Ueber die Prüfung von Schiffspositionslaternen,
Von Professor Dr. Leonhard Weber in Kiel.
Im Auftrage der See-Berufsgenossenschaft habe ich im Laufe des letzten
halben Jahres Gelegenheit gehabt, eine beträchtliche Anzabl von Schiffs-
positionslaternen zu untersuchen. Ks hat sich bei diesem Geschäfte sofort eine
Reihe von Fragen hervorgedrängt, welche weder auf Grund vorhandener gesetz-
mäfsiger Vorschriften noch auch auf Grund von konventionell genügend sicher
vereinbarten Bestimmungen zu entscheiden waren und dennoch beantwortet
werden mulfsten, zur Entscheidung darüber, ob die zur Prüfung vorgelegten
Laternen als gesetzlich genügend oder nicht zu erachten seien. Um die Willkür
des subjektiven Ermessens thunlichst einzuschränken, habe ich vor Allem die
werthvolle Grundlage berücksichtigt, welche von der Direktion der Deutschen
Seewarte geschaffen ist durch Herausgabe der „Instruktion für die Prüfung von
Schiffspositionslaternen, Juni 1881“. Nächstdem habe ich versucht, einige hierin
noch offen gelassene Fragen durch die Ausbildung geeigneter Untersuchungs-
methoden zu erledigen, und schliefslich war ich bemüht, durch die mir freund-
lichst gewährte persönliche Orientirung über die auf der Seewarte übliche Praxis
die Erledigung der Prüfungen möglichst gleichmäfsig zu gestalten.
Im Nachfolgenden beabsichtige ich, eine Reihe der einschlägigen Fragen
zu erörtern und daran theils Vorschläge zu deren definitiver Regelung theils
Resultate meiner im physikalischen Institute und auf dem Hafen in Kiel ange-
stellten Messungen anzuknüpfen.
ji. Gesetzliche Vorschriften über die Beschaffenheit der Laternen.
Soweit aus der Brochüre „Ergebnisse der internationalen Marine-Conferenz
zu Washington etc. von G. Wislicenus. 1891“ entnommen werden kann, be-
schränken sich die allgemein für deutsche Schiffe verbindlichen Gesetzesvorschriften
auf folgende in der Kaiserlichen Verordnung zur Verhütung des Zusammenstofsens
der Schiffe auf See vom 7. Januar 1881 enthaltene Bestimmungen: (Hierbei
mögen alle Bestimmungen, welche sich nur auf das Placement der Laternen
and nicht auf deren innere Eigenschaften beziehen, fortbleiben).
Art. 2. Die in den folgenden Artikeln erwähnten Lichter müssen bei
jedem Wetter von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang geführt
werden,
Art. 3, Ein Dampfschiff muls führen:
a)....., ein helles weifses Licht (Topp-Laterne), so eingerichtet und
angebracht, dafs es ein gleichmäfsiges und ununterbrochenes
Licht über einen Bogen des Horizontes von 20 Kompafsstrichen
wirft und zwar 10 Strich nach jeder Seite ...... und von solcher
Lichtstärke, dafs es in dunkler Nacht, bei klarer Luft auf
eine Entfernung von mindestens 5 Sm sichtbar ist.
-..... ein grünes Licht, so eingerichtet und angebracht, dafs es
ein gleichmäfsiges nd ununterbrochenes Licht über einen Bogen
des Horizontes von 10 Kompafsstrichen wirft, und zwar von recht
voraus bis zu 2 Strich hinter die Richtung quer ab... und von solcher
Lichtstärke, dafs es in dunkler Nacht, bei klarer Luft auf eine
Entfernung von mindestens 2 Sm sichtbar ist.
(Das Entsprechende für das rothe Licht an Backbordseite.)
Die Laternen dieser grünen und rothen Seitenlichter müssen an der
Binnenbordseite mit Schirmen versehen sein, welche mindestens 1 m
vor dem Lichte vorausragen und zwar derart, dafßs die Lichter nicht
über den Bug hinweg von der anderen Seite gesehen werden
önnen.
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