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Einheitliche Betonnungssysteme.
stände klar angezeigt ist. Als Ansegelungstonnen können demnach nur Bakentonnen
in Betracht kommen, denen unschwer eine charakteristische und weit sichthare Form
gegeben werden kann; in vielen Fällen sind Heul-, Leucht- und Glockentonnen für
diesen Zweck besonders verwendbar. (n)
Da mit der Einführung eines einheitlichen Betonnungssystems die Gefahr der
Verwechselung benachbarter Fahrwasser sich erhöht, ist es nothwendig, als Ansegelungs-
tonnen für solche Fahrwasser der Form nach derartig verschiedene Seezeichen auszu-
‚egen, dafs eine Verwechselung unbedingt ausgeschlossen ist. Bestimmte Vorschriften
jassen sich in dieser Beziehung füglich nicht aufstellen; die Verordnung beschränkt sich
deshalb darauf, die Verwendung von Bakentonnen charakteristischer Form vorzuschreiben,
No. 21. Zur Bezeichnung der Seiten eines Fahrwassers besteht das Bedürfnifs
eines aus dem Wasser sonderlich hervorragenden, weit sichtbaren Seezeichens zwar in
minderem Grade; immerhin sind auch für diesen Zweck gut sichtbare Seezeichen nicht
entbehrlich. Mit Rücksicht hierauf schreibt die Verordnung zur Bezeichnung der Steuer-
bordseite der Fahrwasser den Gebrauch von Spierentonnen vor.‘ Der Typus der letzteren
hat sich, obgleich erst in neuerer Zeit eingeführt, als besonders zweckmäfsig bewährt
and unterscheidet sich scharf von den sonst im Fahrwasser angewendeten Seezeichen,
Zur Bezeichnung der Backbordseiten der Fahrwasser sind nicht stumpfe, sondern
spitze Tonnen gewählt, weil die letzteren so konstruirt werden können, dafs sie höher
aus dein Wasser hervorragen als stumpfe Tonnen, also weiter sichtbar sind. Hierzu
kommt, dafs stumpfe Tonnen leicht in Spierentonnen oder spitze Tonnen sich umwandeln
lassen, so dafs hierdurch die fernere Verwendbarkeit der vorhandenen Bestände an
stumpfen Tonnen gesichert ist. (0) .
Die ausnahmsweise Zulassung der Verwendung stumpfer Tonnen an Stelle von
Spierentonnen in den in der Verordnung bezeichneten Fällen zur Bezeichnung der
Steuerbordseite der Fahrwasser ist aus praktischen Gründen zweckmäfsig. (p)
Kommen feste Seezeichen zur Kennzeichnung der Seiten eines Fahrwassers zur
Verwendung, so erscheint es angezeigt, die Unterscheidung der auf den verschiedenen
Seiten angebrachten Seezeichen thunlichst in derselben Weise wie bei den schwimmenden
Seezeichen, nämlich durch die Gegenüberstellung eines langen spierenförmigen und eines
kurzen, breiteren Körpers zu bewirken. Demgemäfs sind tür die Steuerbordseite Stangen
bezw. Pfähle, für die Backbordseite Pricken vorgeschrieben. Für den Fall der Ver-
wendung von Baken beschränkt sich die Verordnung darauf, die Anbringung einer
Spiere auf den zur Kenvzeichnung der Steuerbordseite des Fahrwassers angebrachten
Baken anzuordnen, da es sich empfiehlt, für die Baken selbst, welche nicht ausschließlich
als Seezeichen, sondern vielfach auch anderen Zwecken —- z, B. zum Festmachen und
Verholen von Schiffen — dienen, eine bestimmte Form vorzuschreiben.
No. 22. Wenngleich das Bedürfnifs zum Auslegen von Mittefahrwassertonnen
nicht häufig eintrifft, so schien es doch zweckmäßig, auch für solche Fälle bestimmte
Vorschriften zu erlassen. Es sind daher hierfür die bereits in England und Nord-
Amerika für solchen Zweck verwendeten und geeignet befundenen Kugeltonnen vor-
geschrieben. (q)
No. 23. Die Kennzeichnung der äufsersten Enden von Mittelgründen ist von
besonderer Wichtigkeit, Es ist deshalb hierfür die Verwendung von Baken oder Baken-
lonnen vorgeschrieben, welche mit einem ausschliefslich für diesen Zweck bestimmten
Toppzeichen versehen sind, um die rechtzeitige und sichere Erkennung des Seezeichens
möglichst zu gewährleisten. (r)
No. 24. Bei der Wahl der für die verschiedenen Fahrwasserseezeichen zu
wählenden Farbenanstriches ist die Rücksicht bestimmend gewesen, dafs die rothe und
die schwarze Farbe sich im Allgemeinen als die geeignetsten bewährt baben und deshalb
auch im Inlande und im Auslande am mcisten zur Verwendung kommen. (8)
Auch die Bestimmung der rothen Farbe für die Steuerbord- und der schwarzen
für die Backbordseezeichen entspricht dem vorherrschenden Gebrauch und dürfte deshalb
die meiste Aussicht haben, bei einer etwaigen internationalen Regelung des Seezeichen-
wesens angenommen zu werden. Die Bestimmung, dafs alle in der Mitte eines Fahr-
wassers ausgelegten oder angebrachten Seezeichen, welche an beiden Seiten passirt
werden können, mit einem schwarz und roth gestreiften Anstrich zu versehen sind,
bedarf besonderer Begründung nicht. Ob die Streifen senkrecht oder horizontal anzu-
bringen sind, wird von der Form der Seezeichen abhängig sein: eine Vorschrift in dieser
Beziehung erschien deshalb nicht rathsam. (t)
No. 25. Zur Kennzeichnung der aufserhalb der Fahrwasser belegenen Untiefen
erscheinen Baken und Spierentonnen besonders geeignet, weil die zu diesem Zwecke
verwendeten Seezeichen möglichst weit sichtbar sein müssen.
No. 26. Um jeder Verwechselung der hier in Rede stehenden Seezeichen vorzu-
beugen, ist für die ersteren ein weilser bezw. schwarz und weils gestreifter Anstrich
angeordnet; zu gleichem Zwecke ist die Verwendung sowohl der gleichseitigen Dreiecke
in der hier vorgesehenen Zusammenstellung, als auch der einfachen Trommel als Topp-
zeichen für Fahrwasserseezeichen ausgeschlossen. (Abschnitt B, No. 2, Absatz 3 der
Verordnung.)