Einheitliche Betonnungssysteme.
3. Wo verschiedene Kanäle sich abzweigen, sind rothe Tonnen mit
Toppzeichen ausgelegt,
Ebenso, wo das Fahrwasser eine scharfe Biegung macht.
+4)
3. Grofsbritannien.
1. Jeder Schiffer muß bei Annäherung an die Küste den Ort des Schiffes
in der Karte festlegen und die Richtung des Hauptfluthstromes daselbst
anmerken.
2. Der Ausdruck „Steuerbordseite“ soll die Seite bezeichnen, welche
rechts liegt, wenn man in der Richtung des Hauptfluthstromes fährt, beim
Einsegeln in Häfen, Flüsse oder Buchten von See aus. Der Ausdruck „Back-
bordseite“ soll die linke Seite unter denselben Umständen bezeichnen.
3. Tonnen, welche einen flachen Kopf über Wasser zeigen, sollen can
(stumpfe) Tonnen genannt werden und sollen stets Backbord-Tonnen sein,
entsprechend den obigen Deklarationen.
4. Tonnen, welche einen konischen Kopf über Wasser zeigen, sollen
conical (spitze) Tonnen genannt werden und stets Steuerbord-Tonnen sein,
entsprechend den obigen Deklarationen.
5. Tonnen, welche nahezu kugelförmig über Wasser erscheinen, sollen
spherical (Kugel-) Tonnen genannt werden und sollen das Ende eines Mittel-
grundes bezeichnen.
6. Tonnen, welche einen hohen schmalen Aufbau auf breiter Basis
zeigen, sollen pillar (Pfeiler-) Tonnen genannt werden und gleich anderen be-
sonderen Tonnen, als da sind: Glockentonnen, Gastonnen, Heultonnen ete.
zur Bezeichnung besonderer Positionen sowohl an der Küste, als auch in der
Umgegend der Häfen dienen.
7. Steuerbord- Tonnen sollen stets nur mit einer Farbe gemalt
werden.
8. Backbord-Tonnen sollen in einer anderen charakteristischen Farbe
gemalt werden.
9. Spherical buoys (Kugeltonnen) auf dem Ende von Mittelgründen
sollen immer durch weifse horizontale Streifen kenntlich gemacht sein.
10. Toppzeichen solcher Tonnen wie staff und globe etc. sollen
immer in dunkler Farbe gemalt sein.
11.” Staff and globe sollen nur auf Steuerbord-Tonnen gebraucht
werden, staff and cage an Backbord. Diamonds auf den äufseren Enden
von Mittelgründen und triangles auf den inneren Enden derselben,
12. Tonnen auf derselben Seite von Kanälen, Buchten oder Strömen
werden durch Namen, Nummern oder Buchstaben oder, wo dies erforderlich
ist, durch Stangen mit zugehörigen Toppzeichen von einander unterschieden.
43. Tonneuv, welche als moorings ete. dienen sollen, können in Bezug
auf Gestalt und Farbe nach eigenem Ermessen der Lokalbehöruien gewählt
werden; Tonnen aber, welche zur Bezeichnung von submarinen Telegraphen-
kabeln dienen, sollen grün gemalt sein und das Wort „telegraph“ in
weifsen Lettern führen.
Tonnen und Markirungen von Wracks,
14. Wracktonnen in der offenen See oder an den Eingängen zu Häfen
und Buchten sollen grün gemalt sein und das Wort „Wreck“ in weifsen
Lettern führen.
15. Wenn möglich, sollen diese Tonnen nahe an der Seite des Wracks
gelegt werden, welche sich zunächst dem Mittelkanal befindet.
16. Wenn ein Wrackmarkirungsschiff gebraucht wird, so soll das-
selbe, wenn möglich, grün gemalt sein, mit dem Wort „Wreck“ in weifsen
Lettern daran, und soll bei Tage drei Bälle an einer Raa 20 Fufßs über dem
Meeresspiegel führen, von denen zwei vertikal an einem Ende und der andere
am anderen Ende, und zwar so angebracht sind, dafs der eine Ball am nächsten
der Seite des Wracks liegt.
Bei Nacht sollen drei weifse feste Lichter, ähnlich arrangirt, ge-
führt werden.