accessibility__skip_menu__jump_to_main

Full text: Annalen der Hydrographie und maritimen Meteorologie, 20 (1892)

Ueber die Prüfung von Schiffspositionslaternen, 
Von Professor Dr. Leonhard Weber in Kiel. 
Im Auftrage der See-Berufsgenossenschaft habe ich im Laufe des letzten 
halben Jahres Gelegenheit gehabt, eine beträchtliche Anzabl von Schiffs- 
positionslaternen zu untersuchen. Ks hat sich bei diesem Geschäfte sofort eine 
Reihe von Fragen hervorgedrängt, welche weder auf Grund vorhandener gesetz- 
mäfsiger Vorschriften noch auch auf Grund von konventionell genügend sicher 
vereinbarten Bestimmungen zu entscheiden waren und dennoch beantwortet 
werden mulfsten, zur Entscheidung darüber, ob die zur Prüfung vorgelegten 
Laternen als gesetzlich genügend oder nicht zu erachten seien. Um die Willkür 
des subjektiven Ermessens thunlichst einzuschränken, habe ich vor Allem die 
werthvolle Grundlage berücksichtigt, welche von der Direktion der Deutschen 
Seewarte geschaffen ist durch Herausgabe der „Instruktion für die Prüfung von 
Schiffspositionslaternen, Juni 1881“. Nächstdem habe ich versucht, einige hierin 
noch offen gelassene Fragen durch die Ausbildung geeigneter Untersuchungs- 
methoden zu erledigen, und schliefslich war ich bemüht, durch die mir freund- 
lichst gewährte persönliche Orientirung über die auf der Seewarte übliche Praxis 
die Erledigung der Prüfungen möglichst gleichmäfsig zu gestalten. 
Im Nachfolgenden beabsichtige ich, eine Reihe der einschlägigen Fragen 
zu erörtern und daran theils Vorschläge zu deren definitiver Regelung theils 
Resultate meiner im physikalischen Institute und auf dem Hafen in Kiel ange- 
stellten Messungen anzuknüpfen. 
ji. Gesetzliche Vorschriften über die Beschaffenheit der Laternen. 
Soweit aus der Brochüre „Ergebnisse der internationalen Marine-Conferenz 
zu Washington etc. von G. Wislicenus. 1891“ entnommen werden kann, be- 
schränken sich die allgemein für deutsche Schiffe verbindlichen Gesetzesvorschriften 
auf folgende in der Kaiserlichen Verordnung zur Verhütung des Zusammenstofsens 
der Schiffe auf See vom 7. Januar 1881 enthaltene Bestimmungen: (Hierbei 
mögen alle Bestimmungen, welche sich nur auf das Placement der Laternen 
and nicht auf deren innere Eigenschaften beziehen, fortbleiben). 
Art. 2. Die in den folgenden Artikeln erwähnten Lichter müssen bei 
jedem Wetter von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang geführt 
werden, 
Art. 3, Ein Dampfschiff muls führen: 
a)....., ein helles weifses Licht (Topp-Laterne), so eingerichtet und 
angebracht, dafs es ein gleichmäfsiges und ununterbrochenes 
Licht über einen Bogen des Horizontes von 20 Kompafsstrichen 
wirft und zwar 10 Strich nach jeder Seite ...... und von solcher 
Lichtstärke, dafs es in dunkler Nacht, bei klarer Luft auf 
eine Entfernung von mindestens 5 Sm sichtbar ist. 
-..... ein grünes Licht, so eingerichtet und angebracht, dafs es 
ein gleichmäfsiges nd ununterbrochenes Licht über einen Bogen 
des Horizontes von 10 Kompafsstrichen wirft, und zwar von recht 
voraus bis zu 2 Strich hinter die Richtung quer ab... und von solcher 
Lichtstärke, dafs es in dunkler Nacht, bei klarer Luft auf eine 
Entfernung von mindestens 2 Sm sichtbar ist. 
(Das Entsprechende für das rothe Licht an Backbordseite.) 
Die Laternen dieser grünen und rothen Seitenlichter müssen an der 
Binnenbordseite mit Schirmen versehen sein, welche mindestens 1 m 
vor dem Lichte vorausragen und zwar derart, dafßs die Lichter nicht 
über den Bug hinweg von der anderen Seite gesehen werden 
önnen. 
;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.