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Full text: Annalen der Hydrographie und maritimen Meteorologie, 15 (1887)

Einheitliche Betonnungssysteme, 
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dafs der Verwechselung verschiedenen Zwecken dienender Seezeichen, so wie der Ver- 
wechselung der zur Kennzeichnung der beiden Seiten eines Fahrwassers bestimmten 
Seezeichen durch die in der Verordnung vorgesehene Verschiedenheit der Form und 
Farbe vorgebeugt ist, kann von der Anwendung der Toppzeichen zur Verhütung solcher 
Verwechselung abgesehen werden. Dies erscheint um 80 rathsamer, als erfahrungs- 
mäfig Toppzeichen durch Seegang, Eis und Ansegelung leicht beseitigt oder beschädigt 
werden (f)z hierzu kommt, dals das Toppzeichen möglichst zur Unterscheidung der 
Seezeichen gleicher Form und Farbe auszunutzen ist, um die Orientirung in einem 
Fahrwasser zu erleichtern und um die Lage der zur Kennzeichnung von Aulsengründen 
und Wracks dienenden Seezeichen erkennbar zu machen. 
Von diesem Gesichtspunkt ausgehend ist nur für die im Abschnitt D, E 1, 4 und 
C 8 erwähnten Seezeichen die Anbringung bestimmter Toppzeichen vorgeschrieben, 
dagegen im Uebrigen, wegen der Verschiedenartigkeit der Deutschen Fahrwasser den 
Verwaltungsbehörden Freiheit der Bestimmung darüber gelassen, ob überhaupt und 
eventuell in welcher Form und Farbe Toppzeichen zu verwenden sind. (g) 
Die Anbringung von Namen, Buchstaben, Zahlen, Figuren — einzeln oder kom- 
binirt — an den Seezeichen ist ebenfalls als ein geeignetes Mittel anzusehen, um See- 
zeichen derselben Art von einander zu unterscheiden und dadurch z, B. die Orientirung 
in einem Fahrwasser, namentlich bei unsichtiger Luft, zu erleichtern; auch bieten der- 
artige Aufschriften für verloren gegangene Toppzeichen einigen Ersatz. (h) 
Wenn dennoch die Anbringung von Aufschriften nur für die zur Bezeichnung 
von Untiefen außerhalb der Fahrwasser, von Wracks und Telegraphenkabeln dienenden 
Seezeichen vorgeschrieben, im Uebrigen aber dem Ermessen der zuständigen Behörden 
unter gewissen Bedingungen anheim gegeben ist, so hat dies seinen Grund darin, dafs 
eine fortlaufende Nummerirung oder Buchstabenbezeichnung zwar häufig, aber nicht 
immer erforderlich oder nur nützlich sein wird. Auch ist es unthunlich, mindestens 
schwierig, derartige Aufschriften in genügender Gröfse auf kleinen Seezeichen, z. B. auf 
Spierentonnen, Stangen, Pricken etc. anzubringen. (i) 
No. 18. Die Bestimmung des Begriffs „Fahrwasser“ bezweckt eine Ausscheidung 
derjenigen Fahrwasser, welche sprachgebräuchlich unter diesen Begriff fallen, jedoch 
der Kennzeichnung in ihrem Verlaufe der Seezeichen nicht bedürfen. 
Unter Fahrwasser im Sinne dieser Verordnung ist jeder Wasserweg zu verstehen, 
dessen Verlauf durch eine doppelte oder einfache Reihe von — schwimmenden ‚oder 
festen, an den Seiten oder in der Mitte ausgelegten bezw. angebrachten — Seezeichen 
kenntlich gemacht jst. 
Die allgemeine Feststellung einer Grenze, bis zu welcher landeinwärts die einzelnen 
Fahrwasser — Meerestheile oder Flüsse — nach Mafsgabe der Bestimmungen mit See- 
zeichen zu versehen sind, erschien nicht empfehlenswerth, die Feststellung wird vielmehr 
im einzelnen Falle unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie der Bedeu- 
tung des Wasserlaufes für die Seeschiffahrt zu erfolgen haben. (k) 
Wattfahrwasser, d. h. die in der Nordsee vorkommenden Fahrwasser, welche in 
der Regel nur während der Fluth für Schiffe benutzbar sind, bei Ebbe aber ganz oder 
nahezu trocken fallen‘, läfst die Verordnung überhaupt aufser Betracht. Fahrwasser 
dieser Art dienen nur zum Verkehr flachgehender Fahrzeuge, deren Führer mit den 
örtlichen Verhältnissen vertraut sind, und erfordern eine eigenartige Kennzeichnung, 
welche an die für die übrigen Fahrwasser geltenden Regeln nicht gebunden werden 
darf, Die Aufstellung eines besonderen, ausschließlich für die Wattfahrwasser berech- 
neten Systems liegt nicht im Bedürfnifs, 
Es könnte sich fragen, ob es nicht angezeigt sei, die Fahrwasser in Haupt- und 
Nebenfahrwasser einzutheilen und für diese beiden Kategorien verschiedene Betonnungs- 
arten zu wählen, 
Wenngleich ein solches Verfahren bei gewissen Fahrwassern nicht geringe Vor- 
theile bieten würde, hat die Verordnung hiervon Abstand genommen, weil eine Upter- 
ordnung der einzelnen Fahrwasser unter jene Kategorien sehr erhebliche Schwierigkeiten 
verursachen und weil die Wahl verschiedener Betonnungsarten für diese Kategorien die 
Verständlichkeit des Systems beeinträchtigen würde. (I) 
No. 19. Die Bestimmung, dafs als Steuerbordseite eines Fahrwassers diejenige 
anzusehen ist, welche von den aus See kommenden Schiffen rechts gelassen wird, 
bedurfte einer Ergänzung für solche Wasserwege, welche von See aus von beiden Seiten 
zugänglich sind. Die hierfür gegebene Regel genügt dem Bedürfnifs. (m) 
No. 20. Bei der Wahl der Seezeichen für die in Betracht kommenden verschiedenen 
Zwecke hat die Erwägung geleitet, dafs die am besten sichtbaren Seezeichen da zu ver- 
wenden sind, wo das Erfordernifs der Sichtbarkeit auf gröfsere Entfernung besonders 
hervortritt, 
Mit Rücksicht auf das Erfordernifs, den aus See kommenden Schiffen zum Zweck 
der Orientirung die Zugänge zu den Fahrwassern besonders erkennbar zu machen, 
schreibt die Verordnung die Auslegung von Ansegelungstonnen überall da vor, wo der 
Eingang in ein Fahrwasser von See aus nicht durch natürliche oder künstliche Gegen-
	        
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