accessibility__skip_menu__jump_to_main

Full text: Annalen der Hydrographie und maritimen Meteorologie, 18 (1890)

Hafenordinmg für den Hafen Tji-Donan (Tjilatjap). Siidkiiste von Java. 
495 
ursacht haben, falls sie, aus welchem Grunde es auch sein möge, keinen Lootsen 
an Bord hatten, als der Unfall sich ereignete. Ausgenommen hiervon ist der 
Fall, wenn der Schaden eine direkte oder unvermeidliche Folge von Befehlen 
war, die vom Hafenmeister oder in dessen Namen eriheilt wurden. 
Art. 6. Ohne Erlaubnifs des Hafenmeisters werden Dampfschiffe, welche 
mehr als 6,9 m, und Segelschiffe, die mehr als 6,3 in Tiefgang haben, nicht in 
den Hafen zugelassen. 
Wird dadurch, dafs sie auflaufen, in dem Hafen eine Verzögerung im 
Hafendienste verursacht, so wird auf sie Art. 5, selbst wenn sie einen Lootsen 
an Bord haben, in Anwendung gebracht. 
Art. 7. Ohne Erlaubnifs des Hafenmeisters dürfen Schiffe, deren Inhalt 
mehr als 40 Registertons beträgt, nicht in den Hafen einlaufen, diesen verlassen 
oder in demselben ihren Ort verändern. 
Art. 8. Schiffe, die einen Inhalt von mehr als 40 Registertons haben, 
dürfen sich innerhalb des Hafens nicht der Segel bedienen und nicht schneller 
dampfen, als 5 Meilen in der Stunde. 
Art. 9. Allen Fahrzeugen, welche den Hafen besuchen, ist es verboten, 
in den Fahrrinnen liegen zu bleiben oder auf irgend welche Weise die Durch 
fahrt zu hindern. 
Kein Segelschiff darf in den Hafen einlaufen oder in demselben liegen, 
ohne die Unterraaen getoppt, die Oberraaeu angebrafst, den Klüverbaum und 
Besansbaum sowie auch die Blinderaaen, falls dieselben einholbar sind, ein 
geholt zu haben. Die Buganker müssen, wenn sie nicht eingesetzt sind, unter 
den Klüsen hängen. 
Leichter, Ladeprähme, Lastboote, Flöfse, Fischerkähne und dergleichen 
Fahrzeuge müssen innerhalb der Grenzen des Hafens Tji-Donan vor Schiffen, 
die sich unter Leitung eines Lootsen befinden, ausweichen. 
Der Hafenmeister ist befugt, die Befolgung der im zweiten Absatz dieses 
Artikels enthaltenen Bestimmungen ganz oder theilweise zu erlassen. 
Art. 10. Der Hafenmeister weist den Schi Öen ihre Ankerplätze an und 
läfst sie diese verändern, soweit dies nothwendig ist. 
Segelschiffe, welche keine festen Ankerplätze haben und vor Magazinen 
liegen, in welche sie nicht zu löschen oder aus denen sie keine Ladung eiuzu- 
nehmen haben, müssen sofort denjenigen Schiffen Platz machen, welche in diese 
Magazine löschen oder aus denselben Ladung erhalten. 
Art. 11. Das Festmachen der Schiffe im Hafen geschieht nach An 
weisung des Hafenmeisters. 
Hierbei und bei dem Verholen dürfen die Pfähle nur dann benutzt wer 
den, wenn Hanftrossen angewendet werden. 
Bei der Verwendung von Ketten als Befestigungsmittel müssen diese 
derartig mit Tauwerk, Matten und dergleichen umwickelt sein, dafs keine Be 
schädigung der Landungsbrücken entstehen kann. 
Andere als die angewiesenen Festmachevorrichtungen dürfen nicht benutzt 
werden. 
Art. 12. Die im Hafen liegenden Schiffe müssen, wenn hierzu Gelegen 
heit ist, an den Festmachetonnen, Ringen und Pfählen, oder falls der Hafen 
meister es für nothwendig hält, an den vor den Landungsbrücken liegenden 
Schiffen festgemacht werden. 
Wenn zwei Schiffe an der Landungsbrücke nebeneinander liegen, so hat 
das an der Aufsenseite befindliche vorn und achteraus einen Anker auszubringen. 
Beide Schiffe werden dann so befestigt, dafs das an der Innenseite liegende 
weder beschädigt noch eingeklemmt werden kann. 
Art. 13. Wenn die Führer von Schiffen, welche festmachen oder fest 
liegen, es wegen ihrer eigenen Sicherheit nicht für nothwendig halten oder 
Unwillens sind, nach der im dritten Absatz des Artikels 540 des Handelsgesetz 
buches enthaltenen Vorschrift oder auf Aufforderung des Hafenmeisters Trossen 
und Ketten loszumachen oder zu führen, da, wo es zum Verholen anderer 
Schiffe nothwendig ist, so ist der Hafenmeister befugt, dies zu thun, und kann 
nöthigenfalls die Trossen kappen lassen. 
Art. 14. Während des Ladens oder Löschens darf der Verkehr auf der 
Landungsbrücke so wenig als möglich behindert werden. Güter dürfen daselbst 
Ami. <3. Hydr. etc., 1890, Heft XII. 4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.