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Full text: Annalen der Hydrographie und maritimen Meteorologie, 15 (1887)

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Einheitliche Betonnungssysteme. 
stände klar angezeigt ist. Als Ansegelungstonnen können demnach nur Bakentonnen 
in Betracht kommen, denen unschwer eine charakteristische und weit sichthare Form 
gegeben werden kann; in vielen Fällen sind Heul-, Leucht- und Glockentonnen für 
diesen Zweck besonders verwendbar. (n) 
Da mit der Einführung eines einheitlichen Betonnungssystems die Gefahr der 
Verwechselung benachbarter Fahrwasser sich erhöht, ist es nothwendig, als Ansegelungs- 
tonnen für solche Fahrwasser der Form nach derartig verschiedene Seezeichen auszu- 
‚egen, dafs eine Verwechselung unbedingt ausgeschlossen ist. Bestimmte Vorschriften 
jassen sich in dieser Beziehung füglich nicht aufstellen; die Verordnung beschränkt sich 
deshalb darauf, die Verwendung von Bakentonnen charakteristischer Form vorzuschreiben, 
No. 21. Zur Bezeichnung der Seiten eines Fahrwassers besteht das Bedürfnifs 
eines aus dem Wasser sonderlich hervorragenden, weit sichtbaren Seezeichens zwar in 
minderem Grade; immerhin sind auch für diesen Zweck gut sichtbare Seezeichen nicht 
entbehrlich. Mit Rücksicht hierauf schreibt die Verordnung zur Bezeichnung der Steuer- 
bordseite der Fahrwasser den Gebrauch von Spierentonnen vor.‘ Der Typus der letzteren 
hat sich, obgleich erst in neuerer Zeit eingeführt, als besonders zweckmäfsig bewährt 
and unterscheidet sich scharf von den sonst im Fahrwasser angewendeten Seezeichen, 
Zur Bezeichnung der Backbordseiten der Fahrwasser sind nicht stumpfe, sondern 
spitze Tonnen gewählt, weil die letzteren so konstruirt werden können, dafs sie höher 
aus dein Wasser hervorragen als stumpfe Tonnen, also weiter sichtbar sind. Hierzu 
kommt, dafs stumpfe Tonnen leicht in Spierentonnen oder spitze Tonnen sich umwandeln 
lassen, so dafs hierdurch die fernere Verwendbarkeit der vorhandenen Bestände an 
stumpfen Tonnen gesichert ist. (0) . 
Die ausnahmsweise Zulassung der Verwendung stumpfer Tonnen an Stelle von 
Spierentonnen in den in der Verordnung bezeichneten Fällen zur Bezeichnung der 
Steuerbordseite der Fahrwasser ist aus praktischen Gründen zweckmäfsig. (p) 
Kommen feste Seezeichen zur Kennzeichnung der Seiten eines Fahrwassers zur 
Verwendung, so erscheint es angezeigt, die Unterscheidung der auf den verschiedenen 
Seiten angebrachten Seezeichen thunlichst in derselben Weise wie bei den schwimmenden 
Seezeichen, nämlich durch die Gegenüberstellung eines langen spierenförmigen und eines 
kurzen, breiteren Körpers zu bewirken. Demgemäfs sind tür die Steuerbordseite Stangen 
bezw. Pfähle, für die Backbordseite Pricken vorgeschrieben. Für den Fall der Ver- 
wendung von Baken beschränkt sich die Verordnung darauf, die Anbringung einer 
Spiere auf den zur Kenvzeichnung der Steuerbordseite des Fahrwassers angebrachten 
Baken anzuordnen, da es sich empfiehlt, für die Baken selbst, welche nicht ausschließlich 
als Seezeichen, sondern vielfach auch anderen Zwecken —- z, B. zum Festmachen und 
Verholen von Schiffen — dienen, eine bestimmte Form vorzuschreiben. 
No. 22. Wenngleich das Bedürfnifs zum Auslegen von Mittefahrwassertonnen 
nicht häufig eintrifft, so schien es doch zweckmäßig, auch für solche Fälle bestimmte 
Vorschriften zu erlassen. Es sind daher hierfür die bereits in England und Nord- 
Amerika für solchen Zweck verwendeten und geeignet befundenen Kugeltonnen vor- 
geschrieben. (q) 
No. 23. Die Kennzeichnung der äufsersten Enden von Mittelgründen ist von 
besonderer Wichtigkeit, Es ist deshalb hierfür die Verwendung von Baken oder Baken- 
lonnen vorgeschrieben, welche mit einem ausschliefslich für diesen Zweck bestimmten 
Toppzeichen versehen sind, um die rechtzeitige und sichere Erkennung des Seezeichens 
möglichst zu gewährleisten. (r) 
No. 24. Bei der Wahl der für die verschiedenen Fahrwasserseezeichen zu 
wählenden Farbenanstriches ist die Rücksicht bestimmend gewesen, dafs die rothe und 
die schwarze Farbe sich im Allgemeinen als die geeignetsten bewährt baben und deshalb 
auch im Inlande und im Auslande am mcisten zur Verwendung kommen. (8) 
Auch die Bestimmung der rothen Farbe für die Steuerbord- und der schwarzen 
für die Backbordseezeichen entspricht dem vorherrschenden Gebrauch und dürfte deshalb 
die meiste Aussicht haben, bei einer etwaigen internationalen Regelung des Seezeichen- 
wesens angenommen zu werden. Die Bestimmung, dafs alle in der Mitte eines Fahr- 
wassers ausgelegten oder angebrachten Seezeichen, welche an beiden Seiten passirt 
werden können, mit einem schwarz und roth gestreiften Anstrich zu versehen sind, 
bedarf besonderer Begründung nicht. Ob die Streifen senkrecht oder horizontal anzu- 
bringen sind, wird von der Form der Seezeichen abhängig sein: eine Vorschrift in dieser 
Beziehung erschien deshalb nicht rathsam. (t) 
No. 25. Zur Kennzeichnung der aufserhalb der Fahrwasser belegenen Untiefen 
erscheinen Baken und Spierentonnen besonders geeignet, weil die zu diesem Zwecke 
verwendeten Seezeichen möglichst weit sichtbar sein müssen. 
No. 26. Um jeder Verwechselung der hier in Rede stehenden Seezeichen vorzu- 
beugen, ist für die ersteren ein weilser bezw. schwarz und weils gestreifter Anstrich 
angeordnet; zu gleichem Zwecke ist die Verwendung sowohl der gleichseitigen Dreiecke 
in der hier vorgesehenen Zusammenstellung, als auch der einfachen Trommel als Topp- 
zeichen für Fahrwasserseezeichen ausgeschlossen. (Abschnitt B, No. 2, Absatz 3 der 
Verordnung.)
	        
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