Aus dem Reisebericht des Kapt. Fr. Reiners, Schiff „Aeolns“.
Inseln hindurch, und dementsprechend auch die Küste von Portugal an einem
nördlicheren Punkte anzulaufen. ;
Einen Lootsen für Lissabon erhält man am Tage nicht eher als etwa
1 Sm aufserhalb der Barre vor der Mündung des Tajo; in der Nacht und bei
heftigen südwestlichen Winden gehen die Lootsen, nach ihrer eigenen Aussage,
gar nicht hinaus. Zum Auslootsen eines Schiffes sind die Lootsen gesetzlich nur
von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang verpflichtet. Für jeden Tag, den ein
ausgehendes Schiff einen Lootsen länger als einen Tag an Bord hat, ist das
Lootsgeld noch besonders zu entrichten.
Die Zollbehörde verlangt eine Proviantliste, in der auch zugleich die
Ladung mit aufgeführt werden kann. Ganz besondere Sorgfalt ist auf die Angabe
der Mengen von Tabak und Cigarren in der Proviantliste zu verwenden, denn
die Zollbeamten durchsuchen das Schiff bis in die kleinsten Winkel, und wenn
sie dabei nicht angegebenen Tabak oder Cigarren vorfinden, so werden solche
Gegenstände beschlagnahmt und das Schiff verfällt aufserdem einer Strafe, Eine
gröfsere Menge von Tabak und Cigarren wird während des Aufenthaltes des
Schiffes im Hafen von Lissabon im Zollhause in Verwahrung genommen, aber
eine für diese Zeit hinreichende Menge zum Gebrauch an Bord belassen.” Der
Kapitän hat dem Zollhause Anzeige vor seiner Abreise zu machen, worauf
der in demselben lagernde Tabak und die Cigarren wieder an Bord gesandt
werden.
Eine vom Zollhause für alle Schiffsführer, welche den Hafen von Lissabon
anlaufen, erlassene Instruktion hat folgenden Wortlaut:
Artikel 1. Alle Schiffsführer, einheimische und fremde, sind verpflichtet,
der behördlichen Visite, die an Bord kommen wird, allen in den verschiedenen
Formen vorkommenden Tabak, der dem Kapitän, der Mannschaft oder den
Passagieren gehört, schriftlich anzugeben und vorzuzeigen, damit derselbe auf
dem Zollhause niedergelegt wird. Die untersuchende Kommission wird von dem:
selben so viel an Bord zurücklassen als sie für den Gebrauch während des Auf-
enthaltes des Fahrzeuges im Hafen für nöthig erachtet.
Artikel 2. Die Schiffsführer sind deshalb ferner verpflichtet, der Visite
die Durchsuchung des Schiffes zu erleichtern, welche, so oft als dieses für noth-
wendig erachtet wird, wiederholt werden kann.
Artikel 3. Von dem im Zollhause lagernden Tabak können der Kapitän,
die Mannschaft und die Passagiere einen Theil zum Verbrauchen an Bord zurück-
verlangen,
Artikel 4. Aller Tabak, den die Visite aufser dem angegebenen an Bord
vorfindet, wird weggenommen und ist verloren... Der Kapitän oder derjenige, der
einer Uebertretung der vorstehenden Bestimmung überführt wird, hat eine Ge-
fängnifs- oder andere Strafe, die das Gesetz vorschreibt, zu verbüfsen.
Artikel 5. Jedes Kollo Tabak, das im Zollhause niedergelegt wird, mufs
mit einem Siegel der Zollbehörde und einem solchen des Kapitäns versehen sein.
Letzterer empfängt einen schriftlichen Nachweis über die von ihm niedergelegten
Waaren. Von den kurz vor Abgang des Schiffes wieder an Bord gebrachten
Kollis dürfen die Siegel erst auflserhalb der Barre entfernt werden.
Aufser der Proviantliste wird eine Abschrift der Musterrolle verlangt,
welche Schriftstücke beide in der Sprache des Landes, dem das Schiff angehört,
abgefafst werden können. Auch ist ein reiner Gesundheitspafs erforderlich,
widrigenfalls das Schiff mit einer Quarantäne belegt wird.
Schiffe, welche Lissabon für Order anlaufen, ankern bei Belem mit einem
Anker und 110m — 60 Faden — Kette. Wenn man mehrere Tage auf seine
Order zu warten hat, ist es rathsam, das Schiff zu vertäuen, um die Anker klar
zu halten; denn wenn auch der Ankergrund aus Schlick und Sand besteht, so
ist er doch nicht sehr gut haltend.
Da alle Schiffsbedürfnisse als Proviant u. 5. w., selbst die täglichen Lebens-
mittel von Lissabon nach Belem beschafft werden müssen, so kommen diese Artikel
dem Schiffe theuer zu stehen.
Lootsen- und Hafengelder haben hier dieselbe Höhe als in einem englischen
Orderhafen,
Als Orderhafen ist Lissabon für solche Schiffe, die nach dem Mittelmeere
beordert werden, schon ganz gut; aber für solche, die später nach England oder
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