Ann. d. Hydr. ete., XV. Jahrg. (1887), Heft‘ X.
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Einheitliche Betonnungssysteme unter besonderer Berücksichtigung
des Deutschen Betonnungssystems.
Von Kapitän zur See a. D. Herbig.
Theil I.
l. Verordnung des Bundesrathes, betreffend die Einführung
gines einheitlichen Systems zur Bezeichnung der Fahrwasser
und Untiefen in den Deutschen Küstengewässern.
Zur Geschichte des Seezeichenwesens.
Das Vorhandensein von Seezeichen läfst sich bis in das graue Alterthum
verfolgen. Ihre Entstehung wird ziemlich gleichzeitig mit dem Beginn der See-
schiffahrt angenommen werden müssen, denn mit dem ersten Sichhinauswagen
in die freie See mufsto der Schiffer auch darauf bedacht sein, seine Rückkehr
in den Hafen sicher bewerkstelligen zu können. Es mufste also der Eingang in
denselben in irgend einer Weise- gekennzeichnet werden. (1) Waren die See-
zeichen Anfangs primitivster Art, so mufsten sie sich entsprechend vervoll-
kommnen und einen festen Charakter annehmen, als es nothwendig wurde, sie
der Entwickelung der Schiffsbaukunst und der Zunahme und Ausdehnung der
Schiffahrt entsprechend weiter seewärts hinauszuschieben. (2)
Schon die ältesten Seerechte enthalten Bestimmungen über Seezeichen
sowie über Lootsenwesen. (3)
Sichere Nachrichten über Betonnung der Deutschen Küstengewässer und
Ströme reichen bis ins zwöllfte Jahrhundert, zu welcher Zeit Heinrich V. der
Stadt Bremen das Privilegium verlieh, Tonnen auszulegen und Baken auszu-
stecken. Im Jahre 1111 ‚sollen auf der Weser zwei Tonnen und sieben Baken
die Fahrrinne bezeichnet haben. (4)
Auf der Elbe dürfte das erste Seezeichen der Thurm auf dem Neuen
Werk gewesen sein, welcher, so viel man weifs, schon im zwölften Jahrhundert
den nach der Elbe segelnden Schiffen zum Zeichen diente und von der Stadt
Hamburg mit Einwilligung. der Herzöge von Sachsen und der Gemeinde des
Landes Hadeln mit grofsen Kosten aus Stein aufgeführt und mit der gröfsten
Sorgfalt zur Sicherheit der Seefahrenden beschützt wurde. Zu dieser Zeit dienten
zur Bezeichnung des Klbe-Fahrwassers drei grofse Baken auf Schaarhörn, auf
dem Neuen Werk und auf Cuxhaven, sowie mehrere Tonnen. (5) ;
Nach Lösing’s „Geschichte der Stadt Emden“ wurde am 4. Oktober 1539
durch den Grafen Enno der Stadt Emden das Recht zur Erhebung von Tonnen-,
Baken-, Feuer- und Lastgeld ertheilt, wogegen ihr die Verpflichtung auferlegt
wurde, für die Sicherheit des Strandes zu sorgen und alle für die Sicherheit
der Schiffahrt dienenden Anstalten auf und an dem ganzen Emsstrom bis zur
See hinaus, als da sind: Baken und Tonnen, sowie das nächtliche Feuer auf
der Insel Borkum zu unterhalten. Tonnen und Baken waren indefs schon viel
früher auf der Ems ausgelegt worden, und . der Thurm zu Norden diente den
Seefahrern als Hauptzeichen zu ihrer Orientirung. (6) In gleicher Weise läfst
sich das Vorhandensein von Seezeichen für die Ostsee bis in die weite Ver-
gangenheit nachweisen. (7)