Einheitliche Betonnungssysteme.
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No. 27. Wenn derartige Seezeichen neben ihrem Hauptzweck: Das Vorhanden-
sein einer der Schiffahrt gefährlichen Untiefe anzuzeigen, gleichzeitig dazu dienen sollen,
dem Seefahrer einen Anhalt zur Orientirung über die Lage der Untiefe zu gewähren,
so ist es erforderlich, die Seezeichen mit Abzeichen zu versehen, welche es ermöglichen,
aus der Lage des Seezeichens auf die Lage der Untiefe zu schliefsen. Dieser Zweck
wird ‚durch die vorgesehene Anbringung von Toppzeichen und Aufschriften an den
Seezeichen erreicht. (u) .
No. 28. Es erschien geboten, die Kennzeichnung solcher in und aufserhalb der
Fahrwasser befindlichen Stellen einheitlich zu regeln, welche (z. B. durch gesunkene
und vom Wasser bedeckte Schiffe) für die Schiffahrt gefährlich, oder (wie Quarantäne-
gründe und militärische Uebungsplätze) regelmäfsig oder zeitweilig für die Schiffahrt
gesperrt sind. In Ermangelung einer derartigen Bestimmung würde für die angegebenen
Zwecke: die Verwendung auch solcher Seezeichen statthaft sein, welche zu Verwechse-
jungen. mit den in den Abschnitten C und D vorgesehenen Seezeichen Anlafs geben
könnten,
No. 29: Die Kennzeichnung gesunkener, vom Wasser bedeckter Schiffe (Wracks)
kann entweder durch Feuerschiffe bezw. Boote oder durch Tonnen bewirkt werden;
Die Auslegung von Feuerschiffen ist durch Uebereinkommen der Regierungen der Bundes-
seestaaten im Anschlufs an das in Grofsbritannien übliche Verfahren bereits geordnet,
Es bedurfte daher nur einer Bestimmung über die Kennzeichnung durch Tonnen.
Da ein gesunkenes Schiff als ‘Schiffahrtshindernifs einer Untiefe gleichkommt,
erschien es angemessen, in solchem Falle die Anbringung derselben Toppzeichen vor-
zuschreiben, welche im Abschnitt D bestimmt sind. Die Form der Tonnen für Wrack-
tonnen, welche stets in geringer Entfernung passirt werden können, erscheint nicht von
besonderer Bedeutung; daher war hinsichtlich der Wahl der Tonnenart den örtlichen
Behörden Spielraum zu lassen und zwar um 80 mehr, als die oft plötzlich erforderliche
Bezeichnung von Wracks nur bei Verwendung des gerade vorhandenen Tonnenmaterials
schnell ausführbar ist. In Ermangelung der Vorschrift einer bestimmten Form für das
Seezeichen selbst hat in diesem Falle die Farbe des letzteren eine hervorragende Be-
deutung und zwar in dem Grade, dafs für Seezeichen und Toppzeichen dieselbe Farbe
anzuwenden ist. Der grüne Anstrich der Wracktonnen ist international üblich. (v)
No. 30. Durch diese Bestimmung wird jedoch die Kennzeichnung der Lage von
unterseeischen: Telegraphenkabeln durch am Ufer errichtete Richtungsbaken oder War-
nungszeichen. in keiner Weise beschränkt. ;
No. 31. Die Verwendung von gelb angestrichenen Tonnen entspricht dem inter-
nationalen Gebrauch. Die Wahl der Form dieser Seezeichen (spitze, stumpfe oder
Fafstonnen) ist aus denselben Gründen wie bei Wracktonnen freigestellt, Es erschien
deshalb auch angezeigt, wie bei den Wracktonnen für die auf Quarantänetonnen etwa
angebrachten Toppzeichen einen mit der Farbe des Seezeichens selbst übereinstimmenden
Anstrich vorzuschreiben,
No. 32. Die Fafstaonnen sind bestimmt, weil für diesen Zweck Petroleum- und
ähnliche Fässer benutzt werden können, welche genügen und billig zu beschaffen sind.
Um die Tonnen erkennbarer zu machen und zugleich die Art der vorhandenen Gefahr
anzudeuten, bestimmt die Verordnung die Anbringung rother Fähnchen als Toppzeichen.
No. 833. Diese Bestimmung bezweckt lediglich die Gefahr der Verwechselung
von Fahrwasserseezeichen mit den zuweilen in Fahrwassern angebrachten, besonderen
Zwecken dienenden Tonnen oder Baken möglichst zu verhindern.
Anmerkungen zu den Anmerkungen.
a) Die Eintheilung der Seezeichen in schwimmende und feste ist schon früher üblich ge-
wesen. So schreibt Jakob Schuback, pag. 359:
Diese sind entweder die gröfseren Tonnen, die länglich rund, wie ein Kegel zugespitzt, mit
eisernen Bändern beschlagen und mit grofsen Ketten und sehr schweren Steinen auf dem Grunde
befestigt sind, und die bei uns in vorzüglichem Verstande Tonnen genannt werden, welche man
füglicher Weise grofse Kasten nennen könnte, die zur Bezeichnung des Weges in einem Flusse
einestheils die Tiefen, theils aber auch die seichten Oerter anzuzeigen dienen, oder es sind gekrönte
Pfähle, die etwas kleiner und gleichfalls mit Ketten und Steinen auf dem Grunde befestigt sind,
welche wir Baken oder Driftbaken, d. i. schwimmende Pfähle, nennen, um sie von den hölzernen
Thürmen, die gleichfalls Baken: genannt werden, zu unterscheiden.
Es könnte fraglich sein, ob die in der Verordnung zur Benennung der schwimmenden See-
zeichen‘ gewählte Bezeichnung „Tonnen“ nicht richtiger durch den Ausdruck „Bojen“ gegeben
würde, namentlich da die meisten Seezeichen mit der Form einer Tonne nichts gemein haben. Da
jedoch in einigen deutschen Gegenden, z. B. auf der Ems und auf der Elbe, mit dem Ausdruck
Bojen nur treibende Rundhölzer resp. massive Klötze ohne tonnenartige Form bezeichnet werden,
und da speciell in den Hansestädten die betreffende Behörde, welcher das gesammte Seezeichenwesen
unterstellt ist, seit Jahrhunderten den Namen „Tonnen- und Bakenamt“ führt, so ist der Name
„Tonne“ für schwimmende Seezeichen beibehalten worden.