Einheitliche Betonnungssysteme,
nördlich von der Untiefe: zwei mit der Spitze nach oben gekehrte
Dreiecke;
südlich von derselben: zwei mit der Spitze nach unten gekehrte
Dreiecke;
östlich von derselben: zwei Dreiecke, von denen das obere die
Spitze nach oben und das untere die Spitze nach unten
kehrt;
westlich von derselben: zwei Dreiecke, deren Spitzen gegen einander
gerichtet sind.
Die beiden Dreiecke sind hierbei stets soweit von einander zu rücken,
dafs der Zwischenraum zwischen denselben der Höhe eines der verwendeten
Dreiecke entspricht.
3. Die auf der Untiefe selbst errichteten beziehungsweise ausgelegten
Seezeichen erhalten als Toppzeichen eine Trommel (d.h. einen aufrecht stehen-
den Cylinder, dessen Höhe und Durchmesser gleich sind).
4. Die sämmtlichen zur Bezeichnung der Untiefen aufserhalb der Fahr-
wasser verwendeten Seezeichen sind weifs anzustreichen; nur wenn die Untiefe
von so geringer Ausdehnung ist, dafs die Betonnung der Ränder nicht erforder-
lich erscheint, und die Schiffe sich dem auf die Untiefe gesetzten Seezeichen
von allen Seiten bis auf eine geringe Entfernung nähern können, erhält das
letztere einen schwarz und weils gestreiften Anstrich. (26)
5. Auf den Seezeichen sind der Name der Untiefe voll oder abgekürzt,
auf den am Rande ausgelegten Seezeichen aufserdem, entsprechend der Himmels-
richtung, in welcher sich dieselben von der Untiefe befinden, die Buchstaben
N, S, 0, W in schwarzer Schrift gut sichtbar avzubringen. ,
6. Erscheint es nöthig, der Verwechselung mehrerer nahe bei einander
gelegener Untiefen oder der auf einer Seite derselben Untiefe befindlichen See-
zeichen unter sich vorzubeugen, so können auf den Seezeichen außer den vor-
geschriebenen noch andere Toppzeichen oder sonstige Unterscheidungsmerkmale
angebracht werden. (27)
£. Kennzeichnung besonderer Stellen in- und aufserhalb der
Fahrwasser, (28) 4
l. Werden zur Bezeichnung gesunkener, von Wasser bedeckter Schiffe
Tonnen ausgelegt, so’ sind hierzu stumpfe, spitze oder Fafstonnen zu ver-
wenden, welche grün angestrichen sind und in weifser Farbe die Bezeichnung
„Wrack“ tragen. Wracktonnen sind mit solchen Toppzeichen zu versehen,
wie sie durch die im Abschnitt D unter 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen zur
Bezeichnung von Untiefen vorgeschrieben sind. (29)
2. Werden zur Bezeichnung der Lage unterseeischer Telegraphen-
kabel Tonnen ausgelegt, so sind hierzu grün angestrichene Kugeltonnen zu
verwenden, welche mit weilser Farbe das Wort „Telegraf“ oder den Buch-
staben „T“ tragen. (30)
3. Zur Bezeichnung der Grenzen von Quarantänegründen sind
stumpfe, spitze oder Fafstonnen mit gelbem Anstrich zu verwenden, (31)
4. Die Grenzen solcher Wasserflächen, welche zur Vornahme von Schie[fs-,
Minen- oder Torpedoversuchen ‚zeitweise für die Schiffahrt abgesperrt
werden müssen, sind mit gelb angestrichenen Fafstonnen zu bezeichnen,
welche als Toppzeichen ein rothes Fähnchen tragen. (32) ;
F. Allgemeine Bestimmung.
Werden zur Befestigung von Schiffen, zur Grenzbezeichnung von Rheden,
zu Peilungszwecken oder dergleichen Tonnen ausgelegt oder Baken errichtet,
30 sind dieselben in Form, Farbe und Unterscheidungszeichen derart zu
charakterisiren, dafs sie mit etwa in der Nähe befindlichen Seezeichen nicht
verwechselt werden können. (33)
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