        
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