‚yY8
Kleine Notizen,
A. Jedes russische oder ausländische Handelsschiff, welches den Kanal
benutzen will, mufs nicht nur alle gegenwärtigen und etwa später von dem
Ministerium erlassenen Vorschriften einhalten, sondern auch dem folgenden
Polizeireglement nachkommen, Die Befolgung und Ueberwachung desselben ist
der St. Petersburger Strompolizei übertragen. °
Anmerkung: Die Flagge der Strompolizei ist weils, in der Mitte befindet
sich das Wappen der Provinz St, Petersburg, unter dessen Schilde zwei Anker
über Kreuz liegen.
2. Die Schiffe erhalten nur bei Tage, d. h. von Sonnenaufgang bis
Sonnenuntergang, oder auch in den Sommernächten, in denen es nicht dunkel
wird, die Erlaubnifs, den Kanal zu befahren,
Anmerkung 1: Die Strompolizei hat zu bestimmen, welche Nächte als
helle Nächte anzusehen sind.
Anmerkung 2: Das HEinlaufen in den Kanal vom Hafen aus ist den
Schiffen in dunkeln Nächten schon 1'/2 Stunden vor Sonnenuntergang verboten.
3. Die den Kanal benutzenden Schiffe müssen mit langsamer Fahrt
fahren, d. h. mit nicht mehr als 6 Kn Geschwindigkeit in dem eingedämmten
Theil, und mit nicht mehr als 8 Kn in dem übrigen Theil des Kanals.
4. Zu segeln ist im Kanal verboten.
5. Wenn sich Schiffe im Kanal begegnen, müssen sie sich an der St-B.-
Seite halten.
6. Vorausfahrende Schiffe dürfen nicht überholt werden.
7. Unter gewöhnlichen Verhältnissen dürfen Schiffe nur in dem neuen
Hafen (Bassin), im Vorhafen oder an Stellen, welche die Strompolizei hierzu
anweist, ankern.
8. Bei eintretendem Nebel müssen die Schiffe ankern und Nebelsignale
mit Dampfpfeife und Glocke machen.
9. Wenn ein Schiff aus dem Kanal in die Newa, oder umgekehrt aus
der Newa in den Kanal zu gehen beabsichtigt, so mufs es vorher seine Fahrt
vermindern und ein langanhaltendes Signal mit der Dampfpfeife geben, sowie
irgend eine Flagge am Mast aufheifsen und sie so lange auf und niederholen,
bis an der Rasa des am Kanaleingang stehenden Mastes ein Antwort-Signal
gegeben wird.
Dabei bedeutet ein schwarzer Ball, dafs das betreffende Schiff in die
Newa einlaufen kann; ein schwarzes Querholz (liegender Cylinder), dafs das
betreffende Schiff in den Kanal einlaufen kann. Wird der Ball und das Quer-
holz gleichzeitig aufgeheifst, so ist dies ein Erlaubnifszeichen für zwei Schiffe,
dafs sowohl das eine Schiff aus dem Kanal in die Newa, wie das andere Schiff
aus der Newa in den Kanal einlaufen kann. Dabei haben beide Schiffe beim
Passiren Vorsicht zu gebrauchen, dafs kein Zusammenstofs stattfindet.
10. Es ist verboten, Lastprähme, Leichterfahrzeuge, Barken und ähnliche
Fahrzeuge zu bugsiren, wenn solche nicht zum Löschen oder Einnehmen der
Ladung bestimmt sind. Dagegen können solche Fahrzeuge, wenn sie zu diesem
Zwecke nothwendig sind, geschleppt werden, jedoch nur immer ein Fahrzeug
zur Zeit.
11. Nach See zu gehende Schiffe dürfen im Kanal von Bugsirdampfern
geschleppt werden, jedoch darf nur immer ein Schift zur Zeit bugsirt werden.
12. Die in Fahrt befindlichen Schiffe müssen ihre Nationalflagge führen.
Zu Anker liegende oder vertäute Schiffe müssen ihre Flagge um 8 Uhr Morgens
aufheifsen und mit Sonnenuntergang niederholen.
13. Handelsschiffe, welche durch den Kanal gehen und Kriegsschiffen
oder still liegenden Schiffen begegnen, müssen denselben Platz machen und,
wenn nothwendig, stoppen.
14. Bei jeder Veranlassung kann die Strompolizei verlangen, dafs ein
Schiff stoppt und ein Boot an Bord nimmt,
15. Im Hafen oder Bassin liegende Schiffe dürfen nur an den ihnen
angewiesenen Tonnen oder an den für sie bestimmten Stellen am Lande fest-
machen, und ist es verboten, daselbst ohne besondere Veranlassung mehrere,
andere kreuzende Taue zu befestigen.