Einheitliche Betonnungssysteme.
3. Verbindet ein Fahrwasser zwei Meerestheile oder zwei durch Gründe
von einander getrennte Wasserflächen, so ist als Steuerbordseite des Fahr-
wassers diejenige Seite zu betrachten, welche von den aus westlicher Richtung,
das heifst von rechtweisend Nord (einschliefslich) über West bis rechtweisend
Süd (ausschliefslich), kommenden Schiffen an Steuerbord gelassen wird. Ist
ein solches Fahrwasser derart gekrümmt, dafs Zweifel darüber entstehen, welche
Seite als Steuerbord- und welche als Backbordseite zu bezeichnen ist, so gilt
die am meisten nördlich gelegene Einfahrt,als die malsgebende für das ganze
zusammenhängende Fahrwasser. (19)
4. Sind die Eingänge zu Fahrwassern von See aus nicht durch Feuer-
schiffe, Baken, Molen oder dergleichen kenntlich gemacht, so sind hier
Bakentonnen von charakteristischer Form als Ansegelungstonnen in
solcher Entfernung von den nächsten Fahrwassertonnen auszulegen, dafs letztere
von den Bakentonnen aus gut gesehen werden können. Die Ansegelungstonnen
sind mit einem den Bestimmungen für die Fahrwassertonnen entsprechenden
Anstrich zu versehen. (20)
5. Zur Bezeichnung des Fahrwassers sind, wenn schwimmende See-
zeichen benutzt werden, auf der Steuerbordseite Spierentonnen und auf
der Backbordseite spitze Tonnen zu verwenden; nur wenn mehrere Fahr-
wasser so nahe bei einander liegen, dafs eine Verwechselung derselben möglich
erscheint, oder dafs die Unterscheidung der einzelnen Tonnenreihen von einander
erschwert wird, oder wenn zur Auslegung von Spierentonnen nicht die erforder-
liche Wassertiefe vorhanden ist, können an Stelle der letzteren ausnahms-
weise stumpfe Tonnen zur Bezeichnung der Steuerbordseite verwendet
werden. Werden feste Seezeichen angewendet, so ist die Steuerbordseite
durch Baken mit daran angebrachten Spieren oder durch Stangen-
seezeichen, die Backbordseite durch Baken ohne Spieren oder durch
Pricken zu bezeichnen. (21)
6. Als Mittefahrwassertonnen sind Kugeltonnen auszulegen.
7. Erscheint es geboten, einzelne Punkte — wie zum Beispiel im Fahr-
wasser liegende Riffe oder die Spitzen der in dasselbe vortretenden Untiefen —
oder abzweigende Fahrwasser besonders kenntlich zu machen, so sind hierzu
Baken oder Bakentonnen zu verwenden. (22) .
8. Zur Bezeichnung der äufsersten Enden von Mittelgründen !) sind
Baken oder Bakentonnen zu verwenden, welche als Toppzeichen ein stehen-
des Kreuz tragen. (23)
9. An Stellen, wo die Richtung des Fahrwassers sich erheblich ändert,
können an der konvexen Ecke desselben zwei gleiche Seezeichen von der
für die entsprechende Fahrwasserseite vorgeschriebenen Art dicht neben einander
ausgelegt beziehungsweise errichtet werden.
10. Mit Ausnahme der Stangen und Pricken sind sämmtliche auf der
Steuerbordseite befindlichen Seezeichen roth, die auf der Backbordseite
befindlichen schwarz anzustreichen.
Fahrwasserseezeichen, die von Schiffen zu beiden Seiten passirt werden
können, wie Mittefahrwassertonnen und die zur Bezeichnung einzelner Riffe
und der Enden von Mittelgründen verwendeten Baken und Bakentonnen,
erhalten einen roth und schwarz gestreiften Anstrich. (24)
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D., Kennzeichnung der anfserhalb der Fahrwasser belegenen Untiefen.
1. Die aufserhalb der Fahrwasser liegenden Untiefen sind durch
Spierentonnen, Bakentonnen oder Baken zu bezeichnen, welche auf der
Untiefe selbst oder an den Rändern derselben auszulegen beziehungsweise zu
errichten sind. (25)
2. Befinden sich die Seezeichen an den Rändern, so sind dieselben mit
Toppzeichen von der Form zweier senkrecht über einander stehender gleich-
seitiger Dreiecke zu versehen, und zwar erhalten die Seezeichen
1) Mittelgründe im Sinne dieser Vorschriften sind Inseln und Untiefen, welche ein
Fahrwasser in zwei für die Schiffahrt nutzbare Arme theilen, die sich weiterhin wieder zu einem
Fahrwasser vereinigen,
Untiefen, Inseln und Riffe, welche durch eine Tonne oder Bake genügend gekennzeichnet
werden, sind als Mittelgründe nicht zu betrachten.