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Full text: Annalen der Hydrographie und maritimen Meteorologie, 16 (1888)

AFr7 
Zull-Regulativ für die Unterweser. 
Sollen derartige Schiffe einen Hafen an der Unterweser anlaufen, um 
dortselbst Waaren oder Personen aufzunehmen, so bedarf es hierzu der vor- 
herigen Erlaubnifs der Zollstelle dieses Hafens. 
Der Zutritt zu den unter Zollzeichen fahrenden Schiffen und der Abgang 
yon denselben ist regelmäfsig nur Zollbeamten, Lootsen, sowie den das polizei- 
liche Interesse wahrnehmenden Beamten, und zwar nur zur Wahrnehmung ihrer 
amtlichen Funktionen, erlaubt. Ausnahmsweise ist der Zutritt beziehungsweise 
der Abgang auch anderen Personen gestattet, wenn sie mit einer zollamtlichen 
Legitimation versehen sind, sowie bei Unglücksfällen, wenn Gefahr im Verzuge 
ist, auch solchen Personen, welche zur Rettung von Menschen, Schiff und Ladung 
Hülfe leisten sollen. 
Insoweit sich aus den Bestimmungen in diesem und dem vorhergehenden 
Paragraphen nicht Ausnahmen ergeben, ist es anderen Fahrzeugen untersagt, an 
ein unter Zollzeichen fahrendes Schiff ohne zollamtliche Genehmigung anzulegen, 
8 10. 
Treten während der Fahrt Umstände ein, infolge deren ein Schiff zur 
Führung der Zollzeichen nach 88 7 oder 8 nicht mehr berechtigt sein würde, 
30 mufs hiervon dem nächsten Zollamt sofort Anzeige gemacht und die zoll- 
amtliche Abfertigung beantragt, bis zu deren Beginn aber das Zollzeichen bei- 
behalten werden. 
2. Anderweiter Schiffsverkehr. 
a) Eingangsverkehr seewärts. 
$ 11. 
Seewärts eingehende Schiffe, welche nicht nach Mafsgabe der $$ 7 bis 10 
unter Zollzeichen fahren, haben bei dem Nebenzollamt Weserwachtschiff vor 
Anker zu gehen oder rechtzeitig beizudrehen und den sich an Bord begebenden 
Beamten das Anbordkommen sowie‘ den Wiederabgang vom Schiffe nach See- 
gebrauch möglichst zu erleichtern. 
$ 12. 
Die Zollabfertigung bei dem Nebenzollamte Weserwachtschiff findet zu 
jeder Tages- und Nachtzeit statt. 
$ 13. 
Die Beamten des Nebenzollamtes können, wenn eine Rovision sich mit 
hinreichender Sicherheit bewirken läfst, Schiffe, welche zollfreie Ladung haben 
und deren Proviantvorräthe den Bedarf während des muthmafslichen Aufenthalts 
im Zollinlande nicht übersteigen, sofort in den freien Verkehr setzep, auch 
einzelne zollpflichtige Gegenstände, welche an Bord des Schiffes sich befinden, 
auf Grund mündlicher Deklaration vollständig abfertigen. Zum Ausweis über 
die geschehene Abfertigung wird ein Abfertigungsausweis (nach dem Muster B) 
ortheilt. Bei offenen Booten bedarf es der Ertheilung eines solchen nicht. 
$ 14. 
Soll die schliefsliche Abfertigung nicht bei dem Nebenzollamte Weser- 
wachtschiff, sondern bei einer anderen als Grenzzollamt fungirenden Zollstelle 
erfolgen, oder ist bei Schiffen, welche nach den Freibezirken bestimmt sind, 
der Wiederausgang zu kontrolliren, so hat der Schiffsführer den an Bord ge- 
kommenen Beamten alle über seine Ladung sprechenden Papiere, sowie, wenn 
es sich um Seeschiffe handelt, eine von ihm unterzeichnete Deklaration über die 
Zugänge zum Schiffsraum und etwaige geheime Behältnisse — Lukendeklaration — 
(nach dem Muster C), unter Beobachtung der darauf abgedruckten Gebrauchs- 
anweisung, zu übergeben, auch dem Beamten diese Zugänge und Behältnisse an 
Ort und Stelle zu zeigen, 
Den Führern der periodisch die Häfen an der Unterweser besuchenden 
Schiffe ist es gestattet, an Stelle der jedesmaligen Ausfertigung einer Luken- 
deklaration eine einmalige Lukendeklaration auszustellen, welche nach erfolgter
	        
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