Einheitliche Betonnungssysteme.
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gewässer anzupassen ist, die in den aufserdeutschen Staaten bestehenden Systeme
im Hinblick auf eine etwaige spätere internationale Regelung dieses Gegen-
standes aber erst in zweiter Linie zu berücksichtigen hat,
. Innerhalb dieser Grenzen ist das Princip der Einheitlichkeit mit möglichster
Konsequenz durchgeführt worden.
Die Einführung einer einheitlichen Einrichtung des Tonnen- und Baken-
wesens in den Deutschen Küstengewässern ist mit erheblichen Kosten verbunden,
da die Beschaffung neuen Materials, sowie die Umänderung vorhandener Be-
stände unvermeidlich ist. Es ist jedoch auf die weitere Verwendbarkeit des
vorhandenen Materials thunlichst Rücksicht genommen worden. ;
Die Höhe der durch die Einführung des Systems den Bundesstaaten er-
wachsenden Kosten wird u. A. wesentlich von dem Zeitpunkte des Inkraft-
tretens der Bestimmungen abhängig sein; der für dasselbe vorgesehene Termin,
1. April 1889, gestattet hinlänglich ökonomische Rücksichtnahme. . .
Uebergangsbestimmungen sind nicht vorgesehen, weil die Vorschriften,
sei es dem gesammten Inhalte, sei es zunächst einzelnen Abschnitten nach, der
Natur der Verhältnisse entsprechend für das ganze Reich gleichzeitig in Kraft
zu treten haben werden. (14)
In technischer Beziehung kommen als unterscheidende Grundlagen die
Form und die Farbe in Betracht. Während früher auf die Farbe, als Unter-
scheidungsmittel, vorzugsweise Gewicht gelegt wurde, u. A. das Französische
Betonnungssystem wesentlich auf dieser Grundlage beruht, hat in neuerer Zeit
diejenige Anschauung mehr Raum gewonnen, welche das bessere Unterscheidungs-
mittel in der Form der Seezeichen erblickt.
Das Deutsche System baut sich auf einer Kombination von Farbe und
Form auf, bei welcher jedoch auf die Letztere das Hauptgewicht gelegt ist. (15)
Die Eintheilung des Stoffes anlangend, wird, nachdem in den beiden
ersten Abschnitten A und B die erforderlichen Benennungen und Beschreibungen
der Seezeichen und der an denselben anzubringenden Unterscheidungszeichen
vorausgeschickt sind, in Abschnitt C die Bezeichnung der Fahrwasser behandelt.
Hieran schliefsen sich die Vorschriften über die Kennzeichnung der der Schiff-
fahrt hinderlichen und gefährlichen Stellen, und zwar in Abschnitt D die Kenn-
zeichnung der aufserhalb der Fahrwasser belegenen Untiefen, in Abschnitt E
die Kennzeichnung besonderer Stellen in- und aufserhalb der Fahrwasser (Wracks,
Telegraphenkabel ete.).
Den Schlufs bildet unter F eine allgemeine Bestimmung, welche Ver-
wechselungen von Tonnen und Baken, die anderen Zwecken dienen, mit den
Seezeichen verhindern soll.
2. Das einheitliche System zur Bezeichnung der Fahrwasser
und Untiefen in den Deutschen Küstengewässern.
A. Benennung und Beschreibung der zu verwendenden Seezeichen.‘)
Schwimmende Seezeichen.
Bakentonnen sind schwimmende Körper mit bakenartigem Aufbau,
zu denen auch die Heul-, Leucht- und Glockentonnen zu rech-
aen sind.
Spierentonnen haben über Wasser die Form einer Spiere. Die
Gestalt des etwa vorhandenen nicht spierenartig geformten Schwimm-
xörpers kommt nicht in Betracht.
Spitze Tonnen sind über Wasser kegelförmig gestaltet.
Stumpfe Tonnen haben über Wasser — ganz oder annähernd —
die Form eines Cylinders, dessen obere Fläche abgeplattet ist.
Kugeltonnen zeigen über Wasser die Form einer Halbkugel.
Fafstonnen haben die Gestalt eines Fasses oder eines Cylinders,
dessen gewölbte Fläche nach oben gekehrt ist.
{.
X Leuchtthürme, Landmarken und Leuchtschiffe bleiben aufser Betracht.