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Full text: Annalen der Hydrographie und maritimen Meteorologie, 16 (1888)

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Zoll-Regulativ für die Unterweser. 
$ 18. 
Nach erfolgter Abfertigung hat der Schiffsführer, sofern das Schiff nicht 
schon in freien Verkehr gesetzt worden, den Weg nach dem betreffenden Grenz- 
zollamte ohne weiteren, als den durch natürliche Hindernisse bedingten Aufent- 
halt und ohne dafs die Ladung eine Veränderung erleidet, fortzusetzen, 
Machen Naturereignisse oder Unglücksfälle Abweichungen von vorstehen- 
der Vorschrift nothwendig, so ist hiervon dem nächsten Zollamte baldthunlichst 
Anzeige zu machen. 
Wegen der Leichterungen wird auf $ 25 verwiesen, 
8 19, 
Es ist zulässig, dafs Schiffe ihre Abfertigung in Gemäfsheit des & 74 des 
Vereins-Zollgesetzes bereits bei einer Zollstelle in Bremerhaven oder Geestemünde 
erhalten. Auf dieselben finden die Vorschriften im 8 11 gleichfalls Anwendung. 
Sie haben vom Eintritt in das Zollgebiet bis zur Revision durch das Wacht- 
schiff am Tage eine weifse, mit einem diagonalen, von Ecke zu Ecke durch- 
schneidenden schwarzen Streifen versehene Flagge von der im 8 7 bezeichneten 
Gröfse und bei Nacht zwei Laternen übereinander, die obere mit grünem, die 
untere mit weifsem Lichte, und zwar beide Zeichen an der im $ 7 angegebenen 
Stelle zu führen; die Laternen müssen von der in dem bezeichneten Paragraphen 
vorgeschriebenen Einrichtung sein. Die Beamten des Nebenzollamtes Weser- 
wachtschiff haben von der erfolgten Abfertigung in allen Fällen Ueberzeugung 
zu nehmen, 
8 20, 
Von der Meldung bei dem Nebenzollamte Weserwachtschiff — 8 11 — 
sind befreit: leere oder nur in Ballast fahrende Schiffe und solche Fischer- 
fahrzeuge, welche nur frische Erzeugnisse des Meeres oder auf den Watten 
gesammelte Muschelschalen einführen. 
Mit Genehmigung der Direktivbehörde können auch andere Schiffe von 
der Anmeldepflicht entbunden werden. 
b) Ausgangsverkehr seewärts. 
8 21. 
Schiffe, welche seewärts ausgehen und nach Mafsgabe der Bestimmungen 
in den Hafen-Regulativen und der sonst in Betracht kommenden Vorschriften 
der Ausgangsabfertigung bei dem Nebenzollamte Weserwachtschiff bedürfen, 
haben die im $ 11 angegebenen Obliegenheiten gleichfalls zu erfüllen. Aufser- 
dem müssen sie bei Tage einen Ball am Topp des Mastes, bei Nacht aber 
eine rothe Flamme, ein sogenanntes bengalisches Licht, zeigen, 
8 22. 
Den Abfertigungsbeamten ist die Ausgangsdeklaration auszuhändigen. 
Die Revision beschränkt sich, wenn keine Verdachtsgründe vorliegen, auf die 
Prüfung des Verschlusses und die Feststellung des Vorhandenseins der unver- 
schlossen abgelassenen Waaren. Der Verschlufs wird, je nachdem es sich um 
Waaren handelt, welche zum Wiedereingang in einen inländischen Hafen ab- 
gefertigt sind oder nicht, belassen oder abgenommen; die erforderlichen Ver- 
merke hierüber werden auf der Ausgangsdeklaration beziehungsweise, wenn es 
sich um Kolloverschlufs handelt, auf der betreffenden Bezettelung gemacht, Die 
Ausgangsbescheinigung erfolgt auf den zu der Ausgangsdeklaration gehörigen 
Bezettelungen. 
Bezettelungen über Güter, bezüglich deren lediglich der‘ Ausgang nach- 
zuweisen ist, werden zum Zwecke der Rücksendung an das Amt, welches die 
Ausgangsdeklaration ausgestellt hat, von der Ausgangsdeklaration abgenommen 
and die Abnahme auf der letzteren bescheinigt. Gehören zu der Ausgangs- 
deklaration nur Bezettelungen über solche Güter, so verbleibt die erstere bei 
dem Nebenzollamte. 
Bezettelungen über Güter, welche zum Wiedereingang in einen inländischen 
Hafen abgefertigt sind, werden mit der Ausgangsdeklaration versiegelt und mit
	        
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