Ueber die Prüfung von Schiffspositionslaternen.
solche der unmittelbaren Ausmessung zugängliche Kriterien aufzusuchen, aus
denen auf das Vorhandensein der allgemein gesetzlich geforderten Eigenschaften
der Lampe zu schließen ist.
In diesem Sinne sind bereits im Jahre 1875/76 seitens der Direktion der
Deutschen Seewarte Versuche bei Glückstadt!) veranstaltet worden, durch welche die
Sichtweite einer Anzahl specieller Laternen festgestellt werden sollte. Die um-
fassenden und sorgfältigen Vorarbeiten hierzu erstreckten sich auf die Prüfung
der Augen sämmtlicher bei den Versuchen betheiligter Personen hinsichtlich der
Schärfe, der Refraktion und der Farbenempfänglichkeit, ferner auf die Unter-
suchung der Absorptionsspektra der farbigen, insbesondere der grünen Gläser,
sowie endlich auf zahlreiche photometrische Messungen. Das Ergebnifs dieser
Untersuchungen ist die Schaffung von Normallaternen gewesen, mit denen die
später zu prüfenden Laternen unmittelbar verglichen wurden, theils mittelst des
Steinheil’schen Prismenphotometers, theils mittelst des Bunsen’schen Fettfleck-
photometers,
Es ist ferner die Eingangs erwähnte Instruktion der Deutschen Seewarte
vom Juni 1881 erlassen. In derselben werden die zu verlangenden Gröfsen-
verhältnisse des Laternengehäuses, des Brenners, der Gläser, des Reflektors etc.
festgesetzt, die Stellung der einzelnen Theile zu einander angegeben, und es wird
ein auf Grund dieser Bestimmungen entworfenes Prüfungsschema aufgestellt. So
werthvoll nun auch diese erste Grundlage ist und 8o vortrefflich sie sich auch
dem bis dahin vorliegenden praktischen Bedürfnifs angepalst hat, ebenso unzweifel-
haft ist es, dafs dieselbe noch gewisser Ergänzungen und Modifikationen bedarf,
nachdem seit einem Jahre in erhöhtem Mafse Werth auf die gute Beschaffenheit
der Laternen gelegt wird und die Prüfung sämmtlicher der Handelsmarine ange-
hörigen Laternen obligatorisch gemacht ist und nachdem inzwischen durch die
allgemeinere Einführung der Amylacetatkerze eine Definition der gesetzlichen
Minimalhelligkeit der Laternen auf Grund dieser Lichteinheit möglich ge-
worden ist.
4. Erörterung einzelner die Prüfung der Laternen betreffender Fragen
nebst Vorschlägen; zu deren Regelung.
I. Allgemeine Beschaffenheit der Laterne und des Brenners.
Die Instruktion der Seewarte enthält bezüglich dieses Punktes die Vorschrift,
dafs die Höhe der Seiten der Laterne ausschl. Schornstein und Dach bei Seiten-
laternen 30,5 cm, bei Topplaternen 30,0 cm und bei Ankerlaternen 22,0 cm im
Minimum betragen müsse.
Diese Maße stehen in nothwendigem Zusammenhange mit den bezüglich
der Lichtemission der Lampe gegebenen Vorschriften, wonach die Höhe der
linsenförmigen Gläser 16 cm betragen soll. Aufserdem gewährleisten jene Maße,
dafs die ganze Laterne nicht von zu kleinen Dimensionen gemacht wird und
gegen die Einwirkung des Windes geschützt ist. Denn es wird im Allgemeinen
anzunehmen sein, dafs, je kleiner die ganze Laterne ist, desto leichter ein Aus-
löschen durch Wind stattfinden wird. Das Gleiche gilt von der Sicherung der
Laterne gegen zu starke Erhitzung. Auch hier wird man unter ein gewisses
Minimalmafs nicht heruntergehen dürfen. _Specielle Vorschriften über den
inneren Bau der Laterne rücksichtlich der Ventilation existiren nicht. Ohne
annöthige Einschränkung der Fabrikanten dürfte es auch schwierig sein, der-
artige Bestimmungen aufzustellen. Es erscheint vielmehr zweckmäfsig, hier den
Vorschlag der internationalen Washingtoner Konferenz zu acceptiren,
„Für die Einrichtung der Lampe oder Laterne ist keine in das Einzelne
gehende Vorschrift international vorzuschreiben, so dafs Erfindern nach
Billigkeit Gelegenheit gegeben wird, brauchbare Artikel anzufertigen.“
Mit Annahme dieses Grundsatzes würde es alsdann Sache der Prüfung
sein, zu entscheiden, ob die Laterne mit Rücksicht auf ihren Bau und ihre Gröfse
L, gegen Einflußs des Windes genügend gesichert erscheint,
2. beim Brennen sich nicht zu sehr erhitzt und
3. zu genügender Lichtentwickelung mit Rücksicht auf ihre Gröfsen-
verhältnisse geeignet ist.
‘) Annalen 1877, V. 248—257