Zoll-Regulativ für die Unterweser,
der Adresse des Wiedereingangsamtes dem Schiffsführer zur Abgabe bei dem
letzteren übergeben.
8 23,
Auf der Unterweser findet bei dem Nebenzollamte Weserwachtschiff eine
Abfertigung von Schiffen, welche aus einem Zollhafen der Unterweser kommen,
zum Wiedereingange nach dem Inlande durch Verschlufsanlage ohne Revision
nicht statt. .
455
3. Leichterungen und Zuladungen während der Fahrt auf der Unterweser.
a) Leichterungen,
1. Schiffe unter Zollzeichen,
$ 24.
Für die Leichterung von Schiffen unter Zollzeichen bedarf es einer zoll-
amtlichen Anmeldung und Abfertigung nicht, wenn die Leichterschiffe nach
Mafsgabe der Bestimmungen in den $8 8 bis 10 unter Zollzeichen fahren.
Anderenfalls ist nach Mafsgabe der Vorschriften im $ 25 zu verfahren,
2, Schiffe ohne Zollzeichen.
$ 25.
Soll die Ladung eines ohne Zollzeichen eingehenden und nicht bereits in
den freien Verkehr gesetzten (88 13 und 17 Absatz 3) Schiffes auf der Unter-
weser ganz oder theilweise in Leichterschiffe umgeladen werden, so hat der
Schiffsführer dem nächsten Zollamte hiervon unter Uebergabe der Zollpapiere
Anzeige zu machen und für jedes Leichterschiff einen Leichterladeschein (nach
dem Muster E) zu erwirken.
Die Umladung erfolgt unter amtlicher Aufsicht. Für den Weitertransport
der Waaren findet Verschlufs oder Begleitung der Leichterschiffe Anwendung;
geeignetenfalls kann von beiden abgesehen werden.
Der Leichterladeschein, in welchem von den kontrollirenden Beamten die
umgeladenen Kolli zu verzeichnen sind, ist nach Beendigung der Umladung mit
einer bezüglichen Bescheinigung der Beamten und der unterschriftlichen An-
erkennung durch den Führer des Leichterschiffes zu versehen und dem letzteren
beziehungsweise den begleitenden Beamten versiegelt zur Beförderung an das
betreffende Grenzzollamt beziehungsweise das Zollamt, welches den Ausgang
des Leichterschifes nach einem der Freibezirke zu kontrolliren hat, zu über-
geben. Die einzelnen Leichterschiffe sind in dem Ansagezettel ($ 16) zu be-
zeichnen.
Mit Genehmigung der Zollbehörde kann von der Ausstellung eines
Leichterladescheins und der Aufzeichnung der in die einzelnen Leichterschiffe
umgeladenen Waaren abgesehen werden.
Für Leichterschife kann die Vorlegung einer Lukendeklaration erlassen,
nach Umständen auch die Ausfertigung einer ständigen Lukendeklaration zu-
gelassen werden.
Machen Naturereignisse oder Unglücksfälle die zuvorige Erwirkung eines
Leichterladescheins (Absatz 1) unmöglich, so ist dem nächsten Zollamte un-
gesäumt Anzeige zu erstatten, von welchem die weiter erforderlichen Anord-
nungen zu treffen sind.
Schiffe, welche bereits in den freien Verkehr gesetzt sind ($8 13 und 17
Absatz 3), dürfen ohne Erwirkung eines Leichterladescheins geleichtert werden,
Dem Führer des Leichterschiffes ist nach Mafsgabe der Bestimmungen im $ 8
Absatz 4 ein Ladeschein auszustellen, welcher von demselben so lange zur Vor-
legung an die Aufsichtsbeamten bereit zu halten ist, bis das Leichterschiff seinen
Liegeplatz im Hafen eingenommen, beziehungsweise die Grenze gegen einen der
Freibezirke überschritten hat.
Auf die Leichterschiffe finden die Bestimmungen im ’$ 3 in gleicher Weise
Anwendung wie auf das Hauptschiff,