Zoll-Regulativ für die Unterweser.
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amtlicher Beglaubigung an Bord des. Schiffes zur Einsicht der Beamten bereit
zu halten und nur bei eintretenden Veränderungen zu erneuern ist. Die Wahl
des Amtes, bei welchem die Beglaubigung der Lukendeklaration stattünden soll,
bleibt dem Schiffsführer überlassen. |
$ 15.
Für die Weiterfahrt tritt nach dem Ermessen des Nebenzollamtes amt-
liche Begleitung oder Schiffsverschlufs ein. Letzterenfalls sind die Zugänge zu
den Laderäumen, soweit dieselben die Anlegung eines sicheren Verschlusses
gestatten, amtlich zu verschliefsen und die in nicht verschliefsbaren Räumen
beziehungsweise auf dem Verdeck befindlichen, von dem Schiffsführer mündlich
anzugebenden Waaren in der Lukendeklaration ($ 14), in welcher auch die Art
der Verschlufsanlage anzugeben ist, nach Stückzahl, Verpackungsart etc. so
vollständig als thunlich zu verzeichnen und die aufser Verschlufs bleibenden
Räume zu rervidiren, ; .
Bei Schiffen, welche mit einer ständigen Lukendeklaration ($ 14 Absatz 2)
versehen sind, wird das Ergebnifs der auf Grund derselben vorgenommenen
Revision und die Art der Verschlufsanlage in dem Ansagezettel ($ 16) vermerkt.
Ebendaselbst geschieht die Aufzeichnung der in nicht verschlielsbaren Räumen
befindlichen Waaren.
Ordnet das Nebenzollamt Schiffsverschlufs an, der Schiffsführer beantragt
jedoch amtliche Begleitung auf seine Kosten, so ist diesem Antrage stattzugehen,
wenn die erforderliche Anzahl von Begleitungsbeamten zur Verfügung steht.
Wenn amtliche Begleitung des Schiffes angeordnet wird, bedarf es der
Verschlufsanlage und der Aufzeichnung der in nicht verschliefsbaren Räumen
befindlichen Waaren sowie der Lukendeklaration nicht,
Ausnahmsweise kann sowohl von der amtlichen Begleitung als von dem
Schiffsverschlufs abgesehen werden.
8 16.
Die nach 8 14 abgegebenen Ladungspapiere werden demnächst von dem
Nebenzollamt nebst der Lukendeklaration in Gegenwart des Schiffsführers ein-
gesiegelt, an das Zollamt des Bestimmungsortes beziehungsweise an die Zoll-
stelle, welche den Wiederausgang des Schiffes nach einem der Freibezirke zu
kontrolliren hat, adressirt und mit einem Ansagezettel (nach Muster D), falls
amtliche Begleitung eintritt, dem begleitenden Beamten, anderenfalls dem Schiffs-
führer zur Abgabe bei dem bezeichneten Zollamte ausgehändigt. . Auf dem
Ansagezettel ist die Anzahl der angelegten Bleie und Siegel in Buchstaben zu
vermerken.
„817.
Schiffe, welche aus inländischen Häfen kommen und nach Mafsgabe der
bestehenden Bestimmungen zum Wiedereiogauge nach dem Inlande abgefertigt
sind, können von dem Nebenzollamte mit den am Abgangsorte ertheilten zoll-
amtlichen Abfertigungspapieren, nachdem diese mit einer Passagebescheinigung
versehen worden, ohne sonstige Abfertigung nach dem Bestimmungsorte ab-
gelassen werden, sofern
a) der angelegte Schiffsverschlufs unverletzt befunden wird, oder
b) die Ladung, wenn .die Abfertigung ohne Schiffsverschlufs: erfolgt
ist, übersehen und deren Uebereinstimmung mit den vorhandenen
Zollbezettelungen kontrollirt werden kann.
Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so wird das Schiff wie ein von
einem ausländischen Orte kommendes Schiff behandelt.
Schiffe, welche nach der Bestimmung im Absatz 1 ohne Ansagezettel
nach ihrem Bestimmungsorto abgelassen werden dürfen, können auf Antrag des
Schiffsführers beim Nebenzollamte. nach Abnahme des Schiffsverschlusses, be-
ziehungsweise vorgängiger Revision, auch sogleich in freien Verkehr gesetzt
werden. . Die betreffenden Zollpapiere, auf welchen vom Schiffsführer schriftlich
die Versicherung abzugeben ist, dafs er keine anderen, als.die darin verzeich-
neten Güter an Bord.habe, verbleiben. dann bei dem Nebenzollamte. ..Der dom
Schiffsführer zu ertheilende Abfertigungsausweis ist nach Muster B auszufertigen.