Instruktion in Bezug auf die Besichtigung der Positionslaternen.
Schiffen unter 80 Tons Register, wo dieses gestattet sein soll, falls der Surveyor
Jie Ueberzeugung gewinnt, dafs die Befestigung derart ist, dafs der gesetzlichen
Verordnung über das Scheinen des Lichtes nach Richtung und Stärke entsprochen
werden kann. Die Aufstellung der Laternen soll derart sein, dafs das Licht
niemals durch Segel, Boote, Bootsdavits, Theile der Takelung oder durch Leute,
die sich vor denselben an Deck befinden, verdunkelt werden kann. Die Bretter
sollten daher so weit nach vorn angebracht werden, als es praktisch ausführbar
ist. Sind die Seitenlichter in Thürmen untergebracht, wie es auf Dampfern viel-
fach der Fall ist, so sollten diese Thürme immer im Vordertheile des Schiffes gebaut
werden und im Uebrigen bezüglich der Abblendung des Lichtes dieselben Be-
dingungen erfüllen.
Cardanische Aufhängung der Laternen. Wenn die Seitenlaternen
in Doppelachsen (cardanisch) aufgehängt sind, so sollen die Achsen in derselben
Horizontalebene liegen, die durch den Mittelpunkt der Linsen geht. Eine Auf-
hängung der ganzen Laternenbretter mit den Laternen in einer längs-
schiffs liegenden horizontalen Achse ist der Aufhängung der einzelnen Laternen
bedeutend vorzuziehen. Zeichnungen über die betreffende Einrichtung sind eben-
falls am Ende der Instruktion gegeben.
Topplichter.
Der Surveyor hat darauf zu sehen, dafs das Topplicht durch eine Gabel so
in seiner Stellung vor dem Fockmast oder unter dem Fockstag gehalten wird,
dafs das Licht frei über den vorgeschriebenen Bogen von 10 Strich von vorn
nach jeder Seite geworfen werden kann. Wenn der Surveyor es für nöthig findet,
hat er die Segel setzen zu lassen, um zu sehen, ob das Topplicht nicht durch die-
selben verdeckt werden kann.
In Bezug auf die Gröfse der Dochte, die Einrichtung der Lampe und
Stellung des Lichtes zur Linse gilt dasselbe wie bei den Seitenlichtern.
Elektrisches Licht.
Die Anwendung von elektrischem Licht für Seiten- und Topplichter wider-
spricht nicht den internationalen Vorschriften zur Verhütung des Zusammen-
stofsens der Schiffe, doch mufß darauf geachtet werden, dafs das Licht in den
Laternen so angebracht ist wie das Lampenlicht, damit den Vorschriften ent-
sprochen werden kann. Auch ist es nöthig, die erforderlichen Oel- oder Petroleum-
lampen in Reserve zu halten, damit für den Fall des Versagens des elektrischen
Lichtes dieselben sofort in die Laternen eingesetzt werden können,
Die Intensität eines elektrischen Topplichtes sollte nicht so gro[s sein, dafs
es in der Erscheinung mit einem festen Landfeuer verwechselt werden könnte.
Ein zu starkes weißes Licht kann nach der Ansicht des Board of Trade leicht
zu Irrthümern in Bezug auf seine Bedeutung Veranlassung geben und dadurch
sine Gefahr für die Schiffahrt werden. Bezüglich der Linsen, Reflektoren,
Laternenbretter und ihre Aufstellung an Bord gelten für das elektrische Licht
dieselben Vorschriften wie für andere Lampen. Koldewey.
Rückblick auf das Wetter in Deutschland im Jahre 1892.
Von Prof. Dr. W. J. vAN BEBBER.
Die nachstehende Tabelle veranschaulicht in übersichtlicher Weise die
durchschnittlichen Witterungsverhältnisse in Deutschland in den einzelnen Monaten
und im Jahre, sowie die Abweichungen derselben von den aus langjährigen Be-
obachtungen abgeleiteten durchschnittlichen Werthen, Dabei sind die meteoro-
logischen Stationen Borkum, Hamburg, Swinemünde, Neufahrwasser, Berlin, Kassel,
Breslau und München als Repräsentanten für die verschiedenen Gegenden Deutsch-
lands gewählt worden. Für die Jahreszeiten gelten die Monate Dezember, Januar