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Full text: Annalen der Hydrographie und maritimen Meteorologie, 21 (1893)

Instruktion in Bezug auf die Besichtigung der Positionslaternen. 
Rheder, Schiffer oder Agenten in der dafür vorgeschriebenen Form sofort Mit- 
‘heilung von den vorgefundenen Mängeln, die genau zu specificiren sind, zur 
Abstellung derselben zu machen. Liegt kein Grund vor, an der Bereitwilligkeit des 
Rheders oder Schiffers zu zweifeln, die bestehenden Fehler zu beseitigen, oder 
versegelt das Schiff nach einem anderen Hafen Grofsbritanniens, so ist jeder un- 
nöthige Aufenthalt oder eine Belästigung des Schiffes zu vermeiden und im 
letzteren Falle dem Surveyor des Hafenplatzes, wohin das Schiff segelt, Mittheilung 
von dem Befunde in allen Einzelheiten nebst den entstandenen Kosten zu machen, 
wenn es nicht mehr möglich war, vor Abgang des Schiffes den gestellten An- 
forderungen bezüglich der Lichterführung zu entsprechen. Aufserdem ist ein 
Bericht an das Zollamt zu senden, damit dieses eventuell, wenn die gesetzmäfsige 
Herstellung der vorschriftsmäfsigen Lichter nicht erfolgt, die Klarirung des 
Schiffes verweigern kann, um das Auslaufen zu verhindern. 
Sind die verlangten Aenderungen bezw. Verbesserungen in den Einrichtungen 
der Lichter ausgeführt, so wird dem Schiffer ein neues Certifikat ausgestellt, von 
welchem eine Abschrift an das Board of Trade zu senden ist. 
Die Surveyors haben auch das Recht, die Lichter und Signalapparate 
fremder Schiffe, die sich innerhalb britischer Gerichtsbarkeit aufhalten, zu in- 
spiciren. Im Falle die Lichter unvollkommen und ihre Aufstellung den Ver- 
ordnungen nicht entsprechend befunden wird, ist dem Schiffer oder Agenten unter 
Angabe der bestehenden Mängel davon Mittheilung zu machen und zugleich ein 
Bericht darüber an das Board of Trade zu senden, damit dasselbe die nöthigen 
Verfügungen, wie sie für den besonderen Fall angemessen sind, treffen kann. 
Specieller Theil. 
Seitenlichter. In dem ersten Paragraphen wird dem Surveyor be- 
deutet, dafs die folgende Instruktion keine rückwirkende Kraft besitzt, soweit 
es in Bezug auf die Lichter nach der früheren Instruktion zu Recht bestehende 
Einrichtungen betrifft; doch soll der Surveyor seinen Einflufßs bei den Rhedern 
und Laternenfabrikanten gebrauchen, um dieselben zu veranlassen, auch dieser 
[nstruktion nachzukommen, besonders in Betreff der Färbung der Gläser und 
der vertikalen Divergenz der Strahlen bei plankonvexen und dioptrischen Linsen, 
Nachdem noch besonders darauf hingewiesen, dals der Surveyor nur 
darauf bestehen kann, dafs die Laternen solche Einrichtungen haben und so an- 
gebracht sind, um der gesetzlichen Verordnung über das Führen der Lichter zu 
entsprechen, werden die Anforderungen, die an eine gute Seitenlaterne zu stellen 
sind, wie folgt, näher präcisirt. 
Gröfsenverhältnisse und äufsere Konstruktion der Laternen. 
Die Seiten der Laterne sollten nicht weniger als 9 Zoll -= 22,9 cm, die Höhe 
nicht weniger als 11 Zoll = 27,9 cm betragen. Die Luft soll genügend freien 
Zutritt zum Innern der Laterne haben; doch soll diese so eingerichtet sein, daß 
sie durch Wind oder die Bewegungen des Schiffes in schlechtem Wetter nicht 
ausgelöscht werden kann, sondern, ohne zu rauchen, gleichmälsig weiter brennt. 
Auch soll Spritzwasser keinen Zutritt zum Innern in der Weise erhalten können, 
dafs die Lampe auslöscht. Die Befestigungsvorrichtung an den Laternenbrettern 
soll fest und solide gearbeitet und so angebracht sein, dal die eine Seite der 
Laterne parallel dem Abblendebrette zu stehen kommt. 
Linsen.!) Die Linsen ‘sollen von Kron- oder Flintglas fein geschliffen 
und frei von Luftblasen angefertigt sein. Plankonvexe uud dioptrische Linsen 
sollten nicht dicker, als für Wirksamkeit und Dauerhaftigkeit erforderlich, her- 
gestellt. werden, 
1) In der vorliegenden Instruktion ist überall nur von der Anwendung wirklicher Linsen 
bei den Positionslaternen die Rede. Es scheint darin ein Beweis zu liegen, dafs Laternen, einfach 
mit glattem Glase versehen, ohne optische Hülfsmittel zur Sammlung der von der Flamme ausgehenden 
Strahlen, wie sie auf Seeschiffen noch vielfach in Gebrauch sind, vom Board of Trade als nicht 
zulässig erachtet werden. In der That haben auch die bei der Seewarte gemachten Erfahrungen 
gezeigt, dafs solche Laternen, wenn man innerhalb der in der Instruktion angegebenen Gröfsen- 
verhältnisse der äufseren Laterne und der Lichtquelle bleibt, in Bezug anf Sichtweite, namentlich 
bei dem grünen Lichte, den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen.
	        
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