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Einheitliche Betonnungssysteme.
4. Roth und schwarz schachbrettartig gestrichene Baken dienen zur Be-
zeichnung von Felsen in offener See, sowie von Felsen geringerer Ausdehnung
mit Kanälen an beiden Seiten.
5. Wenn eine roth und weils schachbrettartig gemalte Bake und eine
schwarz und weils schachbrettartig gemalte Bake zur Bezeichnung eines Felsens
oder Riffes gebraucht werden, so bezeichnet die roth- und weiße die Steuer-
bordseite und muls von einsegelnden Schiffen an Steuerbord gelassen werden;
die schwarz- und weifse bezeichnet die Backbordseite des Kanals und mufßs von
einsegelnden Schiffen an Backbord gelassen werden.
5. Dänemark.
1. Von Nord oder Ost kommend oder bei Einsegelung in Buchten
findet man Tonnen mit rothen oder schwarzen Stangen an Steuerbord und
solche mit weilsen Stangen an Backbord.
2. Von Süd oder West kommend behält man die weifsen Stangen an
Steuerbord, die roth- und schwarzen an Backbord.
3. Eine in verschiedenen Farben gestreifte Stange bedeutet einen
Mittelgrund.
4. Ist an diesen Stangen ein nach unten gekehrter Besen befestigt, so
bedeutet dies die Ostseite eines Kanals; ist ein nach oben gekehrter Besen
befestigt, so bedeutet dies die Wostseite eines Kanals.
6. Frankreich,
l. Bei allen Baken und Tonnen an der Französischen Küste wird ein
ginheitliches System angewendet, welches auf Farbenanstrich der Seezeichen
beruht.
2. . Alle Seezeichen, welche von See kommend an Steuerbord gelassen
werden müssen, sind roth gemalt und führen einen schmalen weifsen Streifen
etwas unterhalb des Tonnenkopfes.
3. Alle Seezeichen, welche von See kommend an Backbord gelassen
werden müssen, sind schwarz gemalt.
4. Alle Seezeichen, welche an .beiden Seiten passirt werden können,
sind schwarz und roth horizontal gestreift gemalt. !)
5. Die rothen und schwarzen Tonnen werden varlirt, sobald die Ver-
hältnisse dies erfordern, indem man sie mit weifsen Vertikalstreifen oder
schachbrettartigem Anstrich versieht.
6. Alle Ansegelungstonnen sind weifs gemalt,
7. Auf jeder Tonne oder Bake befindet sich der Name der Bank oder
der Klippe, welche sie bezeichnet, voll oder abgekürzt. .
Außerdem werden die Tonnen, sobald mehrere zur Bezeichnung erforder-
lich sind, nummerirt, und zwar von See aus beginnend. Die Nummern sind in
weifser Farbe auf die Tonnen gemalt.
8, Die geraden Nummern erhalten die Tonnen an Steuerbord, also
die rothen, und die ungeraden Nummern erhalten die schwarzen Tonnen
an Backbord.
9. Die Tonnen, welche an beiden Seiten passirt werden können, also
die roth und schwarz horizontal gestreiften, tragen keine Nummern, sondern
nur Namen.
10. Kleine vorspringende Felsen, welche in belebten Fahrwassern liegen,
können ebenso gemalt werden, wie Baken, jedoch mit dem Vorbehalt, dafs man
sich darauf beschränkt, nur die am meisten ins Auge springenden Stellen mit
einem Anstrich zu versehen.
Da jeder besondere Küstenpunkt eine gute Marke für die Lokalnavigation
bildet, 80 ist diese Mafsregel ein sehr gutes Mittel, die Orientirung zu er-
eichtern.
!) Dieser Anstrich zu 1—4 wird indessen nur in den Revieren, d. h. sobald man die hohe
See hinter sich Hat, angewendet, während im Aulsenwasser alle Seezeichen weifs gemalt sind,