Sl
Einheitliche Betonnungssysteme.
Die Kommission, in richtiger Würdigung dieser beiden Hauptpunkte der
ihr gestellten Aufgabe, legte ihren Beschlüssen die nachstehenden Erwägungen
zu Grunde.
Die zunehmende Größe der Schiffe, die immer allgemeiner werdende An-
wendung der Dampfkraft, sowie die durch die internationale Konkurrenz be-
diugte Beschleunigung des Verkehrs auf See bringen es mit sich, dafs einerseits
eine dem gesteigerten Bedürfnifs entsprechende möglichst umfassende Kennzeich-
nung der Untiefen im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt in zunehmender
Weise erforderlich wird, und weisen andererseits darauf hin, die Fahrwasser
durch Seezeichen derartig zu bezeichnen, dafs der Verkehr auf denselben thun-
lichst erleichtert und auch tiefgehenden Schiffen ermöglicht wird. (11)
Sollen die zur Erreichung dieser Ziele ausgelegten Seezeichen ihren Zweck
vollständig erfüllen, so müssen dieselben derartig beschaffen sein, dafs sie dem
Seefahrer nicht ausschliefslich als Warnungszeichen dienen, sondern ihm zugleich
eine schnelle und sichere Orientirung über den jeweiligen Standort des Schiffes
ermöglichen. (12)
Dies läfst sich nur erreichen, wenn bei der Wahl der Seezeichen, sowie
bei ihrer Auslegung nach bestimmten, dem Schiffer bekannten Grundsätzen ver-
fahren wird. Im Interesse der Schiffahrttreibenden liegt es, dafs diese Grund-
sätze in einfachen, leicht fafslichen und zugleich möglichst allgemein gültigen
Regeln bestehen.
Würde hiernach die internationale Regelung des Seezeichenwesens das
letzte erstrebenswerthe Ziel bilden, so wird doch auch schon mit der einheit-
lichen Ordnung derselben im Gebiete der einzelnen seefahrttreibenden Nationen
für die Sicherheit des Schiffsverkehrs viel erreicht. (13)
Von allen Seiten ist die einheitliche Regelung der gesammten Seeschiff-
fahrtszeichen als eine dringende Nothwendigkeit hingestellt, daneben auch von
vielen Seiten der Wunsch nach einer einheitlichen Verwaltung der Seeschiffahrts-
zeichen laut geworden.
Das zweifellose und dringende Bedürfnifs einer einheitlichen und systema-
tischen Einrichtung der Seeschiffahrtszeichen bedurfte zuerst der Befriedigung.
Es genügte in dieser Beziehung vorläufig die zur unmittelbaren Bezeichnung der
Fahrwasser und zur Kennzeichnung der für die Schiffahrt gefährlichen oder
hinderlichen Stellen dienenden Seezeichen — Tonnen und Baken — nach cinem
einheitlichen System einzurichten, während von einer anderweitigen Einrichtung
der Leuchtthürme, Landmarken und Leuchtschiffe einstweilen abgesehen wer-
den konnte.
Um die nothwendige Einheitlichkeit zu erreichen, war entweder einem
der bereits vorhandenen Betonnungssysteme allgemeine Gültigkeit für die Deut-
schen Küstengewässer beizulegen, oder aber ein eigenes System für die letzteren
aufzustellen.
Die bisher in den einzelnen Bundesstaaten gebräuchlich gewesenen Be-
tonnungssysteme mögen mehr oder weniger den Verhältnissen entsprochen und
auch insofern dem Bedürfnifs genügt haben, als sie den mit der Führung be-
trauten Lootsen und den mit den Verhältnissen bekannten Schiffern zur Orien-
tirung genügten. Indessen erschien bei näherer Betrachtung keins dieser Systeme
als zur allgemeinen Einführung durchaus geeignet; dasselbe gilt von den in
anderen Seestaaten eingeführten Systemen. Es hat daher der Aufstellung eines
selbstständigen Betonnungssystems bedurft. In der zu diesem Zweck erlassenen
nachstehenden Verordnung des Bundesraths sind lediglich die Grundsätze fest-
gesetzt, nach welchen im Falle der Auslegung und Errichtung von Seezeichen
zu verfahren ist. Darüber, ob und in welchem Umfange die Bezeichnung eines
Fahrwassers oder einer Untiefe durch Seezeichen zu geschehen hat, trifft die
Verordnung keine Bestimmung; dieselbe überläfst vielmehr die Entscheidung
hierüber in erster Linie den mit der Verwaltung des Seezeichenwesens in den
einzelnen Bundesstaaten betrauten Behörden.
Innerhalb dieses Rahmens stellt die Verordnung leicht fafßsliche Grund-
sätze auf, welche jeden Zweifel über die Bedeutung eines Seezeichens aus-
schliefsen und eine leichte und sichere Orientirung ermöglichen. Sie geht davon
aus, dafs es sich um Aufstellung eines National-Deutschen Systems handelt,
welches in erster Linie den eigenthümlichen Verhältnissen der Deutschen Küsten-