Einheitliche Betonnungssysteme,
Al,
Anmerkungen zu Theil I.
No. 1. Denn so dienen die Gebäude, Bäume, Felsen, Thürme und alles Uebrige,
so an dem Ufer erblicket wird, nach den verschiedentlichen Veränderungen nach ihrer
Stellung gegen einander den Schiffahrenden anstatt der Zeichen (s. Langenbeck), .
Aber den Seefahrern ist, um zu wissen, wo sie sind und wohin sie ihren Lauf
zu richten haben, ein einziges Zeichen nicht zulänglich, sondern, gleichwie die Sternkundigen
aus der Konstellation der Sterne die Regeln ihrer Kunst hernehmen, so nehmen
auch die Schiffer von der verschiedenen Lage und Stellung der Thürme, die sie aus
ihren Schiffen sich gleich den Sternen bewegen, sich vereinigen und wieder von einander
absondern sehen, so wie Hügel und Felder auf das Schiff zuzufliegen scheinen, die
Richtschnur her, nach welcher sie den Lauf der Schiffe einrichten. (Jakob Schuback,
Strandrecht, I. Theil, S. 364.)
So sagt ferner Lucretius, de rer. nat, lib. IV, V. 387:
Qua vehimur naui, fertur, cum stare videtur,
Quae manet in statione, ea praeter creditür ire:
Et fugere ad puppim colles campique videntur,
Quos agimus praeter nauim, velisque volamus.
Das Schiff, worauf wir fahren, gehet fort und scheinet doch stille zu stehen; das
aber, welches im Hafen vor Anker liegt, gehet uns, dem Ansehen nach, vorbei, So
scheinen auch Hügel und Felder, an welchen wir schnell fortrudern und hinsegeln, auf
das Schiff zuzuflieben.
No. 2. . Zur Vermeidung von Schiffbruch dienen u. a. auch die Zeichen, welche
an den Ufern und in den Flüssen hingesetzt zu werden pflegen, damit sie den Schiffern
und Lootsen zur Regel und Richtschnur dienen mögen. Diese sind verschiedener
Gattung; einige siehet man in dem Wasser selbst, und sie zeigen von Weitem die Lage
der Tiefe und der seichten Oerter, Andere, die auf seichten Stellen oder an höheren
Orten aufgerichtet sind, zeigen den Schiffern von fern den Weg. Jene sind entweder
die größeren Tonnen, oder es sind gekrönte Pfähle, welche wir Baken oder Driftbaken,
d. i. schwimmende Pfähle, nennen, um sie von den hölzernen Thürmen, die gleichfalls
Baken genannt werden, zu unterscheiden. Diese aber, nämlich die an höheren Orten
hingesetzten Zeichen, sind theils Baken oder von Balken hoch aufgerichtete Thürme,
theils sind es Blüsen, worauf des Nachts, zumal in Winterzeit, den Seefahrern zum
Nutzen, Feuer gehalten wurden. (Jakob Schuback.)
No. 3. Als ältestes Seerecht, welches bis auf uns überkommen ist, gilt das der
[Insel Rhodus. Der Ursprung desselben wird von einigen Gelehrten auf die Zeit der
Erbauung der Stadt Rkodus, welche nach Strabo stattgehabt haben soll, als Perikles
die Regentschaft führte, also 400 v. Chr., zurückgeführt.
Andere Gelehrte setzen denselben auf das Jahr 900 v., Chr., zu welcher Zeit die
Insel Rhodus die Herrschaft zur See erhielt, fest, Dieses Seerecht war so vortrefflich,
dafs selbst Rom zur Zeit des Claudius dasselbe annahm. Unter Justinian wurde es
dann später dem Römischen Recht einverleibt, welches noch heute als corpus juris
eivilis bei uns Geltung hat.
Das nächste Seegesetz erfolgte durch das Seekonsulat und zerfällt in drei Theile,
deren erster Verordnungen für das Seegericht zu Valenci@ enthält, die im Jahre 1270
von König Jakob erlassen worden sind. — Der zweite Theil ist viel älter und umfafst
eine Sammlung von Seegebräuchen vieler Handelsstädte, Dieser Theil wurde u, a. im
Jahre 1225 zu Messina in der Kirche Santa Maria nuova im Beisein des Bischofs von
Catanea von dem Deutschen Kaiser Friedrich angenommen und seine Festhaltung
beschworen, ;
Etwa gleichzeitig mit diesen Gesetzen entstand das Seerecht der Stadt Wisby und
das von Oleron, Letzteres war hauptsächlich in Frankreich gültig.
Auf das Seerecht der Stadt Wisby gründete sich das Hanseatische und das
Lübische Seerecht, welches noch heute zu Recht besteht. Einzelne Städte hatten schon
früher ein eigenes Seerecht; so schrieben die Stadt Hamburg im Jahre 1276, Lübeck 1299
und Bremen 1436 und 1533 ihren Bürgern Seerechte vor. 1591 entstand dann das
Hanseatische Seerecht. Im vorigen Jahrhundert wurde das Preufsische Seerecht am
li. Dezember 1727 publicirt. In allen befinden sich Vorschriften über Tonnen und
Baken, welche theilweise sehr harte Strafbestimmungen für böswillige Nichtbeachtung
dieser Vorschriften enthalten. So finden wir bei den alten Römern ein besonderes
Gesetz: De incend. ruin.‘ naufrag. conf. jus maris. Suec. Jus maritimum boruss,
cap. IX, artic. 35. Ferner artic. 25 des Oleron’schen Seerechtes.
Mais des faux et de loyaux traitres Pilotes, le jugement est tel, qu'ils doivent
souffrir martyre cruellement, et l’on doit faire des gibete bien hauts sur le lieu propre,
od ils ont mis le dit navire, ou bien pres de Ja, et au dit lieu doivent les dits maudites
Pilotes finir honteusement leurs jours: et l’on doit laisser &tre les dits gibets sur le dit
lien en memoire perpetuelle, et pour faire balises aux autres navires, qui viendront 1a.
Ann. d. Hydr. otc., 1887, Heft X.