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Port des Galets, Insel Reunion.
Baken bezeichneten Linien zusammen. Die Baken und Striche sind in genügender
Entfernung erkennbar, namentlich am Nachmittag, zu welcher Zeit sie von der
Sonne direkt beleuchtet werden.
Die Nähe des Hafens wird an dem Leuchtthurme auf der Landspitze
(Galets- erkannt, welcher ca 1500 m nördlich von Hafen steht. Es ist ein graues
yemauertes Gebäude, in welchem sich 27,5 m über dem Meeresspiegel ein weißes
Blinkfeuer befindet, das bei klarem Wetter 15 Sm weit sichtbar ist. Der Hafen
selbst hat kein Feuer, aber es ist die Rede davon, dafs zwei rothe und zwei
grüne Feuer zur Kenntlichmachung der Grenzlinien der Sohle des Einfahrkanals
angezündet werden sollen.
Die aufserhalb der Molen liegende Festmachetonne hat während der ersten
und zweiten Nacht vor der Ankunft eines Dampfschiffes der Messageries maritimes
ein weißes Feuer. Diese Dampfschiffe laufen gegenwärtig, von Tamatave, he-
ziehungsweise den Seychellen, kommend, den 10. und 21. jeden Monats in Port
des Galets ein.
Mit der Hafenpolizei und dem Lootsenwesen ist ein Hafenlieutenant betraut.
Der Lootse kommt auf das übliche Signal an Bord und bringt das Schiff bis
3 oder 4 Kabellängen vor die Molen. ;
Kommt man von See, so erkennt man die Lage des Hafens zunächst an
dem Berg Cimendef und dem Leuchtthurm auf der Landspitze Galets und erblickt
näher kommend bald die Molenköpfe und die Häuser des Ortes. Sobald man
erstere ungefähr 0zS peilt, erkennt man auch die Richtung des Einfahrkanals.
Nachdem der Lootse die Richtung des Stromes vor den Molen angegeben, bringt
man das Schiff parallel zur Längenaxe des Kanals, und zwar so, dafs bei südlich
setzendem Strome die Backbordseite die nördliche Richtungslinie der Baken
im Hintergrunde des Vorhafens und bei nördlich setzendem Strome die Steuer-
bordseite die südliche Richtungslinie dieser Baken tangirt. Man mufs dies
nicht in zu kurzem Abstande von den Molenköpfen thun, damit man bis zu dem
Augenblick, in welchem das Schiff die Mündung des Einfahrkanals passirt, nur
geringe Ruderbewegungen zu machen braucht. Vernachlässigt man dies und
will dann dicht vor den Molenköpfen kurz wenden, so kann das Schiff leicht an
der terrassirten Böschung der einen oder der anderen Mole Havarie leiden oder
selbst aufstofsen. Sobald das Schiff in der Mündung der Einfahrt ankommt,
mufßs man die Maschine stoppen. Man darf nicht aufßser Acht lassen, dafs das
Schiff, sobald dessen Vordertheil zwischen die Molenköpfe in ruhiges Wasser
gelangt ist, durch den aufsen laufenden Strom, welchem das Achtertheil noch
ausgesetzt ist, eine Drehung erfahren kann. Geschieht dies, so mul man es
sofort wieder parallel mit der Längenaxe des Kanals bringen. In der Mitte
desselben erwartet ein Hafenfahrzeug das Schiff, um ein Tau abzugeben, dessen
Ende an der Festmachetonne im Vorhafen befestigt ist. Es empfiehlt sich, ein
Boot in Bereitschaft zu haben, um beim etwaigen Ausbringen von Verholtauen
oehülflich zu sein, da dies nicht immer mit der wünschenswerthen Geschwindigkeit
geschieht. Man kann sich dem Eingang des Vorhafens bis auf etwas mehr als
20m nähern. Mittelst des nach der Festmachetonne laufenden Taues und wenn
nothwendig eines achteraus vom Steuerbord nach einem der Kanonenrohre am
Ufer ausgebrachten Taues bringt man das Schiff, indem man die Maschine ganz
langsam angehen läfst und das Ruder zur rechten Zeit Backbord legt, in die
Lage der Längenaxe des Kanals, welcher nach dem Binnenhafen führt.
Beim Herausbringen des Schiffes ist es am besten, sich zunächst nicht
um die Lage der Molenköpfe zu kümmern, sondern achteraus blickend das
Schiff zwischen den durch die Baken im Hintergrund des Vorhafens bezeichneten
Richtungslinien zu halten. Sowie das Vordertheil des Schiffes aus der Mündung
des Einfahrkanals heraustritt, wird es aus seinem Kurs gedreht, wenn aufsen
Strömung läuft. Man mulfs hierauf vorbereitet sein, um sofort das Ruder nach
der richtigen Seite legen zu können. Hat das Schiff nicht zu geringe Fahrt, so
ist es leicht wieder in seinen Kurs zu bringen.
Die Erlaubnifs zum Verkehr mit dem Lande wird von einem in St. Paul
wohnenden Arzte ertheilt. Die Schiffe, welche einen Gesundheitspafs und keine
Kranken an Bord haben, können, nachdem sie dies dem Lootsen mitgetheilt,
sogleich einfahren und sich vertäuen. Sie müssen aber die gelhe Flagge heifßfsen
und dürfen nicht eher mit dem Lande verkehren, bis sie Erlaubnifs hierzu
erhalten.