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Einheitliche Betonnungssysteme,
Im Königreich Preufsen sind sowohl Schiffahrt als die darüber gegebenen
Gesetze vor langer Zeit in beständigem Flor gewesen. Dafs die Preufsen in
den urältesten Zeiten, und zwar einige Jahrhunderte vor Christi Geburt, mit den
Griechen und Rhodisern Seehandel getrieben, hat sich sonderlich bemüht zu
erweisen der zu St, Petersburg verstorbene Professor Beyer. Aus mehr zu-
verlässiger Urkunde wird erwiesen, dafs die Preufsen schon vor der Regierung
des Ordens der Kreuzherren ansehnlichen Seehandel getrieben haben, und
Adamus Bremensis, welcher 1070 als Kanonikus zu Bremen gelebt hat, er-
zählt, dafs zu seiner Zeit Schiffe aus dem Holsteinischen Hafen nach Schweden,
Samland und Griechenland gegangen seien. (8)
Leuchtthürme finden sich schon im dreizehnten Jahrhundert, so an der
vorspringenden Spitze von Falsterbo neben der Einfahrt in den Sund, 1226 bei
Travemünde, 1266 auf der Insel Liepz vor Wismar, 1306 auf Hiddensee für die
Fahrt nach Stralsund. Auch Betonnung wird erwähnt von dem Rostocker Hafen.
Der damaligen Rechtsanschauung entsprechend, nach welcher jedes fremde
gestrandete Schiff als Eigenthum der Strandbewohner betrachtet und seine Be-
satzung zu Sklaven gemacht wurde, lag es durchaus nicht im Interesse der
Küstenstaaten, die Küstengewässer ausreichend oder gar nach einem bestimmten
System zu bezeichnen, vielmehr genügten einige, den heimischen Schiffern wohl-
bekannte Zeichen, um ihre Schiffe vor Schaden zu bewahren und ihnon den Weg
durch die Untiefen zu weisen, und für fremde Schiffe waren ortskundige Lootsen
vorhanden, welche ihre Führung in den gefährlichen Gewässern gegen hohes
Lootsengeld übernahmen. (9)
Erst die spätere Zeit, als nach Bildung der Hansa die Seeinteressen
gemeinsamer wurden, schaffte hierin einigen Wandel. War auch jetzt in der
Art der Seezeichen noch nirgends eine Uebereinstimmung zu finden, so wurden
doch infolge der gleichartigen Interessen die Bedingungen, welche das Auslegen
oder Anbringen von Seezeichen nöthig machten, allgemeiner anerkannt. Es
entstanden die verschiedenartigsten Typen von Seezeichen, die sich theilweise
bis auf unsere Zeit erhalten haben, und deren Mannigfaltigkeit ein Blick in das
vom Reichskanzleramt 1878 veröffentlichte Verzeichnifs der Seezeichen an den
Deutschen Küsten darthut. Mit dem Verfall der Hansa und der späteren
Zerrissenheit Deutschlands gerieth auch das Seezeichenwesen immer mehr in
Verfall, so dafs der Reichstagsabgeordnete Mosle 1872 im Deutschen Reichs-
tage unwiderlegt aussprechen durfte, dafs an den Deutschen Küsten, in den
Doutschen Meeren die Seezeichen schlechter seien, als an einem anderen Theile
der Europäischen Küsten, die Türkei nicht ausgeschlossen. So boten die
Deutschen Küstengewässer noch ein Bild der gröfsten Regellosigkeit, indem
sowohl bei Kennzeichnung der Untiefen wie bei Bezeichnung der Fahrwasser
in verschiedenartigster Weise verfahren wurde, als schon in anderen Staaten
von maritimer Bedeutung (Grofsbritannien, Frankreich, Amerika, Schweden und
Norwegen, Dänemark etc.) das gesammte Seezeichenwesen systematisch geregelt
war, und der Nutzen der vorhandenen Seezeichen wurde dadurch in hohem
Grade verringert und gab oft zu verhängnifsvollen Irrthümern Anlafs. (10)
Wie aber die Deutsche nationale Einheit nirgends deutlicher zum Aus-
druck gekommen ist, als wie gerade zur See, so wendete sich auch die Fürsorge
des Bundes gleich anfangs auf die Einrichtungen der Schiffahrt. So wurde bereits
bei der Berathung des Entwurfes einer Verfassung für den Norddeutschen Bund
im Reichstage (Sten. Bericht des konstituirenden Reichstages von 1867, S. 279 ff.)
angeregt, die Bundesaufsicht und Bundesgesetzgebung auf die Anstalten für die
Seeschiffahrt (Seetonnen, Baken etc.) auszudehnen, und die bis dahin unerfreulichen
Verhältnisse unseres Seezeichenwesens sind in den Verhandlungen des Reichs-
tages wiederholt Gegenstand eingehender Erörterungen und dringender Wünsche
gewesen.
(Verhandlungen des Reichstages vom 6. April, 12. und 20. Mai 1869
[Sten. Bericht Band I, S. 210; Band Il, S. 954 u. 992], vom 24. Februar 1870
[Sten. Bericht Band I, S. 57], vom 17. April, 5, u. 6. Juni 1872 [Sten. Bericht
Band I, S. 63; Band II, S. 746 u. 769].)
Diese Verhandlungen führten demnächst zum Erlafs des Gesetzes, be-
treffend einen Zusatz zum Art. 4, No. 9, der Reichsverfassung vom 3. März 1873
(„Reichsgesetzblatt“ S, 47), durch welches die Seeschiffahrtszeichen (Leuchtfeuer,